Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84   

Faktischer Firmeninhaber

§ 267 StGB, Abgrenzung zwischen (strafbarer) Identitätstäuschung und (strafloser) Namenstäuschung, zur Frage, wann Unterzeichnen mit fremden Namen straflos ist

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • DRSP (Leitsatz)

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 33, 159
  • NJW 1985, 2487
  • MDR 1985, 685
  • BB 1985, 1296
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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94  

    Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen,

    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt ( BGHSt 1, 117, 121; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).

    Entscheidend ist dabei die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen ( BGHSt 33, 159, 160 m.w.N.).

    Deshalb ist die Angabe eines unrichtigen Namens dann nicht tatbestandsmäßig, wenn der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann ( BGHSt 1, 117, 121) oder die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist ( BGHSt 33, 159, 160).

    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt ( BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).

    Entscheidend ist dabei die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen ( BGHSt 33, 159, 160 m.w.N.).

    Deshalb ist die Angabe eines unrichtigen Namens dann nicht tatbestandsmäßig, wenn der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121) oder die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist ( BGHSt 33, 159, 160).

  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08  

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Denn durch Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulassungsstellen in Düsseldorf und Solingen wollte N. - um sich dem Risiko einer Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität täuschen (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92  

    Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung

    Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160).
mehr
  • BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97  
    Damit hätte er lediglich über seinen Namen und nicht über seine Identität getäuscht (vgl. BGHSt 33, 159, 160; Tröndle 48. Aufl. Rdn. 21, Tröndle in LK 10. Aufl. Rdn. 128, Cramer in Schönke/Schröder 25. Aufl. Rdn. 50 jeweils zu § 267 StGB ).
  • BGH, 12.07.2001 - 2 BJs 79/00  

    Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Verdacht der

    Denn unter Beachtung der in BGHSt 33, 159, 160 f. entwickelten Grundsätze erscheint fraglich, ob der Beschuldigte hierdurch in nach § 267 Abs. 1 StGB strafbarer Weise über seine Identität oder nicht vielmehr nur straflos über seinen Namen täuschte.
  • OLG Zweibrücken, 21.09.1999 - 1 Ws 347/99  

    Falschbeurkundung im Amt durch Notar)

    Unecht ist eine Urkunde aber nur dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist (Identitätstäuschung; vgl. BGHSt 33, 159, 160).
  • OLG Celle, 08.04.1986 - 1 Ss 12/86  
    Dabei komme es vor allem auf den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck der Urkunde, ihre Beweisrichtung und den Kreis der Beteiligten an (.. BGH MDR 1985, 685, 686 ..).
  • BayObLG, 20.02.1989 - RReg. 5 St 165/88  
    »... Eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen mit dessen Erlaubnis ausstellt, ist nur dann echt i. S. von § 267 StGB , wenn folgende Voraussetzungen Ä kumulativ Ä vorliegen: Die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (RGSt 75, 46/49; BGHSt 33, 159/162; Schönke/Schröder/Cramer, StGB , 22. Aufl., § 267 Rn. 58).
  • BGH, 16.08.1989 - 3 StR 91/89  
    Der Gebrauch inhaltlich falscher Belege, die lediglich eine schriftliche Lüge enthalten und vom Aussteller selbst stammen oder mit dessen Kenntnis und Einverständnis hergestellt worden sind, reicht dafür nicht aus (vgl. auch BGHSt 33, 159, 161 zu § 267 StGB ).
  • BGH, 12.07.2001 - AK 11/01  
    Denn unter Beachtung der in BGHSt 33, 159, 160 f. entwickelten Grundsätze erscheint fraglich, ob der Beschuldigte hierdurch in nach § 267 Abs. 1 StGB strafbarer Weise über seine Identität oder nicht vielmehr nur straflos über seinen Namen täuschte.
  • BGH, 12.07.2001 - AK 10/01  
  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01  
  • KG, 16.07.2008 - 1 Ss 86/08  

    D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Identitätstäuschung,

  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 530/02  
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