Rechtsprechung
| BGH, 07.03.2001 - 1 StR 2/01 |
Campo di nomadi
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, zu den Kriterien für die Annahme von Verschleppungsabsicht, Zueigenmachen der Verschleppungsabsicht des Angeklagten durch den Verteidiger, § 246 StPO
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 244 StPO; § 137 StPO
Beweisantrag; Prozeßverschleppungsabsicht eines Verteidigers (Darlegung der Gründe); Beweisantizipation; Unerreichbarkeit; Rechtsstellung und Aufgabe des Verteidigers (Prüfungspflicht mit gebotener Sachkunde); Organtheorie - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- openjur.de
- NWB SteuerXpert START
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
Verschleppungsabsicht des Verteidigers - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 10.12.1999 - 13 Js 19654/96
- BGH, 07.03.2001 - 1 StR 2/01
- BVerfG, 20.06.2001 - 2 BvR 938/01
- EGMR, 10.08.2006 - 75737/01
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 1956
- StV 2001, 436
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat NJW 2001, 1956 m. zahlr. N.; ferner Sander NStZ 1998, 207) hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhebung kann nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen; darüber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern. - OLG Celle, 08.09.2009 - 32 Ss 103/09
Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz: Zumutbarkeit der Erlangung eines Passes
Jedenfalls hätte es aber eines entsprechenden Hinweises des Angeklagten bedurft, dass der Antrag so verstanden werden sollte, nachdem die Kammer den Antrag ersichtlich nur auf den objektiven Status des Angeklagten bezogen hatte und diesen als unerheblich angesehen hatte (zur Hinweispflicht des Angeklagten bei Missverständnissen vgl. nur BGH StV 2009, 62; BGH StV 2001, 436, BGH NStZ-RR 2008, 382).
