Rechtsprechung
   BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00   

Bankinterne Fehlbuchung

§ 263 StGB, Berühmung eines Rechts ist keine Tatsachenbehauptung;

§ 13 StGB, bösgläubige Ausnutzung einer Fehlbuchung durch den Bankkunden ist grundsätzlich nicht strafbar, keine Unterscheidung zwischen Fehlüberweisung und Fehlbuchung hinsichtlich Garantenpflicht (Ergänzung zu BGH, «Fehlüberweisung»), § 676f BGB

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 13 StGB; § 263 StGB; § 676a BGB; § 780 BGB; § 781 BGB; § 676f BGB
    Betrug; Garantenpflicht; Garantenstellung; Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über Guthaben, die aus bankinternen Fehlbuchungen entstanden sind; Schlüssiges Verhalten (Täuschung); Schuldanerkenntnis, Stornorecht; Überweisungsauftrag; Girovertrag; Schuldversprechen; Vereinbarung einer Aufklärungspflicht; Vertrauensverhältnis; Kontodeckung

  • lexetius.com
  • DFR

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

mehr
  • bundesgerichtshof.de
  • Alpmann Schmidt

    StGB § 263

  • openjur.de
  • rws-verlag.de

    Keine Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über aus bankinternen Fehlbuchungen entstandene Guthaben ohne besondere Aufklärungspflicht

  • RA Kotz

    Verfügungen über bankinterne Fehlbuchungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Ausnutzen einer Fehlbuchung als Betrug

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über aus bankinternen Fehlbuchungen entstandene Guthaben ohne besondere Aufklärungspflicht

Kurzfassungen/Presse (3)

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Für Versehen der Bank wird der Kunde nicht bestraft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB §§ 13, 263
    Keine Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über aus bankinternen Fehlbuchungen entstandene Guthaben ohne besondere Aufklärungspflicht

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Millionen zu viel auf dem Konto: Kunde räumt nach bankinterner Fehlbuchung Konto ab

Besprechungen u.ä. (3)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    12 Millionen-Fall

    § 13 StGB; § 263 StGB
    Betrug; Verfügung über versehentliche Kontogutschrift; Unterscheidung von Fehlüberweisung und Fehlbuchung; Aufklärungspflicht von Bankkunden

  • RA ONLINE , S. 105 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Betrug durch Vorlage eines Überweisungsformulars

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über aus bankinternen Fehlbuchungen entstandene Guthaben ohne besondere Aufklärungspflicht

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 46, 196
  • NJW 2001, 453
  • NStZ 2001, 315
  • ZIP 2001, 370
  • WM 2001, 18
  • JR 2002, 23
  • StV 2001, 163
  • DB 2001, 586
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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08  

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Hinzutreten muss regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis, das den Übertragenden gerade dazu veranlasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten (vgl. BGHSt 46, 196, 202 f.; 39, 392, 399).
  • BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01  

    Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung

    Die Vorlage eines Schecks, mit der eine nicht (mehr) bestehende Schuld eingefordert wird, kann eine Täuschungshandlung nur begründen, wenn sich zumindest aus den Umständen die konkludente Erklärung eines tatsächlichen Geschehens ergibt (vgl. BGHSt 46, 196, 198).

    Der Verkehr wird vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung von Tatsachen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erwarten, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl. BGHSt 46, 196, 199; 39, 392, 398).

    a) Die Vorlage eines Schecks, mit der eine nicht (mehr) bestehende Schuld eingefordert wird, kann eine Täuschungshandlung nur begründen, wenn sich zumindest aus den Umständen die konkludente Erklärung eines tatsächlichen Geschehens ergibt (vgl. BGHSt 46, 196, 198).

    Der Verkehr wird vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung von Tatsachen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erwarten, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl. BGHSt 46, 196, 199; 39, 392, 398).

  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06  

    Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung;

    Es ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier auch - anders als etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu näher BGHSt 39, 392; 46, 196) - kein Ansatzpunkt zum Verständnis der Erklärungen bei Wettabschluss.

    Für den Erklärungsinhalt und die Überprüfungspflicht wichtig können Allgemeine Geschäftsbedingungen allerdings dann sein, wenn es nicht um die aktive Manipulation des Vertragsgegenstandes, sondern um das Ausnutzen von Fehlern wie etwa bei einer Fehlbuchung geht (vgl. BGHSt 46, 196).

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  • OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09  

    Werkvertrag - Kein Betrug bei lediglich überhöhter Vergütung

    Behauptungen über Rechte können dann Gegenstand einer Täuschungshandlung sein, soweit sie zugleich inzident Tatsachenbehauptungen enthalten (BGHSt 46, 196, 198; Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 8 b m. w. N.).

    Die bloße (unzutreffende) Behauptung eines Vergütungsanspruches wäre deshalb allein nicht geeignet, eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB zu begründen (BGHSt 46, 196, 198).

    Auch die für den streitgegenständlichen Geschäftstyp charakteristische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien ist bei der Ermittlung des Erklärungswerts zu berücksichtigen (BGHSt 51, 165, 170; BGHSt 46, 196, 199).

    Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - setzt voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196, 203; BGHSt 39, 392, 399).

  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03  

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196; 39, 392; BGH NJW 2000, 3013; BGH wistra 1988, 262).

    Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei solchen allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus ( BGHSt 46, 196; 39, 392; wistra 1988, 262; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02).

    Auch die Höhe eines drohenden Schadens für sich genommen begründet noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGHSt 46, 196; 39, 392; OLG Stuttgart Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02 -).

  • BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08  

    Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat

    Die zivilrechtliche Risikoverteilung ist sowohl für die Bestimmung des Erklärungswerts einer entsprechenden Handlung als auch - spiegelbildlich - für das Vorhandensein eines entsprechenden Irrtums bei dem Adressaten der Erklärung erheblich (vgl. BGHSt 46, 196, 198 ff.; 51, 165 Rdn. 20 ff.).

    Die zivilrechtliche Risikoverteilung ist sowohl für die Bestimmung des Erklärungswerts einer entsprechenden Handlung als auch - spiegelbildlich - für das Vorhandensein eines entsprechenden Irrtums bei dem Adressaten der Erklärung erheblich (vgl. BGHSt 46, 196, 198 ff.; 51, 165 Rdn. 20 ff.).

  • BGH, 16.03.2005 - 5 StR 72/05  

    Betrug (Erklärungswert bei der Vorlage einer Post-Card; Irrtum; Divergenz zur

    Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts eines Überweisungsauftrags ( BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es nahe, bei der Vorlage einer "Post-Card" ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzunehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende Deckung.

    Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts eines Überweisungsauftrags ( BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es nahe, bei der verfahrensgegenständlichen Vorlage einer "Post-Card" (in 103 Fällen) ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzunehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt eines späteren Lastschrifteinzugs über eine ausreichende Deckung.

  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 2 Ws 178/02  

    Betrug: Begehen durch Unterlassen der Aufklärung über für andere erbrachte

    Im Rahmen allgemeiner Vertragsverhältnisse mit gegenseitigen Leistungspflichten setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht nunmehr voraus, dass besondere Umstände, wie etwa ein durch das Vertragsverhältnis vermitteltes besonderes Vertrauensverhältnis, zwischen den Beteiligten bestehen (BGH NJW 2000, 3013, 3014; BGHSt 46, 196, 202 f.).

    Dagegen begründet die Höhe eines etwa drohenden Schadens für sich genommen keine Offenbarungspflicht (BGHSt 46, 196, 202).

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 497/08  

    Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer Vertragsklausel beim Bonus-Sparen

    Nichts anderes gilt für die Gutschrift selbst (BGH NJW 2001, 453, 454).
  • BGH, 16.03.2005 - 5 StR 514/04  

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer

    Im Fall II.15 erfolgte keine Täuschung durch aktives Tun (vgl. BGHSt 46, 196, 198 f.).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2007 - 5 Ss 174/07  

    Barabhebung von einem Girokonto

  • OLG Celle, 09.02.2010 - 32 Ss 205/09  

    Betrug durch Unterlassen: Garantenpflicht eines Arbeitsnehmers zur Aufklärung

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