Rechtsprechung
   BVerfG, 24.02.1993 - 2 BvR 1959/92   

Ausländerrechtlicher Abschiebschutz

§ 51 AuslG;

Art. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, objektive Willkür des Gerichts bei Nichtbegründung einer vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abweichenden Entscheidung

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OVG Niedersachsen, 12.10.1992 - 8 L 2294/92
  • BVerfG, 24.02.1993 - 2 BvR 1959/92

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 1909
  • NVwZ 1993, 768



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BVerfG, 16.10.1998 - 2 BvR 1328/96  

    Zur Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe, hier: erfolgreiche

    Eine einschränkende Interpretation des Abschiebungsschutzes bei der Fallgruppe der subjektiven Nachfluchtgründe, die auf einen völligen Gleichlauf von asylrechtlicher und ausländerrechtlicher Bewertung zielte, wäre aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig (vgl. BVerfGE 74, 51 [66 f.]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, InfAuslR 1993, S. 179 und vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 851/93 -, InfAuslR 1994, S. 114).
  • VG Lüneburg, 24.05.2006 - 1 A 405/03  

    Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG wegen Unvereinbarkeit mit

    Dieses Engagement wäre nach der Gesetzeslage (§ 28 Abs. 1 AsylVfG) flüchtlingsrechtlich (nicht asylrechtlich) ohnehin - wie früher auch (BVerfG InfAuslR 1993, 179) - berücksichtigungsfähig.
  • BVerfG, 26.05.1993 - 2 BvR 20/93  

    Objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 1 AuslG

    Dafür fehlt es aber an jeder tragfähigen Begründung (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -).
mehr
  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 12.11  
    Richtig ist, dass § 138 Nr. 6 VwGO nicht nur dann verletzt wird, wenn eine Begründung überhaupt fehlt, sondern auch dann, wenn die Entscheidung nur mit einer Verweisung auf andere Entscheidungen begründet wird, die mit der Streitsache nichts zu tun haben und eventuell sogar das Gegenteil besagen oder die den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres bekannt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 - NJW 1993, 1909; BVerwG, Beschluss vom 21. September 2006 - BVerwG 8 B 35.06 - juris Rn. 5).
  • VG Lüneburg, 24.03.2006 - 1 A 348/03  

    Zur Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG im Folgeverfahren;

    dazu BVerfG, Beschl. v. 24.2.1993 - 2 BvR 1959/92 - in InfAuslR 1993, 179:.
  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 29.11  
    Richtig ist, dass § 138 Nr. 6 VwGO nicht nur dann verletzt wird, wenn eine Begründung überhaupt fehlt, sondern auch dann, wenn die Entscheidung nur mit einer Verweisung auf andere Entscheidungen begründet wird, die mit der Streitsache nichts zu tun haben und eventuell sogar das Gegenteil besagen oder die den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres bekannt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 - NJW 1993, 1909; BVerwG, Beschluss vom 21. September 2006 - BVerwG 8 B 35.06 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 29.09.2003 - 1 BvR 1677/03  

    Begründungsanforderung bei letztinstanzlichen Entscheidungen (Abweichung vom

    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 71, 122 ; 81, 97 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 1992 - 1 BvR 326/89 -, NJW 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, NJW 1993, S. 1909; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1995 - 1 BvR 1506/93 -, NJW 1995, S. 2911).
  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 8.11  
    Richtig ist, dass § 138 Nr. 6 VwGO nicht nur dann verletzt wird, wenn eine Begründung überhaupt fehlt, sondern auch dann, wenn die Entscheidung nur mit einer Verweisung auf andere Entscheidungen begründet wird, die mit der Streitsache nichts zu tun haben und eventuell sogar das Gegenteil besagen oder die den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres bekannt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 - NJW 1993, 1909; BVerwG, Beschluss vom 21. September 2006 - BVerwG 8 B 35.06 - juris Rn. 5).
  • VG Lüneburg, 08.02.2006 - 1 A 75/03  

    Anerkennung als Flüchtling gem. § 60 Abs. 1 AufenthG; Asyl; Vietnam;

    Vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.2.1993 - 2 BvR 1959/92 - in InfAuslR 1993, 179: "Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 (65 f.)) entwickelten Grundsätze zur Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe angewendet und damit den einfachrechtlich verbürgten Abschiebungsschutz einschränkend interpretiert, ohne dass diese Auslegung im Wortlaut der Vorschrift einen Anhaltspunkt fände.
  • BVerwG, 21.09.2006 - 8 B 35.06  
    So können etwa unzulängliche Entscheidungsgründe vorliegen, wenn sie nur mit einer Verweisung auf andere Entscheidungen, die mit der Streitsache nichts zu tun haben und eventuell sogar das Gegenteil besagen oder den Beteiligten gar nicht bekannt oder zumindest nicht ohne weiteres bekannt sind, belegt werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1993 2 BvR 1959/92 NJW 1993, 1909).
  • VG Lüneburg, 24.03.2006 - 1 A 347/03  

    Vietnam, Folgeantrag, Anhörung, Verfahrensmangel, Anerkennungsrichtlinie,

  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 851/93  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

  • BVerfG, 21.12.1993 - 2 BvR 2758/93  

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • VGH Bayern, 05.03.2009 - 6 ZB 08.2960  

    Straßenausbaubeitragsrecht; (keine) willkürliche Entscheidung;

  • AGH Niedersachsen, 29.08.2011 - AGH 24/10  
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