Rechtsprechung
   BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80   

Dynamisch verweisender Sozialplan

Art. 1 Abs. 3 GG, mittelbare Geltung der Grundrechte auf dem Gebiet des Privatrechts (objektive Wertordnung)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sozialplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung eines Sozialplans

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bindung des Richters an Grundrechte im Arbeitsrechtsstreit

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 73, 261
  • NJW 1987, 827
  • MDR 1987, 289
  • BB 1987, 126
  • NVwZ 1987, 401
  • WM 1987, 89
  • DVBl 1987, 128
  • DB 1987, 279



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99  

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Die mittelbare Bindung der Tarifverträge an die Grundrechte wird zT mit der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte begründet in dem Sinne, daß die Grundrechte als Ausdruck objektiver Wertentscheidungen auch für das Zivilrecht Geltung beanspruchen können (ua. BAG 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344; BVerfG 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - BVerfGE 73, 261).

    Aus der Entscheidung vom 23. April 1986 (- 2 BvR 487/80 - BVerfGE 73, 261) die für einen Sozialplan als Betriebsvereinbarung nur eine mittelbare Bindung anerkannt hat, wird allerdings zutreffend abgeleitet, daß dann für Tarifverträge auch nur eine mittelbare Bindung in Betracht kommt.

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02  

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Sie erhalten nicht etwa dadurch, daß der Gesetzgeber ihnen in § 112 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 77 Abs. 4 BetrVG normative Wirkungen zuerkannt hat, den Charakter von Akten öffentlicher Gewalt (BVerfG 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - BVerfGE 73, 261).

    Dieser wirkt insbesondere durch Generalklauseln und sonstige auslegungsbedürftige Begriffe auch auf das Privatrecht ein (BVerfG 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - BVerfGE 73, 261, 269; 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86  

    Kontrolldichte

    Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG schützt für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, sowie auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in der Vorschrift genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 55, 7 ; 73, 261 ).
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