ehemalige Richterin als Staatsanwältin
§ 22 StPO, Beteiligung einer Staatsanwältin, die im gleichen Verfahren als Richterin tätig war, ist revisionsrechtlich unbedenklich (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg aber § 11 Nr. 4 AGGVG)
StPO § 22