Rechtsprechung
| BGH, 08.01.1997 - 3 StR 539/96 |
Erkrankte Schöffin
Keine analoge Anwendung von § 229 Abs. 3 StPO bei Erkrankung eines sonstigen Verfahrensbeteiligten, Möglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung in deren Wohnung (Hinweis: mit Gesetzesänderung zum 1.9.04 sind Schöffen und sonstige Richter in § 229 Abs. 3 StPO einbezogen worden);
§ 357 StPO unanwendbar bei Verfahrensfehlern, sofern sie kein Verfahrenshindernis zur Folge haben
Volltextveröffentlichungen (2)
- DRSP
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1997, 503
- StV 1997, 282
Wird zitiert von ...
- BGH, 13.09.2005 - 4 StR 399/05
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der …
Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR 539/96;… BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
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