Rechtsprechung
| BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77 |
Entwendete Strafakte
§ 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert
Volltextveröffentlichungen
- Alpmann Schmidt
StGB §§ 242 I, 243 II
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1977, 1460
- NJW 1977, 2272
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10
"Hells Angels"-Fall; Tötungsvorsatz; besonders schwerer Raub (Zueignungsvorsatz …
An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseitezuschaffen" oder "zu beschädigen" (BGH NJW 1977, 1460; NJW 1985, 812 jeweils mwN).An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseitezuschaffen" oder "zu beschädigen" (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 jeweils mwN).
- OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09
Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt
Zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 StGB gehört der bestimmte Wille des Täters, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen "einzuverleiben", es, wenn auch nur für begrenzte Zeit, "für sich auszunutzen" (vgl. BGH NJW 1977, 1460, m.w.N.).Der Ausweis besaß aber für den Angeklagten "in dem ihm eigenen Funktionsbereich" davon unabhängig durchaus einen Nutzwert (vgl. BGH NJW 1977, 1460, 1461 für die Wegnahme von Strafakten).
- BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80 a) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muß beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; die hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht sich dadurch, daß der wahre Berechtigte von der Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die Sache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird (BGHSt 1, 262 [264]; 14, 38 [43];… BGH GA 1969, 306; BGH NJW 1977, 1460 m.w. Nachweisen).
(BGHSt 22, 45 [46];… BGH GA 1960, 82; BGH NJW 1977, 1460).
- VG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09
Diebstahl eines Personalausweises
Zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 StGB gehört der bestimmte Wille des Täters, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen "einzuverleiben", es, wenn auch nur für begrenzte Zeit, "für sich auszunutzen" (vgl. BGH, NJW 1977, 1460, m.w.N.).Der Ausweis besaß für den Angeklagten "in dem ihm eigenen Funktionsbereich" unabhängig von einem Sachwert durchaus einen Nutzwert (vgl. BGH, NJW 1977, 1460, 1461 für die Wegnahme von Strafakten).
- BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94
Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug
Unzutreffend ist das Vorbringen der Revisionen, auch nach den Vorfällen an der Tankstelle sei es den Angeklagten nur um die Zerstörung des Busses gegangen (zu einem solchen Fall vgl. BGH NJW 1977, 1460 f. sowie 1985, 812;… Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 56). - BGH, 11.04.1995 - 4 StR 46/95 An einer solchen fehlt es, wenn der Täter - wie es hier naheliegt - eine fremde Sache nur wegnimmt, um sie - etwa als Beweismittel - beiseitezuschaffen oder zu vernichten (vgl. BGH NJW 1977, 1460, 1461 m.w.N.).
- OLG Köln, 06.05.1997 - Ss 226/97 Daran fehlt es beim Durchsuchen später weggeworfener Kleidung nach Wertgegenständen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16), bei der Wegnahme von Sachen, um Sicherheiten oder ein Pfand für eine Forderung in die Hand zu bekommen (vgl. BGH NJW 1982, 2265; StV 1983, 329), bei der Wegnahme einer Sache, um deren Eigentümer zu ärgern oder zu reizen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1982, 810; NJW 1985, 812;… BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1984, 248) oder um sie sogleich zu zerstören (vgl. BGH NJW 1977, 1460), sofern der Täter nicht gerade durch die Zerstörung der Sache ihren wirtschaftlichen Wert erlangen will (z.B. durch das Verfeuern von Brennmaterial).
- BGH, 06.03.2012 - 1 StR 28/12 § 243 Abs. 2 StGB greift im Übrigen nicht ein, wenn Sachen ohne messbaren Verkehrswert gestohlen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460, 1461), wie etwa Ausweispapiere.
- OLG Düsseldorf, 22.10.1985 - 5 Ss 294/85 (a) »... Zueignungsabsicht ist dann gegeben, wenn der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und sie so der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen »einverleiben« oder zuführen will (BGHSt 16, 190, 192; 24, 115, 119; BGH NJW 1977, 1460 f.).
- OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 5 Ss 202/98 Eine Zueignung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Täter eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder wegwirft (vgl. Senatsbeschluß a.a.O., BGH NJW 1970, 1753, NJW 1977, 1460, BGH MDR/1977, 461; BGH GA 611 173), denn durch diese Handlungen gibt er nach außen zu erkennen, daß er auf die Sache keinen Wert legt, sie nicht für sich gebrauchen oder verwerten und sie damit nicht seinem Vermögen einverleiben will.
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