Rechtsprechung
| BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86 |
Finnisches Blockhaus
§ 93 BGB, Unwirksamkeit einer Zwangsvollstreckung (hier nach § 825 ZPO) in wesentliche Bestandteile (kein Eigentumserwerb möglich), vgl. §§ 864, 865 ZPO
Volltextveröffentlichungen (4)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kein Eigentumserwerb an ungetrennten wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks durch Vollstreckungsmaßnahmen
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unwirksamkeit der Übereignung gepfändeter wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks durch Verwertungsbeschluß
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 104, 298
- NJW 1988, 2789
- ZIP 1988, 1283
- MDR 1988, 946
- BB 1988, 1778
- NJW-RR 1988, 1480
- DNotZ 1989, 420
- ZfBR 1988, 258
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05
Verfahrensrecht - Nicht rechtsfähiger Verein ist aktiv parteifähig
Vielmehr wird der Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks (BGHZ 104, 298, 301;… BGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 41/70, DNotZ 1973, 471 f.;… BGH, Urt. v. 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 1251; RGZ 106, 147, 148 f.;… MünchKommBGB/Holch 5. Aufl. § 95 Rdn. 5). - BGH, 26.10.2006 - V ZB 188/05
Verfahrensrecht - Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung
Handelt es sich bei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), ist die von dem Betreibenden vorgenommene Beschränkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er nicht sonderrechtsfähig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303).Die sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundstück geht in diesem Fall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grundsätzlich zu beachten sind (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303;… Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278; RGZ 74, 201, 204; 150, 22, 24 f.;… MünchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17;… RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rdn. 36;… Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9).
- BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10
Bestandteil einer Sache als sonderrechtsfähige Sache
Die auf den Überlassungsvertrag und den mit ihm verfolgten Zweck (die Rückforderung von Fördermitteln zu vermeiden) gestützten Angriffe der Revision sind unerheblich, weil es bei der Anwendung des § 95 BGB auf die vertragliche Regelung als solche nicht ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301).Maßgebend ist vielmehr, ob die Sache nach dem inneren Willen des Verbindenden bei einem normalen Lauf der Dinge nicht wieder abgetrennt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 86/98, ZIP 1999, 75).
- BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
Immobilien - Scheinbestandteilseigenschaft bei Versorgungsleitungen
Ist das der Fall, so ist - wie bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu tragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.). - BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
Errichtung eines Gebäudes auf einem gepachteten Grundstück zu Zeiten der …
Verbindet - wie hier - ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; 104, 298, 301).Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301;… Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).
- BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03
Immobilien - Überbau aufgrund eines Mietvertrages: Folgen nach dessen Ende
Denn das Merkmal der Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck besteht gerade darin, daß der Verbindende bei der Errichtung des Bauwerks den Willen hat, dieses bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht "in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen" (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301;… Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916 f., in BGHZ 131, 368, 370 nicht ausgeführt;… Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, WM 1998, 1633). - BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
Immobilien - Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Verbindet, wie hier, ein Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; 104, 298, 301).Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301;… Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).
- OLG Hamburg, 08.11.2000 - 4 U 205/99
Mietvertrag - Wiederaufbau einer Lagerhalle nach Brandschaden - Duldung des …
Im Hinblick auf diese Entfernungspflicht des Mieters ist im Regelfall davon auszugehen, dass Einbauten, die dieser vornimmt, nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgen (vergl. BGHZ 92, 70,73 m.w.N.; BGHZ 104, 298, 301;… Münchener Kommentar/Holch BGB 3. Aufl. Rn.6 zu § 95).Etwas anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Mieter aufgrund des Mietvertrages annehmen durfte, dass keine Abrißverpflichtung bei Mietvertragsende bestand (BGHZ 104, 298,301 m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 22 U 161/97
Begriff der Verbindung mit dem Grundstück nicht nur zu einem vorübergehenden …
Selbst wenn die Pflanzen noch getrennt werden könnten, wäredurch diese Vereinbarung die Annahme der Verbindung zu vorübergehendem Zweck ausgeschlossen (vgl. BGHZ 104, 298 m.w. Nachw. = NJW 1988, 2789).Entscheidend für den Eigentumsübergang aufgrund der Verbindung der Sträucher mit dem Grundstück ist nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung, sondern der darin zum Ausdruck kommende innere Wille der Mieter (BGHZ 104, 298 m.w. Nachw. = NJW 1988, 2789).
- OLG Düsseldorf, 23.04.2007 - 9 U 73/06
Bauträger - Wärmebereitstellungsvereinbarung im Bauträgervertrag zulässig!
Entscheidend ist dabei nicht die vertragliche Regelung als solche, sondern der Wille der Parteien, dass die Anlage auch bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in dem Gebäude belassen werden soll (vgl. BGHZ 104, 298 ff.). - OLG Frankfurt, 23.04.2008 - 4 U 150/07
Energieversorgung: Eigentumserwerb und Eigentumszuordnung an Wärmeversorgungs- …
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 271/10
Grundbuchrecht - Nießbrauchbestellung am eigenen Grundstück
- BGH, 18.01.1990 - IX ZR 71/89
Persönliche Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines …
- BGH, 10.12.1998 - IX ZR 86/98
- OLG Hamm, 22.10.2001 - 5 U 71/01
- OLG Köln, 03.06.2003 - 23 WLw 3/03
Abfindungsanspruch des nicht zum Hoferben gewordenen Erben
- OLG Celle, 30.05.2001 - 2 U 174/00
Kleingartenpacht: Verjährung von Entschädigungsansprüchen eines …
- OLG Hamm, 02.07.2002 - 27 U 50/02
Immobilien - Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
- OLG Brandenburg, 16.03.2011 - 4 U 170/10
Bauvertrag - Abtretung von Werklohnforderungen: Vertrag zu Gunsten Dritter?
- OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
- OLG Rostock, 30.06.2011 - 3 U 161/09
1. Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks kann eine Sache - ob nun …
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