Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1995 - VI ZR 122/94   

Eisglatte Treppe

§§ 445, 453 Abs. 1 ZPO, Parteiaussage ist kein Geständnis i.S.v. § 288 ZPO

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geständniswirkung von Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Verwertung einer Parteiaussage als Geständnis

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 129, 108
  • NJW 1995, 1432
  • MDR 1995, 518
  • BB 1995, 900
  • NJW-RR 1995, 889
  • JR 1996, 65
  • VersR 1995, 678



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05  

    Deliktsrecht - Haftung für Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun

    Ob eine Parteierklärung im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO ein Geständnis enthalten kann, ist streitig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 288 Rn. 3c m.w.N.; offen gelassen in Senatsurteil BGHZ 129, 108, 112).

    Für Parteierklärungen im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO hat der erkennende Senat die Annahme eines Geständnisses verneint (Senatsurteil BGHZ 129, 108, 109 ff.).

  • OLG Celle, 29.11.2001 - 14 U 70/01  

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anforderungen für die Annahme eines gestellten Unfalls;

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Parteivernehmung nach § 445 ZPO kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO dar (vgl. BGH NJW 1995, 1432, 1433 m. w. N.).

    Dies hat zur Folge, dass auch ein unbewusst unwahres Geständnis grundsätzlich wirksam ist, es sei denn, es liegt ein betrügerisches Zusammenwirken der Parteien zum Nachteil eines Dritten vor (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH NJW 1995, 1432, 1433; VersR 1978, 862, 865; 1970, 826; Zöller/Greger a. a. O., § 288 Rn. 3 b und 7).

    Keiner Entscheidung bedarf darüber hinaus die Frage, ob tatsächliche Erklärungen der Parteien bei ihrer Anhörung nach § 137 Abs. 4 ZPO oder § 141 ZPO als Geständnis angesehen werden können (ausdrücklich offen gelassen von BGH NJW 1995, 1432, 1433).

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 210/00  

    Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

    Ob einer Äußerung einer Partei im Rahmen ihrer Anhörung eine Geständniswirkung zukommen kann (BGHZ 129, 108, 112), kann offenbleiben.
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