Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94   

Betragsmäßig limitierter Kontokorrentkredit

§ 765 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), formularmäßige Haftungserweiterung des Bürgen über das Kreditlimit hinaus ist unwirksam (gesetzliches Leitbild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Alpmann Schmidt

    AGBG § 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2; BGB § 765

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Globalbürgschaft für zukünftige Forderungen und AGB-Kontrolle

  • Universität des Saarlandes

    BGB § 765 S 2, BGB § 767 Abs 1 S 3, AGBG § 3, AGBG § 6 Abs 1, AGBG § 9 Abs 2 Nr 1, AGBG § 9 Abs 2 Nr 2
    Inhaltskontrolle der formularmäßigen Haftungserweiterung des Bürgen für betragsmäßig limitierten Kontokorrentkredit

mehr
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausdehnung der Bürgenhaftung bei limitiertem Kontokorrentkredit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit von Globalbürgschaften ohne summenmäßige Beschränkung

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 607; AGBG §§ 3, 9
    Persönliche Haftungsübernahme durch Schuldbeitritt durch GmbH-Gesellschafter

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Globalbürgschaft für zukünftige Forderungen und AGB-Kontrolle

  • ddb.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Auswirkungen der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94 begründeten Anlaßrechtsprechung zu weitgefaßten Bürgschaftszweckerklärungen auf die Lehre vom Kontokorrent (Géraldine Bläser)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 130, 19
  • NJW 1995, 2553
  • ZIP 1995, 1244
  • MDR 1996, 133
  • WM 1995, 1397
  • BB 1995, 1708
  • NJW-RR 1995, 1450
  • DNotZ 1996, 273
  • ZfBR 1995, 292
  • DB 1995, 1855



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Wird zitiert von ... (124)  

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97  

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    a) Das Berufungsgericht ist zu Recht ausgegangen von der Rechtsprechung des Senats, eine formularmäßige Zweckerklärung, die die Bürgenhaftung - auch aus einer Höchstbetragsbürgschaft - über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die objektiver Anlaß der Verbürgung war, hinaus ausdehnt, verstoße in der Regel gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB und sei deswegen nach § 9 AGBG unwirksam (u.a. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675).

    Insoweit bedarf die Rechtsprechung des Senats, der bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Mai 1995 (IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 31 ff) die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle Forderungen aus der Bankverbindung regelmäßig als unwirksam gemäß § 9 AGBG angesehen hat, einer weitergehenden Begründung.

    Selbst wenn die formularmäßige Zweckerklärung der Bürgschaft auch im vorliegenden Falle unwirksam sein sollte, so kann sich das Berufungsgericht für seine Ansicht, die Beklagte hafte dann, wenn sie sich für eine künftige Krediterhöhung verbürgt habe, doch für die bei Übernahme bei Bürgschaft schon bestehende Kreditschuld, nicht auf das genannte Senatsurteil vom 18. Mai 1995 (aaO 34) berufen.

    Diese Ausführungen bezogen sich darauf, daß in jenem Falle der Bürge für Kreditverbindlichkeiten in Anspruch genommen worden war, die zumindest teilweise nach der Bürgschaftsübernahme ohne seine Zustimmung begründet worden waren (BGHZ 130, 19 f).

    Stimmt er mit seiner Unterschrift einer formularmäßigen Zweckerklärung zu, die sich nicht auf die Forderung beschränkt, die Anlaß der Verbürgung war, sondern sich auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, so ist zwar klar, welche Hauptschulden darunter fallen, nämlich alle gegenwärtig vorhandenen (vgl. BGHZ 130, 19, 22).

    c) aa) Von dem Grundsatz, daß eine Formularklausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, die die Bürgenhaftung auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die Haftung auf die "Anlaßforderung" zu beschränken, sind auszunehmen formularmäßige Bürgschaften von Geschäftsführern oder Gesellschaftern, die für Verbindlichkeiten "ihrer" Gesellschaft einstehen wollen (vgl. für deren Inanspruchnahme wegen künftiger Gesellschaftsschulden BGHZ 130, 19, 30; BGH, Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205; Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 137, 292; v. 15. Juli 1999 - IX ZR 243/98, WM 1999, 1761, z.V.b. in BGHZ).

    Nach dem Vorbringen der Beklagten, sie habe eine - nicht vorgenommene - Erhöhung des Kontokorrentkredits um 300.000 DM, nicht aber das bereits ausgeschöpfte Limit dieses Kredits verbürgen wollen, weicht die weitergehende, umfassende formularmäßige Zweckerklärung so deutlich von den Erwartungen der Beklagten bezüglich des Anlasses der Bürgschaftsübernahme ab, daß es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, mit der die Beklagte den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 126, 174, 176 f; 130, 19, 24 ff; BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO 769 f).

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96  

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    ihn mit einem Risiko zu belasten, dessen Umfang allein vom handeln Dritter bestimmt wird, das er infolgedessen weder beeinflussen noch kalkulieren kann, widerspricht den Grundsätzen der im Vertragsrecht geltenden Privatautonomie (BGHZ 130, 19, 27; Senatsurt. v. 13. Juni 1996, a.a.O.).

    Nach der im Urteil vom 18. Mai 1995 (BGHZ 130, 19) vertretenen Auffassung ist die Klausel in dem Sinn teilbar, daß die Verpflichtung des Bürgen für die Forderungen bestehen bleiben, die den Anlaß zur Übernahme der Haftung gebildet haben.

    Dieser richtet sich nach dem erkennbar gewordenen Sicherungsbedürfnis des Gläubigers im Zeitpunkt der Haftungsübernahme unter Wahrung des Verbots der Fremddisposition (vgl. BGHZ 130, 19, 34).

    darauf, ob die Beteiligten dessen spätere Erweiterung für möglich halten und dies dem Bürgen bekannt ist, kommt es nicht an (BGHZ 130, 19, 33 f).

    b) der Anlaß der Verbürgung ist im Rahmen des § 9 AGBG im wesentlichen objektiv nach dem aktuellen Sicherungsinteresse des Gläubigers zu bestimmen (BGHZ 130, 19, 33;132, 6, 9).

    Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Behauptungen der Klägerin über die Höhe der Forderung am Tag der Unterzeichnung der Bürgschaft zutreffen und die dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegende Forderung aus demselben Kreditvertrag herrührt oder auf einem anderen, davon rechtlich selbständigen Schuldgrund beruht (vgl. BGHZ 130, 19, 34), wie die Beklagte behauptet.

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99  

    Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer

    Insofern liegt eine "Globalbürgschaft" ohne Rücksicht auf eine bestehende oder konkret bevorstehende Hauptschuld vor, deren Gefahren in anderer Weise als über das Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen werden muß (vgl. BGH 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 - BGHZ 130, 19, 21 f. mwN; 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97 - ZIP 2000, 65, 67; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 765 Rn. 6, 7; MünchKomm/Habersack BGB 3. Aufl. § 765 Rn. 66 ff., 70; kritisch Staudinger/Horn BGB 13. Bearbeitung § 765 Rn. 32 ff., 42).

    Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits (BGH 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 - BGHZ 130, 19, 24 ff.; 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 - BGHZ 132, 6, 8; 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98 - BB 2000, 532, 533 f.; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 3 AGBG Rn. 2, 3).

    Überraschend ist etwa die Ausdehnung der für einen Kredit übernommenen Bürgschaft auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kreditgebers (BGH 18. Mai 1995 aaO S 26 ff.; Palandt/Sprau aaO Rn. 20; Staudinger/Horn aaO Rn. 49 alle mwN).

    Bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt hat (BGH 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 - BGHZ 130, 19, 31 ff.; 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 - BGHZ 132, 6, 8 ff.; 7. März 1996 - IX ZR 43/95 - ZIP 1996, 702, 704; 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95 - ZIP 1996, 1289, 1290; 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - BGHZ 137, 153, 155 ff.; 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97 - ZIP 1998, 1349 f.; 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97 - ZIP 2000, 65, 66, 67; MünchKomm/Habersack aaO Rn. 72 ff. mwN).

    Darin, daß sich jemand ohne Beschränkung für die künftigen Verbindlichkeiten eines anderen verbürgt, liegt eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. BGH 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 - BGHZ 130, 19, 31 f.; 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 - BGHZ 132, 6, 9; 13. Juni 1996 aaO S 1290; Horn ZIP 1997, 525, 528 ff.; Trapp ZIP 1997, 1279, 1281 f.; Staudinger/Horn aaO Rn. 50 f.).

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