Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90   

Durchschaute Spielzeupistole

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 2570
  • StV 1990, 546
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06  

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes eines Gegenstandes, die hier aus der Sicht eines objektiven Betrachters und nicht etwa aus der des Tatopfers zu erfolgen hat (zutreffend Sander aaO § 250 Rdn. 44 a.E., vgl. auch Senat, StV 1990, 546, 547), die Tatrichter vor größeren Schwierigkeiten stellen wird.
  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91  

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 156/96  
    Diese vom Bundesgerichtshof mehrfach beanstandete Erwägung (vgl. BGH NJW 1990, 2570 m.w.N.) verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB; denn der Einsatz der Waffe als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann.
mehr
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95  
    Die "Schußwaffe" ist das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittel gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91).
  • BGH, 23.03.1994 - 2 StR 113/94  
    Die Absicht, mit einer Scheinwaffe, wozu auch eine vom Tatopfer für echt gehaltene Spielzeugpistole zählt, zu drohen, erfüllt diese Voraussetzungen (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1; BGHSt 38, 116, 117).
  • BGH, 04.08.1994 - 4 StR 389/94  
    Wenn die Strafkammer demgegenüber bei der Prüfung des minder schweren Falles lediglich noch darauf hinweist, daß der Tankstellenpächter seine Bedrohung mit der Waffe als Drohung mit einer echten Waffe empfunden hat, verkennt sie, daß der Einsatz der Waffe als vom Opfer ernst genommenes Drohmittel so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung gehört, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht