Rechtsprechung
   BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91   

Fingierter Diebstahl des Leasingfahrzeugs

§ 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Versicherung zugunsten Drittem, Vorausabtretung

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem Autodiebstahl

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kaskoversicherung: Bereicherungsausgleich bei Abtretung an Leasinggeber

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Versicherers gegen Leasingnehmer als Versicherungsnehmer nach Zahlung an Leasinggeber

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 122, 46
  • NJW 1993, 1578
  • ZIP 1993, 1008
  • BB 1993, 1171
  • NZV 1993, 264
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Wird zitiert von ... (53)  

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02  

    Zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf nicht

    Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533).

    Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).

    Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - I V Z R 1 7 6 / 9 2 (richtig: IV ZR 179/92) , NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304).

    Diese Rechtsprechung, welche den Bereicherungsausgleich bei Mängeln der abgetretenen Forderung in den jeweiligen Kausalbeziehungen vornimmt, hat der Bundesgerichtshof dann durch sein Urteil vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46) weiter gefestigt.

    Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Dass hier nur die F... GmbH und nicht die Beklagte Bereicherungsschuldnerin sein kann, wird bestätigt durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung, die beim Bereicherungsausgleich mitberücksichtigt werden müssen, weil die Ableitung aus dem Leistungsbegriff allein nicht immer überzeugend erscheint (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

    Die Abtretung der angeblichen Forderungen aus ihrer Geschäftsbeziehung zur F... GmbH an die Beklagte verschlechterte die Rechtsstellung der Klägerin nicht, weil die Beklagte dadurch keine weitergehenden Rechte erhielt als diejenigen, die schon der Vertragspartnerin der Klägerin, der F... GmbH, zustanden (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

    Die Notwendigkeit der Kondiktion "über das Dreieck" belässt die typischen Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, und verweist den Bereicherungsausgleich in die Rechtsbeziehung, in der ein Fehler aufgetreten ist (BGHZ 122, 46, 51), hier also in diejenige zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin.

    Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession wirtschaftlich den Fällen nahe stehe, in denen der Gläubiger seinen Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gewähre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52; zustimmend Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41).

    Außerdem ist anerkannt, dass die bloße Verstärkung der Einräumung eines eigenen Anspruchs (hier: durch Zession) an der Art und Weise des Bereicherungsausgleichs nichts ändert (vgl. BGHZ 122, 46, 52; MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen mit Recht auf die Nähe zu den Anweisungsfällen hingewiesen und darauf abgestellt, dass auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich grundsätzlich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373; 122, 46, 52).

    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort: Versicherungsnehmer) betrügerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen.

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03  

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50).

    Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten.

    Zahlt der Schuldner an den Zessionar im Vertrauen darauf, daß die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten) über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellt, daß das Vertrauen nicht gerechtfertigt war (BGHZ 122, 46, 51).

    Diese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen (Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise in BGHZ 122, 46, 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnr. 141 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41 m.w.Nachw.; kritisch demgegenüber Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.).

    Die Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber der F. -GmbH beläßt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin, in welcher der Fehler aufgetreten ist (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten.

    Auch bei einer Anweisung ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vorzunehmen (BGHZ 122, 46, 52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grundsätzlich intaktes Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO).

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99  

    BGB-Gesellschaft - Haftung der Gesellschaft für ihre Geschäftsführer

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar erfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden, nicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365, 369; BGHZ 122, 46, 50).
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