Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70   

Eingestecktes Geld

§ 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt auch innerhalb fremder Räume regelmäßig das Einstecken;

§ 73 StPO, zu den Voraussetzungen der Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 23, 254
  • NJW 1970, 1196
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Wird zitiert von ... (76)  

  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00  
    Die Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um einen "besonders schweren Fall" gehandelt hat, ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs (BGHSt 23, 254 [256] = NJW 1970, 1196; BGHSt 27, 287 [289]).

    Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH NStZ 2000, 194; BGHSt 23, 254 [257]; BGHSt 29, 319 [322]; BGHR § 125 StGB Strafzumessung 1).

    Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (BGHSt 23, 254 = NJW 1970, 1196 [1197]; BGH NJW 1987, 2450 = NStZ 1987, 222 = StV 1988, 81 m. w. Nachw.; BGH StV 1989, 432 [433]; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 43b m. w. Nachw.; SenE v. 11.07.2000 - Ss 288/00 -; SenE v. 15.09.2000 - Ss 375/00 -).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80  
    Die in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB umschriebenen äußeren oder inneren Tatmodalitäten sind nach der Gesetzestechnik Regelbeispiele für Straferschwerungsgründe (BGHSt 23, 254, 256/257; BGHSt 26, 104, 105).
  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 182/08  

    Schwerer Raub; Diebstahl (Vollendung der Wegnahme: Gewahrsamswechsel,

    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens ( BGHSt 23, 254, 255).

    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens ( BGHSt 23, 254, 255).

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