Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94   

Außerplanmäßiger Professor

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller Hochschullehrerbegriff', §§ 131, 106 UG;

Art. 100 GG, das Revisionsgericht des Bundes muß, wenn es eine landesrechtliche Norm in der Auslegung des Berufungsgerichts für grundgesetzwidrig hält, diesem durch Rückverweisung die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung geben - keine eigene Vorlage an das BVerfG und keine eigene verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesgericht, §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • StudJur-Online (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 1, 100 Abs. 1; VwGO §§ 43 Abs. 1, 137 Abs. 1 u. 2, 144 Abs. 3 u. 4; HRG § 75 Abs. 3; Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg – UG BW –, idF v. 12.5.1993, GBl. S. 449, §§ 6, 21, 64 ff., 79 Abs. 2 Satz 4, 80, 106, 131

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 100, 160
  • NJW 1997, 958
  • DVBl 1996, 1001
  • NJ 1996, 615
  • DVBl 1996, 1001 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 1213
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Wird zitiert von ... (19)  

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96  

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten

    Ein akademischer Oberrat, der bereits vor dem 1.1.1978 in den Diensten der Universität stand und erst nach diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt und als Hochschullehrer im materiellen Sinne tatsächlich professorale Aufgaben und Funktionen wahrnimmt, ist in verfassungsrechtlich gebotener entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 S 2 Halbs 2 UG (UniG BW) korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG (UniG BW) zuzuordnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25.5.1993 - 9 S 382/91 -, WissR 1994, 87, und BVerwG, Urt v 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = SächsVBl 1996, 249).

    Mit Urteil vom 13.12.1995 (6 C 7.94; BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = Sächs.VBl. 1996, 249) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die - von ihm zugelassene - Revision des Klägers das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Dies gebietet seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren (vgl. BVerfGE 56, 191; BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NvWZ 1996, 1.213 = Sächs.VBl. 1996, 249).

    Soweit sich der Senat in seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.1995 (a.a.O.) aufgehobenen Urteil vom 25.3.1993 (9 S 382/91, WissR 1994, 87) an einer solchen Feststellung insbesondere im Hinblick auf eine von ihm verneinte "Betrauung" des Klägers mit der selbständigen Vertretung seines Fachs gehindert sah, hat er gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen.

    Da der Kläger hiernach die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt, hat er hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Beklagten einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zu den Hochschullehrern, hier der Gruppe der Professoren gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 a.a.O.).

    Soweit sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (a.a.O.) entnehmen läßt, daß eine solche Möglichkeit gleichwohl bestehen könnte, ist der Senat hieran nicht gebunden, weil es ihm auch nach den Ausführungen des Revisionsurteils allein vorbehalten ist, in Anwendung und Auslegung des Universitätsgesetzes zu entscheiden, ob ihm der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zur Gruppe der Professoren entnommen werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99  
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  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95  

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

    Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der - mangels Übernahme noch ausstehenden - tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -; vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

mehr
  • VG Göttingen, 06.12.2001 - 4 A 4172/99  

    Mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines außerplanmäßigen Professors; Professor,

    Zwar begründet sich die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen des § 40 Abs. 1 NHG kraft Gesetzes, so dass es eines feststellenden Verwaltungsakts nicht zwingend bedarf (so für entsprechendes Landesrecht in Baden-Württemberg: BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160, und in Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.11.2000 - 2 A 11223/00 -, Juris).

    Dies ist jedoch nicht der Fall: Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.1995, a.a.O.) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zulässig ist.

    - 1 BvR 424/71 u. 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 126 f.; Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 -, BVerfGE 47, 327, 388; Beschl. v. 11.02.1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192, 208; Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94 u. 1102/95 -, BVerfGE 95, 193, 210) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1995, a.a.O. ; Urt. v. 20.03.1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346, 351; Beschl. v. 31.07.2001 - 6 B 42.01 -, Juris) ist es nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammen zu setzen.

    Soweit sie sich dessen ungeachtet auf die Weisungsgebundenheit des Klägers in seiner dienstrechtlichen Stellung als Akademischer Oberrat beruft, ist dies (jedenfalls solange, wie sein Aufgabenbereich im Hauptamt nicht im Wege des Dienstrechts grundlegend verändert worden ist, weil außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen) ein Fall des unzulässigen "venire contra factum proprium" und somit rechtlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1995, a.a.O.).

  • VG Hannover, 27.02.2002 - 6 A 759/00  

    Mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines außerplanmäßigen Professors;

    Mit einem an die Leitung der Hochschule gerichteten Schreiben vom 25. September 1997 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 160 ff. = NVwZ 1996 S. 1213 ff.) den Antrag festzustellen, dass er seit dem Erwerb des Titels eines Privatdozenten am 13. Juli 1994 korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer angehört.

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem einzelnen Hochschullehrer als Grundrechtsträger aus Art. 5 Abs. 3 GG ein subjektives Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, erwächst (BVerfGE 35, 79, 116; BVerwGE 100, 160 [165 ff.] = NVwZ 1996 S. 1213 ff).

    Davon abgesehen bedarf es für die "Betrauung" im Sinne einer funktionellen Einbindung des Hochschullehrers in den Betrieb und die Organisation von selbstständiger Forschung und Lehre an einem Fachbereich keines dem Beamtenrecht entsprechenden Rechtsakts der Amts- oder Funktionsübertragung, denn die materielle Stellung eines Hochschullehrers wird gerade unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Regelungen vermittelt (BVerwGE 100, 160 [166] unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 9.94  
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  • VG Hannover, 13.06.2002 - 6 B 2166/02  

    Zur mitgliedschaftsrechtlichen Stellung eines außerplanmäßigen Professors (hier:

    Hierin liege auch die erforderliche "Betrauung" mit der selbständigen Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 100, 160).

    vorausgegangen ist, das sowohl hinsichtlich der zuständigen Entscheidungsträger als auch in seinen inhaltlichen Anforderungen den Anforderungen an ein ordentliches Berufungsverfahren entspricht, wie es der Berufung in ein Professorenamt vorausgeht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - BVerwG 6 C 7.94 - BVerwGE 100, 160 [167 f.]).

    Dies könnte nämlich nur dann genügen, wenn diese Verleihung dem Berufungsverfahren in das Amt eines Professors derart ähnlich wäre, dass es hinsichtlich der von dem Betroffenen in seinem Hauptamt tatsächlich und selbständig wahrgenommenen und auch künftig eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben in Forschung und Lehre in vergleichbarer Weise einen Übertragungsakt einschlösse und folglich auch insoweit die alleinige und umfassende Verantwortung der zuständigen Universitätsorgane für die ordnungsgemäße Erfüllung der der Universität obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre sicherstellen würde (BVerwGE 100, 160 [168 f.]).

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98  

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Auf dieser Linie dürfte auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (- 6 C 7/94 - BVerwGE 100, 160 = NVwZ 1996, 1213) liegen, wonach es allerdings nicht auf den dienstrechtlichen Status und folglich auch nicht auf die dienstrechtliche Betrauung des betreffenden Hochschulbediensteten, sondern maßgeblich auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben ankommt, was der Kläger für sich reklamiert.
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94  

    Zu den Mitgliedschaftsrechten ehemaliger DDR-Hochschullehrer

    Daß sich der Beschwerdeführer zu I 6 die Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben unberechtigt angemaßt und die Universität seine Tätigkeit bloß geduldet hätte (vgl. BVerwGE 100, 160 [167]), ist nicht vorgetragen worden.
  • BVerwG, 31.07.2001 - 6 B 42.01  
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts setzt als selbstverständlich voraus, dass das Demokratieprinzip es zulässt, ein Mitglied der Hochschule anhand materieller Kriterien der Gruppe der Professoren zuzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 79, 126 f.; 56, 192, 208 f.; 95, 193, 210; BVerwGE 100, 160, 164 ff.; vgl. auch BVerwGE 100, 346, 351).

    Sie zeigt indes nicht auf, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts revisible Rechtsfragen aufwerfen, die über die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen des beschließenden Senats im Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - (BVerwGE 100, 160, 163, 167 f., 172) hinausweisen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00  
  • OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 10 ME 118/02  

    Zur mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung eines Außerplanmäßigen Professors, der

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02  

    Kostenerstattung bei Umzug; Erstattungspflicht bei Umzug.

  • VGH Hessen, 30.05.1997 - 6 TG 1447/97  

    Hochschulwesen: zur Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvL 1/10  

    Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und §

  • LAG Hessen, 05.02.1998 - 12 Sa 2032/96  
  • OVG Niedersachsen, 07.10.2010 - 2 ME 368/09  

    Lehrverpflichtung eines akademischen Oberrats

  • VG Düsseldorf, 02.03.1999 - 15 L 184/99  

    Leitung eines Praktikumsbüros

  • VG München, 24.06.2005 - M 3 E 05.1493  
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