Rechtsprechung
   BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97   

Beschatteter Arbeitnehmer

§ 249 BGB, Detektivkosten;

Anspruch des Arbeitgebers aus pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>) bei 'Krankfeiern';

§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> bei mehreren Streitgegenständen

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Schadensersatz wegen Detektivkosten

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensersatz bei Detektivkosten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Muss der Arbeitnehmer bei vorsätzlichen Arbeitsvertragsverletzungen auch die Detektivkosten übernehmen?

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGB § 249 Nr. 23

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprobleme beim Einsatz von Detektiven

Verfahrensgang

  • ArbG Hannover, 24.02.1993 - 5 Ca 118/91
  • LAG Niedersachsen, 15.12.1995 - 3 Sa 879/93
  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 90, 1
  • NJW 1999, 308
  • MDR 1999, 165
  • BB 1998, 2475
  • NZA 1998, 1334
  • VersR 1999, 1420
  • DB 1998, 2473



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 547/09  

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 4; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - BAGE 90, 1 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 113 = EzA BGB § 249 Nr. 23) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

    Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (Senat 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - aaO; 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - aaO).

    Diesen lag nämlich entweder zugrunde, dass der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern wollte, um in der Folge das Arbeitsverhältnis beenden zu können (Senat 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 133 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 4) oder neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch keine Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist leisten zu müssen (Senat 17. September 1998 - 8 AZR 5/97 - BAGE 90, 1 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 113 = EzA BGB § 249 Nr. 23).

  • ArbG Düsseldorf, 05.11.2003 - 10 Ca 8003/03  

    ...

    Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfährt, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt" (BAG vom 17.9. 1998 - 8 AZR 5/97, AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    1998 a. a. O. führt dies ausdrücklich aus und spricht zudem von "Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers".

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.08.2008 - 7 Sa 197/08  

    Wer blau macht, muss Schadenersatz zahlen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97 = AP Nr. 133 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
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