Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02   

Außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG

§ 152 VwGO, "außerordentliche Beschwerde" ist im Verwaltungsprozeß ausgeschlossen (vgl. die BGH-Rechtsprechung zu § 572 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes)

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 152
    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 2657
  • DÖV 2002, 954
  • DVBl 2002, 1055
  • NVwZ 2002, 1387



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (120)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zuließen (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 2657).
  • OVG Hamburg, 23.01.2004 - 4 Bs 414/03  
    Sie ist nach § 173 VwGO auf Gegenvorstellungen, die gegen unanfechtbare Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erhoben werden und die ggf. zur Beseitigung erheblicher prozessualer Fehler im Zusammenhang mit Verfahrensgrundrechten führen können, entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2003 - 1 BvR 131/03 - , juris, dort zur entsprechenden Anwendung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; siehe auch BVerwG, 16.5.2002, NJW 2002 S. 2657; Beschl. v. 10.6.2003, NVwZ 2003 S. 1132, 1133; BFH, Beschl. v. 5.12.2002, NJW 2003 S. 919; Beschl. v. 13.2.2003, BFH/NV 2003 S. 1063; v. 29.9.2003 - IV B 146/03 - , juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2003 - 12 W 209/02 - , juris).

    Die entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schließt nicht nur aus, dass - wie in der Vergangenheit für denkbar gehalten - eine außerordentliche Beschwerde weiterhin gegeben ist, um eine Möglichkeit zu erhalten, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen korrigieren zu können, wenn ein Verfahrensgrundrecht verletzt oder die angegriffene Entscheidung aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist (BVerwG, Beschl. v. 16.5.2002, a.a.O.; BFH, Beschl. v. 13.2.2003, a.a.O., und v. 5.12.2002, a.a.O.).

    Diese (Neu-)Regelung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses, die von der Verfahrensart unabhängig ist und für die nach dem oben Gesagten innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein ebensolches Bedürfnis besteht, ist deshalb hier nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.2002, NJW 2002 S. 2657).

    Solche schwerwiegenden Fehler können - wie oben ausgeführt - insbesondere in Betracht kommen bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der anderenfalls nur mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich geltend gemacht werden könnte, oder soweit die Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.1986, FamRZ 1987 S. 142; BVerwG, Beschl. v. 20.1.1984, DVBl. 1984 S. 568; Beschl. v. 20.11.2000, NJW 2001 S. 1294; Beschl. v. 16.5.2002 - BVerwG 6 B 28.02 u. 6 B 29.02 - , m.w.N.).

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02  

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (gl.A. für den allgemeinen Verwaltungsprozess Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht