Rechtsprechung
   BVerfG, 10.01.1992 - 2 BvR 347/91   

Blinder Berufungsrichter

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, kein Anspruch der Prozeßbeteiligten hinsichtlich persönlicher Eigenschaften des Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enger als § 338 Nr. 1 StPO;

Art. 103 Abs. 1 GG, Erfordernis einer ausreichenden Kommunikation

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besetzung einer Großen Strafkammer mit einem blinden Richter als Vorsitzenden

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 2075
  • NStZ 1992, 246
  • MDR 1992, 595
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 104.01  

    Übertragung auf den Einzelrichter; Erfordernis der Begründung des

    Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 137/92 - NJW 1993, 381 und Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 10. Januar 1992 - 2 BvR 347/91 - NJW 1992, 2075 jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 20 W 34/10  

    Mitwirkung blinden Richters bei der Augenscheinseinnahme

    Die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des BGH und des BVerfG ist in dem Senatsbeschluss vom 19.04.1994 bereits dargestellt und berücksichtigt worden, u. a. auch dass das BVerfG mit Beschluss vom 10.01.1992 -2 BvR 347/91= NJW 1992, 2075 entschieden hat, dass die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzenden einer Großen Strafkammer in der Berufungsverhandlung das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) nicht verletzt.
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