Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00   

Fehlerhaft besetztes Flurbereinigungsgericht

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, unrichtige Sachbehandlung, Kostenfreiheit eines Revisionsverfahrens, in dem die angegriffene Entscheidung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben wird (§ 138 Nr. 1 VwGO);

§ 152 VwGO, (hier unzulässige) "außerordentliche Beschwerde", Bedeutung des Rechtsbehelfs der "Gegenvorstellung"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    VwGO § 152; GKG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
    Flurbereinigungsrecht; Kostenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterhebung der Gerichtskosten bei Zurückverweisung infolge nicht vorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung gegen Beschluss des Flurbereinigungsgerichts; Kostenansatz für das Revisionsverfahren; Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Entscheidung in fehlerhafter Besetzung der Richterbank des Flurbereinigungsgerichts als unrichtige Sachbehandlung.

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2001, 310
  • DÖV 2001, 42



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerwG, 08.01.2002 - 9 B 92.01  
    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets eine Situation zur Voraussetzung, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 [984]; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 3/93 - BGHZ 121, 397 [398]; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 KSt 2.00 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 9 B 9.02  
    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets eine Situation zur Voraussetzung, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 ; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 3/93 - BGHZ 121, 397 ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12; Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 11 KSt 2.00 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5).
  • OVG Berlin, 07.01.2004 - 8 L 67.03  

    außerordentliche Beschwerde, Gegenvorstellung

    Im gleichen Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27. Juni 2003 - 5 PKH 21.03 - zitiert nach Juris) entschieden, das die Zulässigkeit dieses außerordentlichen Rechtsmittels bisher offen gelassen hatte (vgl. u.a. Beschluss vom 29. August 2000 - 11 KSt 2.00 - DVBl. 2001, 310).
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