Rechtsprechung

Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
20.02.1995
Aktenzeichen
1 S 3184/94
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fotografierte Behördenvertreter

§ 2 Abs. 2 PolG, Subsidiarität: die Polizei darf nur vorläufigen Schutz privater Rechter gewähren (hier: durch Beschlagnahme, § 33 PolG), keine endgültige Rechtsverwirklichung (hier: durch Einziehung, § 34 PolG), Subsidiarität gilt auch beim Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (hier speziell: § 22 KunstUrhG) und auch wenn Amtsträger betroffen sind;

keine Subsidiarität nach § 2 Abs. 2 PolG, wenn eine Straftat nach § 33 KunstUrhG bevorsteht oder dies (ex ante) nicht auszuschließen ist

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Fundstellen
NVwZ-RR 1995, 527
VBlBW 1995, 282
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