Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55   

Einsame Stelle

§§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 7, 252
  • NJW 1955, 877
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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95  

    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und

    Wie in Fällen, in denen das Nötigungsopfer zugleich der Vermögensinhaber ist (vgl. hierzu BGHSt 7, 252, 254), richtet sich auch bei der Nötigung eines schutzbereiten Dritten die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat.

    Allerdings braucht diese Preisgabe - anders als beim Betrug - nicht in Form einer Vermögensverfügung zu erfolgen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390; 25, 224, 228; Arzt, Strafrecht B.T. LH 3 Rdn. 357; Schünemann JA 1980, 486, 489; a.A. die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. insoweit Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rdn. 23 Fn. 12 und die Nachweise bei Röckrath, Die Zurechnung von Dritthandlungen bei der Dreieckserpressung, 1991 S. 43 ff.).

    Wie in Fällen, in denen das Nötigungsopfer zugleich der Vermögensinhaber ist (vgl. hierzu BGHSt 7, 252, 254), richtet sich auch bei der Nötigung eines schutzbereiten Dritten die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat.

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86  

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Die Drohung muß nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, kann vielmehr auch versteckt (z.B. durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urt. v 30. Januar 1963 - VIII ZR 256/61, BB 1963, 452, 453; BGB -RGRK/Krüger-Nieland aaO; MünchKomm/Kramer aaO; vgl. auch BGHSt 7, 252, 253).

    Es genügt nicht, wenn der Anfechtende bei Abgabe der Willenserklärung lediglich erwartet hat, der andere Teil werde ihm bei Nichtabgabe der Erklärung ein Übel zufügen, wenn sich diese Befürchtung lediglich aus der objektiven Sachlage ergibt, nicht aber von dem anderen Teil hervorgerufen oder bestärkt wird (vgl. BGHSt 7, 252, 253).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 402/10  

    Absicht rechtswidriger Zueignung (versuchter schwerer Raub; versuchte schwere

    Es trifft zwar zu, dass für die Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgeblich ist (vgl. nur BGHSt 7, 252, 254; BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4 m.w.N.) und der Tatbestand des (versuchten) Raubes hinter dem der vollendeten räuberischen Erpressung zurücktreten kann, wenn die erzwungene Herausgabe der verlangten Sache und nicht die Duldung ihrer Wegnahme das Tatbild prägt.

    Es trifft zwar zu, dass für die Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgeblich ist (vgl. nur BGHSt 7, 252, 254; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4 m.w.N.) und der Tatbestand des (versuchten) Raubes hinter dem der vollendeten räuberischen Erpressung zurücktreten kann, wenn die erzwungene Herausgabe der verlangten Sache und nicht die Duldung ihrer Wegnahme das Tatbild prägt (so Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97).

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