Rechtsprechung
   BGH, 22.07.1999 - 4 StR 185/99   

Deutschnationale Grillparty

§§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 22 StGB, kein erfolgsqualifiziertes Delikt;

§ 25 Abs. 2 StGB, Anforderungen an die Mittäterschaft

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3131
  • NStZ 2000, 88
  • JR 2000, 114
  • StV 1999, 540
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 376/08  

    Besonders schwere Brandstiftung (konkrete Todesgefahr); gesetzlicher Richter (zu

    Nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB, der als Qualifikationstatbestand zu § 306 a StGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1999, 3131), ist erforderlich, dass sich die durch die schwere Brandstiftung bewirkte abstrakte Gefahr für andere Menschen zu einer konkreten Todesgefahr verdichtet hat (vgl. BGHSt 48, 119, 122 [zu § 315 b StGB], BGH NStZ 1999, 32 f. [zu § 306 a Abs. 2 StGB]).

    Nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB, der als Qualifikationstatbestand zu § 306 a StGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1999, 3131), ist erforderlich, dass sich die durch die schwere Brandstiftung bewirkte abstrakte Gefahr für andere Menschen zu einer konkreten Todesgefahr verdichtet hat (vgl. BGHSt 48, 119, 122 [zu § 315 b StGB], BGH NStZ 1999, 32 f. [zu § 306 a Abs. 2 StGB]).

    entstehen würde (vgl. BGH NJW 1999, 3131).

  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00  

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Dies hat der Senat bereits zu der entsprechend formulierten, ebenfalls als Qualifikation durch das 6. StrRG eingefügten Vorschrift des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden (BGH NJW 1999, 3131 mit zust. Anm. Radtke NStZ 2000, 89 und Stein JR 2000,. 115); ebenso wie in jenem Fall bedarf es auch hier keiner Entscheidung der Frage, ob die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr überhaupt eine besondere Folge im Sinne des § 18 StGB sein kann, so BGHSt 26, 176, 180 ff.; a.A. Stein aaO B. 1 16 m.w.N.).
  • BGH, 23.07.2004 - 2 StR 101/04  

    Schwere räuberische Erpressung (Gefahr des Todes; Vorsatz); Strafzumessung

    Die hierfür erforderliche konkrete Todesgefahr ist kein Erfolg im Sinne von § 18 StGB (vgl. auch BGHSt 26, 175, 180 f. [zu § 113 Abs. 2 Nr. 2]; BGH NJW 1999, 3131; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 18 Rdn. 2; § 250 Rdn. 5, 10 m.w.N.); eine nur fahrlässige Verursachung reicht daher nicht aus.
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