Rechtsprechung
   BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54   

Ausgeliehener LKW-Fahrer

§§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher Dienstverschaffungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), (keine) Haftungsprivilegierung

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 21, 102
  • NJW 1956, 1313
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Wird zitiert von ... (50)  

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83  

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Dagegen nehmen das eine Gefälligkeitshandlung betreffende Urteil BGHZ 21, 102, 106 ff = NJW 1956, 1313 und die Entscheidungen des BAG in NJW 1971, 1422, 1423 und in DB 1973, 1129, 1130 an, daß es nicht auf den verborgen gebliebenen inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf ankomme, wie der Erklärungsgegner nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände die Äußerung verstehen durfte.

    Das setzt voraus, daß dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (so neben Bydlinski und Kramer insbesondere Larenz, Gudian und Brox jeweils aaO; vgl. auch BGHZ 21, 102, 106; Palandt-Heinrichs BGB 43. Aufl. vor § 116 Anm. 4 b).

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05  

    Haftung für kostenlose telefonische Auskunft

    Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f ; 92, 164, 168 ; BGH, Urt. v. 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120).

    Dem Umstand, dass der Beklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f) .

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99  

    Anwaltsrecht - Regressanspruch gegen Rechtsanwalt nach Fristversäumnis

    Mit Rücksicht auf den Zweck und die sich daraus ergebende Bedeutung der Tätigkeit des Beklagten für den Kläger sowie die damit verbundene Interessenlage der Parteien durften und mußten diese die wechselseitigen Erklärungen verständigerweise als Vertragsschluß werten (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, NJW 1956, 1313 f; v. 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498).
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  • BGH, 14.10.1964 - Ib ZR 7/63  

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Großfeuerwerks

    Dafür, daß das Berufungsgericht sie als öffentlich-rechtlich angesehen hat, könnte in etwa die Ableitung aus dem Umstand sprechen, daß der Kl. Kurtaxe bezahlt habe, während umgekehrt die Anwendung der in der Entscheidung BGHZ 21, 102 = VersR 56, 508 entwickelten Grundsätze darauf hindeuten könnte, daß das Berufungsgericht an privatrechtliche Beziehungen gedacht hat.

    Unter Bezugnahme auf die in der Entscheidung BGHZ 21, 102 = VersR 56, 508 erörterten rechtlichen Gesichtspunkte vertritt das Berufungsgericht allerdings den Standpunkt, die öffentliche Werbung für das Feuerwerk, der aus dem wirtschaftlichen Interesse der Kurverwaltung sich ergebende gewerbliche Charakter der Darbietung und das Ausmaß der möglichen Gefahren hätten das Vertrauen der Zuschauer auf eine sorgsam vorbereitete und durchgeführte Veranstaltung erweckt; daher lägen die objektiven Umstände vor, aus denen der Kl. habe schließen können, die Kurverwaltung biete das Feuerwerk nicht nur aus reiner Gefälligkeit, sondern unter rechtlicher Bindung an; in diesem Sinne habe der Kl. die Leistung entgegengenommen.

    Die Anwendung der in BGHZ 21, 102 = VersR aaO entwickelten Grundsätze hat indessen zur Voraussetzung, daß der auf Schadenersatz in Anspruch Genommene zu einer bestimmten Person in Beziehungen mit bestimmtem Inhalt getreten ist.

  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 125/82  

    Pflichten des Auslobers nach Ausrichtung eines Architektenwettbewerbs

    Es ist also maßgebend, ob anhand objektiver Kriterien auf Grund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann (BGHZ 21, 102, 106 f.; 56, 204, 210; BGH Urteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67 = NJW 1968, 1874, 1875 = LM BGB § 832 Nr. 9, jew.m.w. Nachw.; MünchKomm/Kramer Einleitung vor § 241 Rdn. 28).

    Für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens sind vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen (BGHZ 21, 102, 107; BGHZ 56 aaO.).

    Wenn derjenige, der dem anderen Teil etwas gewährt, selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat, so wird dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen sprechen (BGHZ 21, 102, 107 im Anschluß an RGZ 65, 17, 19).

  • OLG Koblenz, 01.02.1990 - 5 U 1300/89  

    Feststellung der Todesursache eines Tieres; Darlegungs- und Beweislast bei

    Die Ausbildung des Hundes erfolgte zwar unentgeltlich; die Regelung von unentgeltlichem Gefälligkeitsverträgen im Gesetz (z.B. §§ 516, 598, 662, 690 BGB ) zeigt aber, dass die Unentgeltlichkeit und Uneigennützigkeit eines Handelns für sich allein nicht ausreicht, um das Vorliegen rechtsgeschäftlicher Beziehungen zu verneinen (RGZ 151, 203, 208; BGHZ 21, 102, 106; MünchKomm/Kramer vor § 241 Rdn. 31; Palandt/Heinrichs, vor § 241 Rdn. 2).

    Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellt (BGHZ 21, 102, 107; BGH, NJW 1968, 1874; MünchKomm/Kramer vor § 241 Rdn. 30; Erman/Sirp vor § 241 Rdn. 22).

    Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre Bedeutung für den Empfänger, die Umstände unter denen sie erwiesen wird und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Rechtsbindungswille vorliegt (BGHZ 21, 102, 107; BGH, NJW 1968, 1874; BGH, NJW 1971, 1404, 1405; OLG Celle, NJW 1965, 2348 und NJW-RR 1987, 1384).

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 118/08  

    Schadensrecht - Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs aus Gefälligkeit

    c) Von der Rechtsprechung (BGHZ 21, 102, 106 f.; BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475; OLG Stuttgart NJW 1971, 660, 661; OLG Koblenz MDR 1999, 1509 und NJW-RR 2002, 595; OLG Karlsruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - veröffentlicht bei [...] Rdn. 15; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.) und Teilen des Schrifttums (Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 8; Erman/Graf von Westphalen BGB 12. Aufl. vor § 598 Rdn. 2; Jauernig/Stadler BGB 13. Aufl. § 311 Rdn. 45; Jauernig/Mansel aaO § 598 Rdn. 5) wird eine vertragsähnlich ausgestaltete Haftung innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses grundsätzlich abgelehnt und der Geschädigte mit seinen Ansprüchen allein auf das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) verwiesen, weil ein ohne Rechtsbindungswillen der Beteiligten eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis eine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung nicht begründen könne.

    Demgemäß hätte das Berufungsgericht zunächst feststellen müssen, ob zwischen den Parteien ein Leihvertrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen ist (vgl. zur Abgrenzung BGHZ 21, 102, 107).

  • OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01  

    Haftung bei Gefälligkeit; Haftung für Leitungswasserschaden in einem unbewohnten

    Gegen eine entsprechende Bindung sprechen sowohl die ihrer Art nach untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung der übernommenen Tätigkeit (BGHZ 88, 373, 382; Heinrichs in Palandt, BGB , 60. Aufl., vor § 241 Rn. 9; Sprau in Palandt, BGB , 60. Aufl., vor § 662 Rn. 4) als auch der Umstand, dass die Beklagte dabei keine erheblichen eigenen Interessen verfolgte (BGHZ 21, 102, 107, BGHZ 88, 373, 382).

    Es handelte sich um eine in familiären Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens, die außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs angesiedelt war (BGHZ 21, 102, 107).

  • BGH, 29.02.1996 - VII ZR 90/94  

    Haftung des Architekten für die Nichteinhaltung einer Zusage der Beantragung

    Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, danach beantwortet, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f).

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (BGHZ 21, 102, 107).

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02  

    Notarrecht - Haftung der Notariatsangestellten und (mittelbar) des Notars

    Von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis kann angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Grundstücksgeschäfts und der erheblichen Schadensfolgen, die - für den Bevollmächtigten erkennbar - bei einem fehlerhaften Gebrauch der Vollmacht eintreten können, nicht ausgegangen werden (vgl. BGHZ 21, 102, 107).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2009 - 15 U 243/08  

    Architekten & Ingenieure -Unentgeltlicher Gefälligkeitsauftrag: Volle Haftung?

  • OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U 135/02  

    Haftungsmaßstab bei unentgeltlich erbrachter Leistung

  • OLG Dresden, 19.10.2010 - 5 U 300/10  

    Architekten und Ingenieure - Architektenhaftung bei unentgeltlicher Beratung

  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 135/67  

    Aufsicht über fremde Kinder aus Gefälligkeit

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83  

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88  

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 200/85  

    Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel unter Partnern einer

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 224/03  

    Immobilien - Umdeutung eines nichtigen Kaufvertrages

  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 28 U 9/09  

    Haftung des Vermittlers einer Anlage in Kapitallebensversicherungen mit einem

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92  
  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99  

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

  • OLG Koblenz, 11.01.2008 - 10 U 1705/06  

    Beschädigung einer zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Werkstatthalle durch

  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08  

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 43/05  

    Projektsteuerer - Vergütung konkludent f. Bauprojekt in Millionenhöhe vereinbart

  • OLG Frankfurt, 05.07.2006 - 7 U 68/05  

    Haftung des Versicherungsmaklers aus Schlechterfüllung des Vermittlungsvertrages:

  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 180/07  

    Wohnungseigentum - Haftung des faktischen Verwalters

  • BGH, 14.11.1991 - III ZR 4/91  

    Haftung für Unfall auf einer Gefälligkeitsfahrt

  • OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02  

    Beschädigung eines spontan und kurzzeitig überlassenen Gebrauchtwagens:

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2006 - 24 U 141/05  

    Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes bei Abfindungen, wenn der Anwalt zuvor

  • LG München I, 25.10.2006 - 30 O 11973/05  

    Virtuelles Hausrecht des Foren-Betreibers

  • OLG Celle, 14.07.2005 - 14 U 17/05  

    Verkehrssicherungspflicht: Ordnungsgemäße Unterhaltung einer Schulanlage

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 142/84  

    Bausicherheiten - Klage gegen anderen Gesamtschuldner auf Freistellung

  • OLG Nürnberg, 04.02.2009 - 4 U 2181/07  

    Haftung des Notars bei Übertragung eines Fondsanteils im Rahmen einer

  • BGH, 15.05.1990 - 5 StR 594/89  
  • OLG Stuttgart, 21.11.2002 - 2 U 29/02  

    Markenzeichenschutz: Unterlassungsanspruch des Zeicheninhabers gegen die

  • OLG Celle, 17.05.2010 - 20 U 187/09  

    Pferdekauf: Haftung eines Tierarztes wegen Übersehens einer Erkrankung des Tieres

  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57  

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

  • OLG München, 27.06.1989 - 5 U 2747/88  
  • OLG Köln, 13.12.1994 - 22 U 32/94  

    Feststellung eines lebenslangen Leihvertrages aufgrund besonderer Umstände

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2001 - 22 U 60/01  

    Werkvertrag - Kündigung - Recht auf Ausführung des Werks

  • OLG Düsseldorf, 12.07.1984 - 10 U 79/84  
  • OLG Karlsruhe, 06.05.1988 - 14 U 269/85  
  • OLG Köln, 15.03.1996 - 11 U 209/95  

    Unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zwischen Kfz-Händlern

  • OLG Celle, 26.06.2000 - 4 U 26/00  

    Nachbarrecht: Haftung für wild abfließendes Wasser nach Vornahme von

  • BGH, 16.05.1974 - II ZR 12/73  

    Lottogemeinschaft - § 157 BGB, Rechtsbindungswille, Reichweite

  • OLG München, 03.12.1991 - 18 U 4746/91  
  • OLG Stuttgart, 11.11.1992 - 3 U 147/91  

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers bei unentgeltlicher

  • OLG Frankfurt, 02.09.2004 - 17 U 102/04  

    Gebrauchsüberlassung eines Kfz im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses

  • OLG Celle, 30.06.2010 - 14 U 33/10  

    Haftung bei Verkehrsunfall: Ausschluss der Gefährdungshaftung gegenüber dem

  • BGH, 20.06.1956 - V ZR 28/55  

    Grundbucheintragung mit unrichtigem Rang

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