Rechtsprechung

Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
06.07.2001
Aktenzeichen
8 S 716/01
Dazu im Internet

dejure.org

drehbarer Uhrenkandelaber

§ 16 Abs. 2 LBO, § 33 Abs. 2 StVO, Werbeanlage in Nähe einer Ampel;

§ 16 Abs. 6 StrG gilt auch dann, wenn die Sondernutzung unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht;

§ 114 S. 2 VwGO, ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, ist zunächst eine Frage des materiellen Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;

§§ 24 Abs. 1, 44 Abs. 2 GemO, Richtlinien, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 16 StrG) mit der Folge einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) bestimmen sollen, müssen vom Gemeinderat gefaßt werden, Ermessensfehler (§ 40 VwVfG), wenn sich die Verwaltung auf solche von ihr selbst erlassene Richtlinien stützt

Landesrecht Baden-Württemberg

§ 24 Abs 1 GemO BW, § 44 GemO BW, § 16 Abs 1 StrG BW, § 16 Abs 6 StrG BW

Richtlinienerlass für Sondernutzungserlaubniserteilung kein Geschäft der laufenden Verwaltung

Deutscher Städtetag

judicialis

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