Rechtsprechung
   BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88   

Fraktionsloser Abgeordneter

Art. 38 ff GG, Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag (hier: Fall Wüppesahl), Art. 45 ff GG, Ausschüsse müssen verkleinertes Abbild des Bundestags sein;

§§ 1 ff GeschOBT, zur Rechtsqualität der Geschäftsordnung des Bundestages

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Wüppesahl

  • wahlrecht.de

    Wüppesahl-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsstellung fraktionsloser Abgeordneter

Sonstiges (2)

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Fraktionsloser Abgeordneter

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Thomas Wüppesahl

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 80, 188
  • NJW 1990, 373
  • NVwZ 1990, 253
  • DVBl 1989, 820
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Wird zitiert von ... (154)  

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    Ebenso kann der Erlass oder die Änderung einer Vorschrift der Geschäftsordnung eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG darstellen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]; - 84, 304 [318]).

    Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]; - 73, 1 [30]; - 80, 188 [212]; - 104, 151 [193 f.]).

    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 [304]; - 80, 188 [210]).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 [209 ff.]) eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet, in dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.

    Jedenfalls für die vorliegende Konstellation sind die in der Entscheidung vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 [209 ff.]) entwickelten Grundsätze heranzuziehen, weil nur so ein offensichtlicher Wertungswiderspruch zur Angreifbarkeit der dem Geschäftsordnungsrecht zugeordneten Verhaltensregeln (§ 18 GO-BT) vermieden wird.

    b) Soweit es um die Verhaltensregeln geht, sind hinsichtlich des Fristbeginns die in BVerfGE 80, 188 (209) für das Geschäftsordnungsrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden; insoweit genügt die in § 18 GO-BT vorgenommene Zuordnung zum Geschäftsordnungsrecht.

    Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]; - 99, 19 [32]).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321]; - 96, 264 [279]; - 99, 19 [32]).

    d) Das Mandat als öffentliches Amt ist allerdings auch mit Pflichten verbunden, die namentlich solche Einschränkungen der Freiheit des Mandats gestatten, die im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments erforderlich sind (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]).

    Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.

    aa) Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder, ausgeübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [315 f.]; - 56, 396 [405]; - 80, 188 [217 f.]), der einzelne Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie die Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages sind vom Senat grundsätzlich als Rechtsgüter anerkannt worden, die Einschränkungen der Freiheit des Mandats legitimieren können (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321 f.]).

    Denn der Senat hat wiederholt festgestellt, dass bei der Einschränkung der Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidung des Deutschen Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321 f.]).

    Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91  

    PDS/Linke Liste

    Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus (BVerfGE 80, 188, 217 f. DVBl. 1989, 820]).

    Allerdings darf gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des BT mitzuwirken, dadurch nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 f.).

    -Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 80, 188, 220 m. w. N.).

    Der BT hat daher in der GO die Befugnisse der Fraktionen im parlamentarischen Geschäftsgang unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten festzulegen (BVerfGE 80, 188, 219 f. m.w.N.).

    Räumt der BT im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie einer auf dieser Grundlage gebildeten Gruppierung einen besonderen Status ein, indem er sie, wie in § 10 Abs. 4 GOBT vorgesehen, als Gruppe anerkennt und mit bestimmten parlamentarischen Befugnissen ausstattet, so erfordert das gleiche Recht aller Abgeordneten, an der politischen Willensbildung im Parlament mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 m. w. N.), daß der BT dabei nach gleichen Maßstäben verfährt.

    Dies prägt den gesamten Bereich der parlamentarischen Willensbildung, weshalb grundsätzlich jeder Ausschuß ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muß (vgl. BVerfGE 80, 188, 221 f.).

    a) Das Prinzip der repräsentativen Demokratie hat für die parlamentarischen Rechte einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten keine über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgreifende Wirkung (BVerfGE 80, 188, 221).

    Das ändert aber nichts daran, daß die Bildung der Fraktionen auf der in Ausübung ,des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten beruht (vgl. BVerfGE 70, 324, 362 f.; 80, 188, 220) und der BT für die Festlegung der Fraktionsstärke einen eigenen, auf seiner Geschäftsordnungsautonomie beruhenden Gestaltungsspielraum (siehe oben C I 1 b) hat.

    Demgegenüber hat der parlamentsbezogene Grundsatz, wonach alle Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296, 317 f.; 80, 188, 220 f.; seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sperrklausel-Regelungen im Wahlrecht lassen sich danach nicht ohne weiteres auf die Ausübung der Befugnis des BT übertragen, die Mindeststärke der Fraktion festzusetzen. Wenn die GOBT seit 1969 mit ausdrücklichem Bezug auf die Sperrklausel des Wahlrechts die Mindeststärke der Fraktion auf 5 v. H. der Mitglieder des BT festgesetzt hat (vgl. BT-Drucks. V/4008, S. 2), so folgt hieraus keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des BT, stets so zu verfahren: Weder ist er gehindert, die Fraktionsmindeststärke niedriger festzusetzen als die nach der wahlrechtlichen Sperrklausel sich ergebende Mindestzahl von Abgeordneten einer Partei oder Liste im BT, noch markiert die Entscheidung des Wahlgesetzgebers über die Höhe der Sperrklausel notwendigerweise die obere Grenze der zulässigen Fraktionsmindeststärke.

    Das Amt des Vorsitzenden ist zwar an die Mitgliedschaft im BT gebunden, ist aber selbst kein spezifisch mitgliedschaftliches Recht, unterliegt daher auch nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem BT nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f.).

    Zu den Rechten der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gehört auch das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 f.).

    Sie betreffen den Arbeitsablauf des BT und bringen hierfür die mitgliedschaftliche Gebundenheit der Abgeordnetenrechte zur Geltung (BVerfGE 80, 188, 218 f.).

    Die Aktuelle Stunde (vgl. § 106 i.V. mit Anlage 5 GOBT) dient der Erfüllung der Aufgabe des BT, anstehende Probleme, wenn er sie aufgreift, in öffentlicher Debatte zu erörtern (Art. 42 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 80, 188, 218).

    Der Senat hat dies mehrfach zu verschiedenen Regelungsgebieten der GO betont (vgl. BVerfGE 1, 144, 149; 80, 188, 219).

    Es kommt daher darauf an, daß die politischen Kräfteverhältnisse des BT als des unmittelbaren Repräsentationsorgans des Volkes (BVerfGE 80, 188, 217) in der Bundestagsbank des Gemeinsamen Ausschusses wiederkehren.

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03  

    Keine Verletzung der Statusrechte eines Abgeordneten durch Zahlung von

    Der Antragsteller greift nicht die Finanzierung der Fraktionen aus staatlichen Mitteln an, die als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 80, 188 [213]).

    Es ist nicht ausgeschlossen, daß er durch diese Versagung als politischer Konkurrent der fraktionsangehörigen Abgeordneten in der Wahrnehmung seiner parlamentarischen Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 80, 188 [213]).

    Die Gleichheit der Abgeordneten bedeutet, daß alle Abgeordneten eines Parlaments die gleichen Rechte und Pflichten haben; dies schließt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Parlamentsmitglieder bei der Willensbildung des Parlaments mit ein (BVerfGE 80, 188 [218]; 102, 224 [237]).

    Insoweit macht es keinen Unterschied, ob ein Abgeordneter einer Fraktion angehört oder nicht; der fraktionslose Abgeordnete hat keinen minderen Rechtsstatus als sein einer Fraktion angehörender Kollege (BVerfGE 80, 188 [218, 220 f.]).

    Die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel ermöglichen es den Fraktionen, die Arbeitsteilung zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, Initiativen vorzubereiten, aufeinander abzustimmen und den Informationsfluß unter den Mitgliedern aufrecht zu erhalten (BVerfGE 80, 188 [231]).

    Eine statusrechtliche Gleichstellung des (fraktionslosen oppositionellen) Antragstellers mit einer (Oppositions- )Fraktion besteht daher nicht (vgl. BVerfGE 80, 188 [228 f.]).

    Unbeschadet der besonderen Rolle der Fraktionen folgt aus dem Prinzip der gleichen Beteiligung aller Abgeordneter an den Aufgaben des Parlaments als Grenze des parlamentarischen Selbstorganisationsrechts (BVerfGE 80, 188 [220]), daß der fraktionslose Abgeordnete in seinem Statusrecht nicht beeinträchtigt werden darf.

    c) Durch die Vorenthaltung des Oppositionszuschlages wird der Antragsteller auch nicht im Verhältnis zu anderen einer Oppositionsfraktion angehörenden Abgeordneten in seinen Rechten verletzt; diesen gegenüber hat er als fraktionsloser Abgeordneter keinen minderen Rechtsstatus (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]; 80, 188 [229]).

    Es ist nicht auszuschließen, daß die Mitglieder einer Oppositionsfraktion dadurch mittelbar gegenüber dem fraktionslosen oppositionellen Abgeordneten begünstigt werden, daß die Fraktion durch den Oppositionszuschlag angereicherte finanzielle Leistungen erhält (vgl. BVerfGE 80, 188 [231 f.]).

    Der aufgrund dieser Chancenverschiebung eintretende Nachteil bei einem fraktionslosen Abgeordneten wie dem Antragsteller bedarf des Ausgleichs (vgl. BVerfGE 80, 188 [232]).

    Verfassungsrechtlich geboten ist eine solche finanzielle Ausgleichsleistung jedoch nicht unter allen Umständen (vgl. BVerfGE 80, 188 [232 f.]).

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