Rechtsprechung
   RG, 26.04.1932 - I 1341/31   

Erzwungener Meineid I

§ 34 StGB, Nötigungsnotstand, übergesetzlicher Entschuldigungsgrund

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • RGSt 66, 222
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53  

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Die am 5. April 1951 begangene Eidesverletzung könnte zwar als fahrlässiger Falscheid nach § 163 StGB strafbar sein, wenn die Angeklagte die in Wahrheit nicht erfüllten Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes aus Fahrlässigkeit für vorliegend gehalten hat (RGSt 66, 222, 227); jeoch reichen die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zu der Annahme einer Fahrlässigkeit schon deshalb nicht hin, weil das Landgericht die "Erkennbarkeit" der Sachlage für die Angeklagte aus Umständen gefolgert hat, die wohl bei den späteren uneidlichen Vernehmungen, nicht aber bei der eidlichen Aussage vom 5. April 1951 zutrafen.

    Daß die Angeklagte die Gefahr nicht durch Verweigerung des Zeugnisses abwenden konnte (vgl. RGSt 66, 222, 226 f), hat die Strafkammer richtig erkannt; denn F hatte von ihr nicht die Unterlassung belastender Aussagen, sondern eine bestimmte ihn begünstigende Falschaussage gefordert.

  • RG, 11.11.1932 - I 1227/32  

    Erzwungener Meineid II - § 34 StGB, Nötigungsnotstand, übergesetzlicher

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  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 172/51  
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  • OLG Frankfurt, 20.10.1948 - Ss 160/48  
    Mögen die Tötungshandlungen, welche die Angeklagten gegen die Insassen der Heil- und Pflegeanstalten begangen haben, untereinander in zeitlichem Zusammenhang gestanden, dem gleichen Zwecke gedient, vielleicht auch auf einem einheitlichen Vorsatz beruht haben so ist ihr Zusammenfassung zu einer Einheit doch rechtlich nicht möglich, weil sie sich gegen das höchstpersönliche Rechtsgut des Lebens gerichtet haben (RGSt 31, 150; 43, 136; 44, 229; 53, 275; 59, 99; 66, 222, 245, 283; 73, 166).
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