Rechtsprechung
   BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 527/99   

Eingefrorenes Ingenieurinnengehalt

§ 138 BGB, § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, Lohnwucher, noch kein "auffälliges Mißverhältnis", wenn der gezahlte Lohn mehr als 2/3 des üblichen Lohnes (§ 612 Abs. 2 BGB) beträgt;

§ 242 BGB, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Vertragsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Lohnwucher: "70 %" sind gerade noch hinnehmbar

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Lohnwucher: "70 Prozent" sind gerade noch hinnehmbar

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein zufälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Vereinbarung von 70 % des üblichen Gehaltes ("Hungerlohn")

Verfahrensgang

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.1999 - 2 Sa 55/99
  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 527/99
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Wird zitiert von ... (26)  

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03  

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB voraussetzen (Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29; 22. März 1989 - 5 AZR 151/88 -; BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53), liegt nicht vor.

    a) Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (zuletzt Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29).

    Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - aaO; 11. Januar 1973 - 5 AZR 322/72 - AP BGB § 138 Nr. 30 = EzA BGB § 138 Nr. 10; 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83).

    Ob diese Grundsätze entsprechend auf die Prüfung des Missverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt anzuwenden sind und auch weitere Umstände, wie die absolute Höhe des jeweils vereinbarten Entgelts, zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Hanau EWiR 2002, 419, 420, der innerhalb einer Spanne von 50 bis 70 % des üblichen Entgelts die Umstände des Einzelfalls, wie die absolute Höhe der Vergütung, berücksichtigen will), bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung.

  • LAG Hamm, 18.03.2009 - 6 Sa 1284/08  

    5,20 Euro Stundenlohn ist sittenwidriger Lohnwucher // KiK-Mitarbeiterinnen

    Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB voraussetzen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03; 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99; BAG 22. März 1989 - 5 AZR 151/88; BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96), liegt im Streitfall ebenso vor wie der subjektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03; BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99).

    Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03; BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99; BAG 11. Januar 1973 - 5 AZR 322/72; BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98).

  • LAG Hamm, 18.03.2009 - 6 Sa 1372/08  

    Sittenwidriger Lohn im Einzelhandel

    Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB voraussetzen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03; 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99; BAG 22. März 1989 - 5 AZR 151/88; BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96), liegt im Streitfall ebenso vor wie der subjektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03; BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99).

    Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03; BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99; BAG 11. Januar 1973 - 5 AZR 322/72; BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98).

mehr
  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 549/05  

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung

    Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29, zu II 1 der Gründe; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79, 82 f., zu I 1 der Gründe).

    Maßgeblich ist die übliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis (Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29, zu II 2 a der Gründe; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 -BAGE 110, 79, 83, zu I 1 a der Gründe).

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08  

    Lohnwucher

    Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (Senat 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79, 83; 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 138 Nr. 29; 11. Januar 1973 - 5 AZR 321/72 - zu I 2 b der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 110).
  • ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02  

    Zu den Ansprüchen des Arbeitnehmers bei einem im Laufe der Durchführung des

    Sowohl der genannte Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (BAG 5 AZR 527/99 v. 23. Mai 2001, EzA BGB § 138 Nr. 29).

    Sein Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5 AZR 527/99 v. 23. Mai 2001, EzA BGB § 138 Nr. 29) ist nur bedingt richtig.

    Allerdings hat es in seinem bereits erwähnten Urteil vom 23. Mai 2001 (5 AZR 527/99, EzA BGB § 138 Nr. 29) bei Zahlung von 70% der üblichen Vergütung angenommen, die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Abweichung sei nicht geeignet, ein auffälliges Missverhältnis zu begründen, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • ArbG Iserlohn, 01.09.2009 - 5 Ca 2545/08  

    Sittenwidriger Lohn bei Schulbusfahrern

    Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das in dem zivilrechtlichen Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB bzw. im Tatbestand des wucherähnlichen Rechtsgeschäftes nach § 138 Abs. 1 BGB vorausgesetzt wird (hierzu: BAG, Urteil vom 23.05.2001, AZ 5 AZR 527/99 in EzA BGB § 138 Nr. 29; BGH, Urteil vom 22.04.1997, AZ 1 StR 701/96 in BGHSt 43, 53; bestätigend: BAG, Urteil vom 24.03.2004, AZ 5 AZR 303/03 in AP Nr. 59 zu § 138 BGB).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (BAG, Urteil vom 23.05.2001, aaO).

    Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung vom allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG, Urteil vom 23.05.2001, aaO; BAG, Urteil vom 25.06.2000, AZ 5 AZR 806/98 in AP zu § 612 BGB Nr. 60; bestätigend: BAG, Urteil vom 24.03.2004, AZ 5 AZR 303/03 in AP Nr. 59 zu § 138 BGB).

  • ArbG Bielefeld, 02.12.2008 - 3 Ca 2703/08  
    Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. nur Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.05.2001 - 5 AZR 527/99 sowie BAG Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 und BAG Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 549/05).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst entschieden, dass der Erhalt von 70 % der üblichen Vergütung nicht geeignet sei, ein auffälliges Missverhältnis zu begründen (BAG vom 23.05.2001 a.a.O.).

  • ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08  

    Sittenwidrige Vergütung eines KfZ-Mechatronikers

    Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges (vergl. BAG vom 24.03.2004, a.a.O.; BAG vom 23.05.2001, 5 AZR 527/99, AuR 2001, 509).

    Liegt allerdings die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von diesem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vergl. BAG vom 23.05.2001, a.a.O.).

  • SG Berlin, 27.02.2006 - S 77 AL 742/05  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsablehnung - zumutbare Beschäftigung -

    Ein nach Anschauung aller billig und gerecht denkender Menschen auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung begründet unter Anwendung dieser grundgesetzlichen und staatsvertraglichen Vorgaben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03 und Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99).

    Dies äußert sich auch darin, dass der Gesetzgeber mit § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einen Straftatbestand geschaffen hat, der für sittenwidrige Lohnvereinbarungen gilt (vgl. BAG Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99).

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03  

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

  • LAG Bremen, 17.06.2008 - 1 Sa 29/08  

    Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 EUR

  • ArbG Mainz, 26.01.2010 - 4 Ca 166/09  

    Lohnvereinbarung (sittenwidrige) - Erstattungsanspruch

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2002 - 5 Sa 147c/02  

    Mehrarbeitspauschale; Voraussetzungen und Darlegung einer sittenwidrigen

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 Sa 1298/07  

    OT-Mitgliedschaft/Tarifbindung

  • LAG Bremen, 28.08.2008 - 3 Sa 69/08  

    Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 €

  • BAG, 21.02.2007 - 4 AZR 258/06  

    Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

  • ArbG Dortmund, 29.05.2008 - 4 Ca 274/08  

    Rechtipps: Sittenwidriger Lohn

  • LAG München, 03.12.2009 - 4 Sa 602/09  

    Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung

  • LAG München, 26.10.2010 - 6 Sa 595/10  

    Pauschallohnabrede zur Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden;

  • ArbG Dortmund, 14.05.2008 - 10 Ca 279/08  

    Sittenwirdrige, nicht angemessene Vergütung bei Unterschreitung des Tariflohns um

  • ArbG Dortmund, 15.07.2008 - 2 Ca 282/08  

    Lohnwucher; sittenwidriger Lohn; auffälliges Verhältnis zwischen Leistung und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 15 Sa 1363/06  

    Sittenwidrige Vergütung - Indizwirkung eines entsprechenden Tarifvertrages -

  • SG Berlin, 18.01.2002 - S 58 AL 2003/01  

    Sperrzeit wenn Tätigkeit mit Lohnwucher nicht angenommen wird?

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2007 - L 12 AL 59/04  
  • KG, 21.06.2004 - 5 Ws 251/04  

    Entsendung ausländischer Arbeitnehmer ins Inland: Vorliegen von Lohnwucher;

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