Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1986 - VI ZR 77/85   

Fehlender Treppenhandlauf

§ 823 Abs. 1 BGB, Abgrenzung der Verkehrssicherungspflichten zwischen Eigentümer und Pächter, für baulichen Zustand ist ersterer zuständig;

§ 823 Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Kausalität bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (hier: baurechtliche Vorschrift), Voraussetzung ist Gefahrverwirklichung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Verletzung eines Schutzgesetzes und Unfall

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1987, 43
  • NJW-RR 1986, 1350
  • VersR 1986, 916
  • BB 1986, 2160
  • DB 1986, 1815



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Wird zitiert von ... (15)  

  • KG, 11.12.2003 - 10 U 103/01  

    Bauhaftung - Haftung für nicht den Anforderungen der BauO entsprechende Bauten

    Dies geschah vorliegend durch den Hotelbetrieb, und zwar auch dann, wenn dieser auf Grund eines Pachtvertrages geführt wurde (vgl. allgemein BGH NJW 1985, 270, 271; BGH NJW-RR 1986, 1350, welche Entscheidungen sich allein damit befassen, unter welchen Bedingungen ausnahmsweise die stets neben der Verkehrssicherungspflicht des Pächters stehende Haftung des Eigentümers entfällt).

    Zu diesen Sicherheitsvorschriften des Bauordnungsrechts ist auch § 36 BauOBln zu zählen (vgl. allgemein BGH NJW-RR 1986, 1350; vgl. auch zur bayerischen Bauordnung: BayObLG VersR 1978, 568; BayObLGZ 1979, 138; BayObLG NJW-RR 1996, 657, 658), weil hier u.a. die Absicherung von Flächen mit einem Höhenunterschied von über einem Meter geregelt ist (Absturzsicherungen).

    Denn es hat sich die Gefahr verwirklicht, vor welche die im Sinne der Bauordnung ausreichend hohen Brüstungen schützen sollen (vgl. BGH NJW 1986, 2757, 2758; BGH NJW-RR 1986, 1350; BGH WM 1996, 835, 838; BayObLG NJW-RR 1996, 657, 658; OLG Köln VersR 1999, 861; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752).

    Aus den gleichen Gründen folgt auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 36 Abs. 4 BauOBln, weil diese Vorschrift des Bauordnungsrechts als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1350; vgl. auch zur bayerischen Bauordnung näher BayObLGZ 1994, 276, 284 f.).

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93  

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Dafür, daß die Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich das Unterlassen jeglicher Aufsichtsmaßnahmen, für den Schadenseintritt ursächlich war, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1964 - VI ZR 72/63, LM BGB § 823 [Ef] Nr. 11 b und v. 22. April 1986 - VI ZR 77/85, DB 1986, 1815).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92  

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Hat der vom Verletzten in Anspruch Genommene gegen ein Schutzgesetz verstoßen, das typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, und ist im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten, der mit Hilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte, so spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist (Senatsurteile vom 24. September 1968 - VI ZR 160/67 - VersR 1968, 1144; vom 27. Juni 1975 - VI ZR 42/74 - VersR 1975, 1007, 1008; vom 4. Oktober 1983 aaO; vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917).
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  • OLG Koblenz, 21.03.2001 - 1 U 1582/98  

    Verkehrssicherheit einer Treppenanlage

    Handläufe sind vielmehr typischerweise dazu bestimmt und geeignet, im Bereich des Handlaufs Treppenstürze zu verhindern und sei es auch nur dadurch, dass der Benutzer der Treppe den Handlauf in der konkreten Gefahrensituation ergreift (BGH DB 1986, 1815; DB 1957, 258; VersR 1957, 198).

    Festgestellt werden muss demnach, dass sich der Sturz im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignet hat, also in einem Bereich, in welchem ein Handlauf ihn hätte verhindern oder jedenfalls abmildern können (BGH DB 1986, 1815; DB 1974, 426 - ständige Rechtsprechung).

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06  

    Verkehrssicherungspflicht - Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll (vgl. Senat, Urteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917).
  • OLG Koblenz, 15.01.2004 - 5 U 931/03  
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  • OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 201/97  

    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers für

    Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht nur bei Verletzung von Schutzgesetzen (vgl. etwa: BGH NJW-RR 1986, 1350 = LM § 823 (Ef) BGB Nr. 17 = VersR 1986, 916 (917)) und bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. etwa: BGH LM § 640 RVO Nr. 20 = VersR 1984, 775 (776)), sondern auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzunehmen.
  • OLG Celle, 08.08.2001 - 9 U 134/01  

    Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers: Anscheinsbeweis zugunsten des

    aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass immer dann, wenn ein Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegen wirken soll, die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Verstoß gegen das Schutzgesetz ursächlich für das Schadensereignis war (BGH VersR 1975, 1007 ff m. w. N.; BGH DB 1986, 1815 gerade für den Fall eines fehlenden Handlaufs), sodass in einem solchen Fall der vom Schädiger zu entkräftende Beweis des ersten Anscheins gilt.
  • OLG Köln, 20.01.1997 - 19 U 160/93  
    Auch das weitere Erfordernis, daß sich die von dem Schutzgesetz bekämpfte Gefahr verwirklicht hat (BGH VersR 86, 916 ff.; MK-Grunsky, vor § 249 Rn. 44 ff.), ist erfüllt.:.
  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 9 U 82/99  

    Sturz wegen gerissenem Haltegurt

    Der BGH hat nach dieser Rechtsprechung die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises ebenso wie bei der Verletzung eines Schutzgesetzes (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1350) und bei einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift (vgl. BGH VersR 1984, 775, 776) zugelassen, weil aus der Typizität der Gefahrenlage und des Geschehensablaufes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Sicherheitsmangel als Ursache geschlossen werden kann.
  • OLG Köln, 15.04.2003 - 7 U 122/02  
  • LG Leipzig, 25.04.1996 - 12 S 9114/95  
  • OLG Düsseldorf, 25.09.1998 - 22 U 59/98  

    Verkehrssicherungspflicht bei nassen Fliesen im Eingangsbereich einer Apotheke

  • LAG Baden-Württemberg, 16.08.1995 - 3 Sa 51/95  

    Nebentätigkeit: Pflicht zur Ablieferung aus Nebentätigkeit erhaltener Vergütung

  • OLG Karlsruhe, 10.11.1992 - U 6/92  
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