Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95   

Denunzierter DDR-Athlet

§ 7 Abs. 2 StGB, § 241a, § 239, § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft, 'Rechtsordnung, in der der Täter lebt'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 239 StGB; § 7 StGB; Art. 315 EGStGB
    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt; Geltung des StGB (Vorsatz hinsichtlich einer offensichtlichen und schweren Menschenrechtsverletzung) .

  • lexetius.com

    StGB § 7, § 239; StGBEG Art. 315

  • StudJur-Online (Volltext/Auszüge)

    StGB §§ 7, 239; EGStGB Art. 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Internationales Strafrecht und Strafzumessung (Dr. Dennis Bock; HRRS 2/2010, S. 92 ff.)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 275
  • NJW 1997, 951
  • NStZ 1997, 437
  • MDR 1997, 181
  • NJ 1997, 203
  • StV 1997, 70
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95  
    Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung - sei es in mittelbarer Täterschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 134; Senat in NStZ 1995, 288 sowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

    Die mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit auch zugunsten eines Anzeigeerstatters wirksame "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes muß dem Angeklagten, der zur Tatzeit Bürger der DDR war und dessen Verhalten nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB an der Rechtsordnung der DDR zu messen ist (vgl. BGHSt 39, 1, 6 ff.; 40, 125, 127 ff.), uneingeschränkt zugutekommen (vgl. demgegenüber zum Prüfungsmaßstab bei entsprechender Denunziation durch einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96  

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    Anders als in den bezeichneten Denunzianten-Fällen, für die weitgehend bereits originär nur das DDR-Recht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen war, handelt es sich vorliegend um einen "Misch-Fall" (vgl. zu dem insoweit gänzlich anderen Prüfungsmaßstab das Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95 -), da Tatort auch (West- )Berlin (§§ 3, 9 StGB) und das Opfer ein West-Berliner war (§ 7 Abs. 1 StGB).
  • OLG Dresden, 11.02.2000 - 2 Ws 535/99  
    Sollte der zweiten Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zu DDR-Denunziationen (BGHSt 42, 275 ff.) die Ansicht zu entnehmen sein, dass der Denunziant allein dadurch zum mittelbaren Täter werde, dass er mit seinem Handeln zumindest auch eigene Ziele verfolgte (BGH aaO. 276 f.), so könnte der Senat sich dem im Hinblick auf die etwa von Roxin (vgl. Leipziger Kommentar, StGB § 25, Rdnr. 56 f.) dargelegten Argumente nicht anschließen.
  • OLG Brandenburg, 04.06.1998 - 1 Ws (Reha) 6/98  
    Dementsprechend ist es heute anerkannten Rechts, daß ähnliches für Täter gilt, die einen Fluchtwilligen bei den Behörden der DDR denunziert haben (BGH NStZ 1997, 437).
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