Rechtsprechung
   BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84   

Entgegenkommender betrunkender Motorradfahrer

Kollision auf Gegenfahrbahn, § 286 ZPO, (hier kein) Anscheinsbeweis, (fehlende) Typizität

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einem Zusammenstoß auf der linken Fahrbahn im Begegnungsverkehr

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises allgemein

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1986, 396
  • VersR 1986, 343
  • NJW-RR 1986, 383



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10  

    Schadensrecht - Anscheinsbeweis bei KfZ-Auffahrunfällen

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58, VersR 1959, 518, 519; vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7).

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, a.a.O.; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, a.a.O.).

    Deswegen kann er nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, a.a.O.; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, a.a.O.).

  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94  

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    »a) Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (im Anschluß an Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344).

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluß aufdrängt, daß ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muß sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58 - VersR 1959, 518, 519 und vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344; zur erforderlichen Typizität auch Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195).

    Denn es muß das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, daß derjenige Verkehrsteilnehmer, der im Rahmen des Unfallereignisses seine Fahrbahn verlassen hat, schuldhaft gehandelt hat (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - aaO.).

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89  

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Voraussetzung für jede Anwendung des Anscheinsbeweises ist allerdings, daß ein typischer Geschehensablauf vorliegt (BGHZ 2, 1, 5; 11, 227, 230; 31, 351, 357; 104, 323, 330; Senatsurteile vom 19. Dezember 1958 - VI ZR 264/57 - VersR 1959, 391 und vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344; weitere Rechtsprechungsnachweise in RGRK-BGB 12. Aufl., § 823 Rdnr. 511 ff).
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  • OLG Hamm, 03.12.2002 - 27 U 43/02  

    Kollision nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand sowie auf der Gegenfahrbahn

    Wohl spricht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn dieser ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (BGH, NJW-RR 1986, 383; VersR 1955, 189; VersR 1959, 465 (466); VersR 1959, 518 (519); VersR 1960, 523; LM § 8 StVO Nr. 9 = VersR 1960, 1017; VersR 1961, 846; VersR 1964, 1102 (1103); VersR 1966, 693; VersR 1969, 636 (637)).

    Gerade die vom Kläger für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1985 in NJW-RR 1986, 383 betont indes, dass der bloße Umstand, dass ein Kraftfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten ist, als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht stets ausreicht.

  • KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95  

    Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung

    Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache oder aufgrund einer bestimmten Ursache eine bestimmte Folge als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, dass ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Ursache oder Folge typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343; NJW-RR 1988, 789, 799; VersR 1991, 195; NJW 1996, 1828 = MDR 1996, 794 = NZV 1996, 277).
  • OLG München, 19.07.2006 - 10 U 2476/06  

    Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH NJW 96, 1828; VersR 1959, 518 [519]; VersR 86, 343 [344]; VersR 91, 195).
  • BGH, 02.03.1999 - VI ZR 175/98  

    Hinweispflicht des Herstellers von Kindertee

    Deshalb sind, ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines ebenfalls auf der Lebenserfahrung beruhenden Anscheinsbeweises, alle unstreitigen, festgestellten und vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihnen bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein für die zu beweisende Tatsache typischer Geschehensablauf ergibt (zum Anscheinsbeweis siehe Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344 und vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 f.).
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2005 - 8 U 283/04  

    Tierhalterhaftung: Typische Tiergefahr durch beteiligtes Hunderudel

    In die Bewertung eines Geschehens als typisch sind nämlich alle bekannten Umstände einzubeziehen; dies ist keine Frage der Entkräftung, sondern der Begründung des Anscheinsbeweises (vgl. BGH VersR 1986, 343/344).
  • BGH, 01.07.1986 - VI ZR 294/85  

    Beweislast für Bewußtlosigkeit des deliktisch in Anspruch genommenen Schädigers

    Solange im Streitfall die Beklagte den Beweis für eine Bewußtlosigkeit ihres Versicherungsnehmers nicht erbringt, ist deshalb von einer zurechenbaren Handlung des Ernst St. auszugehen, die nach Maßgabe der in der Rechtsprechung dazu für einen Fahrfehler in Betracht kommt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344 m.w.N.).
  • KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98  

    Einfahren in die Autobahn

    Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).
  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

  • OLG Hamm, 23.09.2003 - 9 U 70/03  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

  • KG, 11.10.1999 - 12 U 2814/98  

    Gefährlicher Spurwechsel auf der Autobahn: Haftung für Verkehrsunfall, auch wenn

  • LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06  

    Verkehrsrecht - Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

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