Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86   

Fehlende Software

Computerleasing, § 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>;

Übernahmeerklärung des Leasingnehmers unterfällt nicht § 781 BGB, sondern §§ 368, 363 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    AGBG § 9; BGB § 536, § 542, § 164, § 242, § 535, § 781, § 368, § 363, § 278, § 276, § 254

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe von Computer-Hardware ohne Software); Rechte des Leasinggebers aufgrund unrichtiger Bescheinigung der vollständigen Übernahme des Leasinggegenstandes

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unvollständige Leistung aus einem Leasingvertrag über Computer-Hard- und Software

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der formularmäßigen, nur durch Inanspruchnahme des Lieferanten abzuändernden unbedingten Zahlungspflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 204
  • ZIP 1987, 1187
  • MDR 1988, 137
  • BB 1987, 1972
  • NJW-RR 1988, 176
  • WM 1987, 1131
  • DB 1987, 2142



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88  

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

    d) Fehlt das nach dem Inhalt eines Leasingvertrages auch ohne Erwähnung im Vertragstext zur Hauptleistungspflicht gehörige Benutzerhandbuch bei Überlassung der geleasten Computer-Hardware und bestätigt der Leasingnehmer dennoch den vollständigen Empfang der Leistung, kann er sich nicht auf mangelnden Beginn seiner Mietzahlungspflicht berufen, sondern allenfalls die Einrede aus § 320 BGB erheben (Abgrenzung zu BGH WM 1987, 1131).

    Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Nichtlieferung als Teilnichterfüllung des Vertrages zu würdigen ist oder einen Mangel der Mietsache begründet (vgl. für das Mietrecht allgemein BGH Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84 = NJW 1985, 2328 = WM 1985, 542 unter II 2 b; für Leasingverträge vgl. BGH Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = NJW 1988, 204 = WM 1987, 1131 unter A II 2 c).

    Anders als in dem durch das Urteil vom 1. Juli 1987 (a.a.O. unter A I 3 a) entschiedenen Fall geht es hier nicht um einen Leasingvertrag über mehrere, in ihrer technischen Funktionsfähigkeit voneinander unabhängige Teile einer nur zu einem einheitlichen Verwendungszweck zusammengefaßten Mehrheit von Sachen, sondern um ein technisches Gerät, zu dessen Benutzbarkeit - wie oben ausgeführt - das fehlende Handbuch wesentlich, wenn nicht unerläßlich ist.

    Denn der Leasingnehmer hat zwar nicht die Vollständigkeit der erbrachten Leistung anerkannt (BGH Urteil vom 1. Juli 1987 a.a.O. unter A II 2 b), sich jedoch tatsächlich so verhalten, als sei ihm die Leasingsache vertragsgemäß übergeben.

    Denn wenn die Computer-Hardware mit dem Handbuch eine Einheit bildet, beeinträchtigt das Fehlen des Handbuchs unmittelbar die Gebrauchsfähigkeit der "Mietsache" und stellt damit einen Sachmangel dar, weil - anders als im Falle des Senatsurteils vom 1. Juli 1987 (a.a.O. unter A I 3 a) - das Handbuch nur eine dem Gesamtverwendungszweck dienende Funktion hat (vgl. oben II 1 a).

    Der von der Klägerin hilfsweise auf die unrichtige Abnahmebestätigung der Beklagten gestützte Schadensersatzanspruch (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juli 1987 a.a.O. unter A III 2 und B 2) besteht - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - jedenfalls dann nicht, wenn die Klägerin ihre Pflicht zur Nachlieferung des Handbuchs in einer von ihr zu vertretenden Weise nicht erfüllt hat.

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87  

    Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

    Daß noch zu erstellende Anwendersoftware grundsätzlich Gegenstand von Leasingverträgen sein kann, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen anerkannt (vgl. z. B. Senatsurteile vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = NJW 1985, 129 = WM 1984, 1089 - und vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = NJW 1988, 204 = WM 1987, 1131 vgl. dazu Emmerich WuB I J 2 9.87; zum Meinungsstand über die bei Erwerb oder Gebrauchsüberlassung von Hard- und Software entstehenden Fragen vgl. ferner Senatsurteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 314/86 = BGHZ 102, 135 = WM 1987, 1492).

    b) Ist ein Leasingvertrag über Hard- und Software abgeschlossen und wird dem Leasingnehmer die Software nicht überlassen, so richten sich die Rechtsfolgen nicht nach Sachmängelgewährleistungsrecht, sondern nach den Vorschriften über die (Teil-) Nichterfüllung einer Hauptpflicht des Leasinggebers (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A I 3 a).

    c) Hat die Lieferantin, wie der Beklagte behauptet, einen nicht unerheblichen Teil der Software nicht geliefert, so hat die Klägerin, die sich der Lieferantin als ihres Erfüllungsgehilfen bei der Gebrauchsüberlassung bedient hat (Senatsurteile vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d bb und vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 = NJW 1988, 198 = WM 1987, 1338 unter II 2 b aa m.w.N.), die ihr obliegende Hauptpflicht der Gebrauchsüberlassung nicht vollständig erfüllt.

    Der Leasingnehmerin konnte deshalb ein Kündigungsrecht nach § 542 BGB zustehen (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A I 3).

    Eine Kündigung des Leasingvertrages durch die Leasingnehmerin ist mangels Empfangsvollmacht der Lieferantin nur wirksam, wenn sie gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden ist (Senatsurteile vom 1. Juli 1987 aaO unter A I 3 b und vom 30. September 1987 aaO unter I 1).

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03  

    Leasingrecht - Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers?

    Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131).*).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers, die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senat, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 = NJW 1988, 204 unter A III 2).

    Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein Erfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die Unvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Einschränkung der Übernahmebestätigung hinzuweisen (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d).

    Soweit dem Senatsurteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter A II 2 d bb) Abweichendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

mehr
  • BGH, 30.09.1987 - VIII ZR 226/86  

    Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und

    Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftliche Vollmacht der Lieferantin zum Empfang von Willenserklärungen im Rahmen des Leasingverhältnisses sind weder dem Leasingvertrag zu entnehmen noch vom Berufungsgericht festgestellt oder von den Beklagten geltend gemacht (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = ZIP 1987, 1187 = 1987, 1131 unter A I 3 b).

    a) Nach dem auf Finanzierungsleasingverträge in erster Linie anwendbaren Mietrecht hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Hauptverpflichtung den Gebrauch der Leasingsache für die Vertragszeit zu verschaffen (st.Rspr., vgl. BGHZ 96, 103, 107; zuletzt Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d aa).

    aa) Dem gewöhnlichen, hier auch konkret festgestellten Ablauf bei Finanzierungsleasingverträgen entspricht es, daß der Leasinggeber die von ihm geschuldete Übergabe der Leasingsache durch den Lieferanten ausführen läßt, so daß dieser insoweit zum Erfüllungsgehilfen wird (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d bb; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Aufl. Rdn. 198, 2Ol m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2005 - 24 U 98/04  

    Mietrecht - Übernahmebestätigung: Verantwortlichkeit des Mietkäufers

    Sie enthält kein Schuldanerkenntnis, sondern bürdet dem Mietkäufer nur die Beweislast für die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Erklärung auf (vgl. BGH WM 1987, 1131 = NJW 1988, 204 für den vergleichbaren Fall der unrichtigen Übernahmeerklärung eines Leasingnehmers; ferner OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, OLGR 2004, 397).

    Die Beklagte hat nach dem Hinweis des Senats auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgeführten Grundsätze (BGH WM 1987, 1131) in der mündlichen Verhandlung ihren Ersatzanspruch auf die von der Klägerin veranlasste Kaufpreiszahlung gestützt.

    Demgegenüber könnte den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung zu entnehmen sein, dass der Schaden erst eintritt, wenn der Lieferant insolvent geworden ist und deshalb weder Lieferungs-, noch Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche realisiert werden können (vgl. BGH ZMR 2005, 38 unter Hinweis auf BGH WM 1987, 1131).

  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 125/90  

    Einrede des nichterfüllten Vertrages bei EDV-Finanzierungsleasingvertrag

    Das hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, daß sich ein Leasingvertrag auf Hardware und Standardsoftware bezieht und die Software nicht geliefert wird; denn in einem solchen Falle berührt die Nichtlieferung des einen, in seiner technischen Funktionsfähigkeit selbständigen Teils nicht die Brauchbarkeit des anderen und stellt deshalb keinen Mangel, sondern eine Teilnichterfüllung dar (BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = NJW 1988, 204 - 1987, 1131 unter A I 3 a).

    d) Folge der Teilnichterfüllung hätte, wenn deswegen die Übergabe der Leasingsache zu verneinen gewesen wäre, sein können, daß die Zahlungspflicht des Beklagten nicht begonnen hätte (so im Falle BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 aaO.).

    Denn die Einigung über den Vertragsbeginn läßt sich mit der Annahme der Leistung durch Abgabe einer Übernahmeerklärung vergleichen, die ebenfalls die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht ausschließt, sondern nur dem Leasingnehmer die Beweislast aufbürdet, wenn er die gänzliche oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages geltend machen will (BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 aaO. unter A II 2 c).

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2003 - 24 U 129/03  

    Kein Rechtsmangel, wenn dieselbe Sache Gegenstand von zwei Leasingverträgen wird

    Insoweit war jene von der Klägerin unstreitig nicht als Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin eingeschaltet worden (vgl. BGH NJW 1988, 204).

    Es ist anerkannt, dass allgemein die Verpflichtung des Leasingnehmers besteht, bei der Abwicklung des Leasingvertrages die Interessen des Leasinggebers hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1988, 204, 207; WM 1985, 573).

    Ein Leasingnehmer, der eine Übernahmebestätigung abgibt, obwohl ihm das Leasinggut nicht wie bestätigt übergeben worden ist, haftet dem Leasinggeber grundsätzlich auf Ersatz des durch die falsche Bestätigung entstandenen Schadens (vgl. BGH NJW 1988, 204, 207; s. a. OLG Düsseldorf BB 1997, 544).

  • OLG Köln, 23.07.1998 - 12 U 1/98  

    Abnahme des Leasingguts durch den Leasingnehmer

    Selbst wenn aber zugunsten der Klägerin angenommen wird, sie hätte bereits im ersten Rechtszug vorbringen wollen, das schriftlich fixierte Datum der Anlieferung sei nicht zutreffend, hätte dies allein nicht genügt, da der Klägerin insoweit die Beweislast dafür oblag, daß das in der von ihr unterzeichneten Übernahme-bestätigung genannte Datum nicht zutreffe (Rechtsgedanke aus § 368 BGB, vgl. BGH NJW 1988, 204, 206), sie hierfür Beweis jedoch nicht angeboten hatte.

    Dabei verkennt der Senat nicht, daß nach der Rspr. des BGH die Übernahmeerklärung des Leasingnehmers kein Schuldanerkenntnis darstellt und durch sie auch nicht generell Einwendungen aus-geschlossen werden, die sich aus einer unvollständigen oder fehlerhaften Lieferung ergeben (BGH NJW 1988, 204, 206).

  • BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07  

    Leasing - AGB über die Überlassung einer Branchensoftware

    cc) Die in Rede stehenden Regelungen sind aber nicht nur deshalb unangemessen, weil sie die nicht generell auszuschließende Mitverantwortlichkeit der Klägerin unberücksichtigt lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, NJW 1988, 204, unter A II 2 d bb).
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86  

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Diese tatrichterliche Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 - WM 1987, 1131 zu A I 1) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92  

    Übernahmebestätigung beim Leasingsvertrag - Abrede zur Vorleistungspflicht und

  • OLG Brandenburg, 04.06.2008 - 4 U 167/07  

    Finanzierungsleasing: Außerordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 15 U 30/02  

    Bindung des Leasinggebers an Angaben des Lieferanten

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08  

    Leasingrecht - Keine Aufklärungspflicht über Übernahmebestätigung bei Kaufleuten

  • BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89  

    Rechte des Käufers bei Verpflichtung des Verkäufers zur Umrüstung des zu

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 79/04  

    Handelsrecht - Darlegungs- und Beweislast bei Verkaufskommission

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 24 U 99/02  

    Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz

  • BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 56/89  

    Koppelung von Hardware, Standardund Individualsoftware

  • BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 54/96  

    Formularmäßige Vereinbarung einer langfristigen Warenbezugsverpflichtung

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 24 U 214/03  

    Verantwortlichkeit des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber bei

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2005 - 24 U 103/05  

    Pachtrecht - Aufklärungspflicht des Verpächters

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06  

    Leasingvertrag: Schadensersatz nach fristloser Kündigung des Leasinggebers wegen

  • BGH, 06.06.2007 - III ZR 315/06  

    Internationaler Gerichtsstand der Zweigniederlassung

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 182/91  

    Kündigungsrecht des Leasingnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 157/96  

    Rechte des Leasingnehmers bei Nichterfüllung einer Umtauschvereinbarung

  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01  

    Drogenberatungsstelle als Beeinträchtigung des Mietgebrauchs

  • OLG Köln, 12.02.2008 - 15 U 148/07  

    Betrügerisches Verhalten des Lieferanten bei Anbahnung eines Leasingvertrages -

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2003 - 24 U 64/03  
  • OLG Frankfurt, 17.12.1991 - 5 U 265/90  

    Fehlen von Bedienungshandbüchern für Hardware und Software als Sachmangel

  • OLG Köln, 12.06.1995 - 19 U 15/95  

    Leasinggeber kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • OLG Koblenz, 16.07.1997 - 4 W -RE- 602/96  
  • OLG München, 12.04.2002 - 21 U 4262/00  

    Auslegung eines Leasingvertrages; Anscheinsvollmacht aufgrund des Überlassens von

  • KG, 18.06.2009 - 12 U 110/08  

    Abgrenzung von Sachmangel und teilweiser Nichterfüllung bei Lieferung eines

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 24 U 214/03  
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