Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81   

Doch keine Hehlerei

§ 354 Abs. 2 StPO, Bindung des neuen Tatrichters an den Strafausspruch und die dazu getroffenen Feststellungen;

"Gewerbsmäßigkeit" ist in § 260 StGB Qualifikationstatbestand zu § 259 StGB und kommt in der Urteilsformel zum Ausdruck, § 260 Abs. 4, Abs. 5 StPO

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1982, 29
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81  
    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 322/81, S. 5; BGHSt 24, 274, 275).
  • BGH, 27.10.2006 - 2 StR 431/06  

    Urteilstenor (gewerbsmäßige Hehlerei; Qualifikation).

    Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30).
  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10  

    Betrug, Gewerbsmäßigkeit, BAfÖG-Betrug, Regelbeispiel, Strafzumessung

    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf alle Umstände, die die Straffrage betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; BGH NStZ 1982, 29f.).
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  • BayObLG, 15.06.1993 - 4St RR 41/93  

    Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Sie betrifft daher als Umstand, der als Motiv der Tat deren Planung und Ablauf entscheidend prägt, auch den Schuld- und nicht etwa nur den Strafausspruch (vgl. auch BGH NStZ 1982, 29/30 zur gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 StGB gegenüber der "einfachen" Hehlerei nach § 259 StGB ; KK/Ruß StPO 2. Aufl. § 318 Rn. 9 m.w.Nachw.).
  • KG, 07.03.2011 - l Ss 423/10  

    Anwendung des Normalstrafrahmens bei gewerbsmäßigem Betrug

    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf alle Umstände, die die Straffrage betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; BGH NStZ 1982, 29f.).
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