Rechtsprechung
| BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 |
Fraktionsloser Abgeordneter
Art. 38 ff GG, Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag (hier: Fall Wüppesahl), Art. 45 ff GG, Ausschüsse müssen verkleinertes Abbild des Bundestags sein;
§§ 1 ff GeschOBT, zur Rechtsqualität der Geschäftsordnung des Bundestages
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Wüppesahl
- wahlrecht.de
Wüppesahl-Urteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsstellung fraktionsloser Abgeordneter
Sonstiges (2)
- wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Fraktionsloser Abgeordneter
- wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Thomas Wüppesahl
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 80, 188
- NJW 1990, 373
- NVwZ 1990, 253
- DVBl 1989, 820
Wird zitiert von ... (154)
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
Ebenso kann der Erlass oder die Änderung einer Vorschrift der Geschäftsordnung eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG darstellen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]; - 84, 304 [318]).Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]; - 73, 1 [30]; - 80, 188 [212]; - 104, 151 [193 f.]).
Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 [304]; - 80, 188 [210]).
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 [209 ff.]) eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet, in dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.
Jedenfalls für die vorliegende Konstellation sind die in der Entscheidung vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 [209 ff.]) entwickelten Grundsätze heranzuziehen, weil nur so ein offensichtlicher Wertungswiderspruch zur Angreifbarkeit der dem Geschäftsordnungsrecht zugeordneten Verhaltensregeln (§ 18 GO-BT) vermieden wird.
b) Soweit es um die Verhaltensregeln geht, sind hinsichtlich des Fristbeginns die in BVerfGE 80, 188 (209) für das Geschäftsordnungsrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden; insoweit genügt die in § 18 GO-BT vorgenommene Zuordnung zum Geschäftsordnungsrecht.
Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]; - 99, 19 [32]).
Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321]; - 96, 264 [279]; - 99, 19 [32]).
d) Das Mandat als öffentliches Amt ist allerdings auch mit Pflichten verbunden, die namentlich solche Einschränkungen der Freiheit des Mandats gestatten, die im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments erforderlich sind (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]).
Eine Differenzierung zwischen fortgesetzten und neu aufgenommenen Tätigkeiten geriete deshalb auch in Konflikt mit dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 f.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]).
Die Funktionsfähigkeit des Parlaments würde beeinträchtigt und das Prinzip der strikten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]) verletzt, wenn Offenlegungspflichten gegenüber Abgeordneten, die deren Erfüllung verweigern, mangels wirksamer Sanktionen nicht durchgesetzt werden könnten.
aa) Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzem, also der Gesamtheit seiner Mitglieder, ausgeübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [315 f.]; - 56, 396 [405]; - 80, 188 [217 f.]), der einzelne Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).
Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie die Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages sind vom Senat grundsätzlich als Rechtsgüter anerkannt worden, die Einschränkungen der Freiheit des Mandats legitimieren können (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321 f.]).
Denn der Senat hat wiederholt festgestellt, dass bei der Einschränkung der Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidung des Deutschen Bundestages mitzuwirken, nicht in Frage gestellt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; - 84, 304 [321 f.]).
Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 [219, 222]; - 84, 304 [321]; - 99, 19 [32]), zugleich aber auch den Status der formalisierten Gleichheit des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]; - 80, 188 [220 ff.]; - 93, 195 [204]; - 112, 118 [133]), begrenzt werden (BVerfGE 99, 19 [32]).
- BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
PDS/Linke Liste
Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus (BVerfGE 80, 188, 217 f. DVBl. 1989, 820]).Allerdings darf gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des BT mitzuwirken, dadurch nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 f.).
-Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 80, 188, 220 m. w. N.).
Der BT hat daher in der GO die Befugnisse der Fraktionen im parlamentarischen Geschäftsgang unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten festzulegen (BVerfGE 80, 188, 219 f. m.w.N.).
Räumt der BT im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie einer auf dieser Grundlage gebildeten Gruppierung einen besonderen Status ein, indem er sie, wie in § 10 Abs. 4 GOBT vorgesehen, als Gruppe anerkennt und mit bestimmten parlamentarischen Befugnissen ausstattet, so erfordert das gleiche Recht aller Abgeordneten, an der politischen Willensbildung im Parlament mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 m. w. N.), daß der BT dabei nach gleichen Maßstäben verfährt.
Dies prägt den gesamten Bereich der parlamentarischen Willensbildung, weshalb grundsätzlich jeder Ausschuß ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muß (vgl. BVerfGE 80, 188, 221 f.).
a) Das Prinzip der repräsentativen Demokratie hat für die parlamentarischen Rechte einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten keine über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgreifende Wirkung (BVerfGE 80, 188, 221).
Das ändert aber nichts daran, daß die Bildung der Fraktionen auf der in Ausübung ,des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten beruht (vgl. BVerfGE 70, 324, 362 f.; 80, 188, 220) und der BT für die Festlegung der Fraktionsstärke einen eigenen, auf seiner Geschäftsordnungsautonomie beruhenden Gestaltungsspielraum (siehe oben C I 1 b) hat.
Demgegenüber hat der parlamentsbezogene Grundsatz, wonach alle Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296, 317 f.; 80, 188, 220 f.; seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sperrklausel-Regelungen im Wahlrecht lassen sich danach nicht ohne weiteres auf die Ausübung der Befugnis des BT übertragen, die Mindeststärke der Fraktion festzusetzen. Wenn die GOBT seit 1969 mit ausdrücklichem Bezug auf die Sperrklausel des Wahlrechts die Mindeststärke der Fraktion auf 5 v. H. der Mitglieder des BT festgesetzt hat (vgl. BT-Drucks. V/4008, S. 2), so folgt hieraus keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des BT, stets so zu verfahren: Weder ist er gehindert, die Fraktionsmindeststärke niedriger festzusetzen als die nach der wahlrechtlichen Sperrklausel sich ergebende Mindestzahl von Abgeordneten einer Partei oder Liste im BT, noch markiert die Entscheidung des Wahlgesetzgebers über die Höhe der Sperrklausel notwendigerweise die obere Grenze der zulässigen Fraktionsmindeststärke.
Das Amt des Vorsitzenden ist zwar an die Mitgliedschaft im BT gebunden, ist aber selbst kein spezifisch mitgliedschaftliches Recht, unterliegt daher auch nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem BT nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f.).
Zu den Rechten der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gehört auch das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 80, 188, 218 f.).
Sie betreffen den Arbeitsablauf des BT und bringen hierfür die mitgliedschaftliche Gebundenheit der Abgeordnetenrechte zur Geltung (BVerfGE 80, 188, 218 f.).
Die Aktuelle Stunde (vgl. § 106 i.V. mit Anlage 5 GOBT) dient der Erfüllung der Aufgabe des BT, anstehende Probleme, wenn er sie aufgreift, in öffentlicher Debatte zu erörtern (Art. 42 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 80, 188, 218).
Der Senat hat dies mehrfach zu verschiedenen Regelungsgebieten der GO betont (vgl. BVerfGE 1, 144, 149; 80, 188, 219).
Es kommt daher darauf an, daß die politischen Kräfteverhältnisse des BT als des unmittelbaren Repräsentationsorgans des Volkes (BVerfGE 80, 188, 217) in der Bundestagsbank des Gemeinsamen Ausschusses wiederkehren.
- StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
Keine Verletzung der Statusrechte eines Abgeordneten durch Zahlung von …
Der Antragsteller greift nicht die Finanzierung der Fraktionen aus staatlichen Mitteln an, die als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 80, 188 [213]).Es ist nicht ausgeschlossen, daß er durch diese Versagung als politischer Konkurrent der fraktionsangehörigen Abgeordneten in der Wahrnehmung seiner parlamentarischen Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 80, 188 [213]).
Die Gleichheit der Abgeordneten bedeutet, daß alle Abgeordneten eines Parlaments die gleichen Rechte und Pflichten haben; dies schließt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Parlamentsmitglieder bei der Willensbildung des Parlaments mit ein (BVerfGE 80, 188 [218]; 102, 224 [237]).
Insoweit macht es keinen Unterschied, ob ein Abgeordneter einer Fraktion angehört oder nicht; der fraktionslose Abgeordnete hat keinen minderen Rechtsstatus als sein einer Fraktion angehörender Kollege (BVerfGE 80, 188 [218, 220 f.]).
Die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel ermöglichen es den Fraktionen, die Arbeitsteilung zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, Initiativen vorzubereiten, aufeinander abzustimmen und den Informationsfluß unter den Mitgliedern aufrecht zu erhalten (BVerfGE 80, 188 [231]).
Eine statusrechtliche Gleichstellung des (fraktionslosen oppositionellen) Antragstellers mit einer (Oppositions- )Fraktion besteht daher nicht (vgl. BVerfGE 80, 188 [228 f.]).
Unbeschadet der besonderen Rolle der Fraktionen folgt aus dem Prinzip der gleichen Beteiligung aller Abgeordneter an den Aufgaben des Parlaments als Grenze des parlamentarischen Selbstorganisationsrechts (BVerfGE 80, 188 [220]), daß der fraktionslose Abgeordnete in seinem Statusrecht nicht beeinträchtigt werden darf.
c) Durch die Vorenthaltung des Oppositionszuschlages wird der Antragsteller auch nicht im Verhältnis zu anderen einer Oppositionsfraktion angehörenden Abgeordneten in seinen Rechten verletzt; diesen gegenüber hat er als fraktionsloser Abgeordneter keinen minderen Rechtsstatus (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]; 80, 188 [229]).
Es ist nicht auszuschließen, daß die Mitglieder einer Oppositionsfraktion dadurch mittelbar gegenüber dem fraktionslosen oppositionellen Abgeordneten begünstigt werden, daß die Fraktion durch den Oppositionszuschlag angereicherte finanzielle Leistungen erhält (vgl. BVerfGE 80, 188 [231 f.]).
Der aufgrund dieser Chancenverschiebung eintretende Nachteil bei einem fraktionslosen Abgeordneten wie dem Antragsteller bedarf des Ausgleichs (vgl. BVerfGE 80, 188 [232]).
Verfassungsrechtlich geboten ist eine solche finanzielle Ausgleichsleistung jedoch nicht unter allen Umständen (vgl. BVerfGE 80, 188 [232 f.]).
- BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
Senatsentscheidung zum Fraktions- und Gruppenstatus von Bundestagsabgeordneten
Zwar ist es Aufgabe des Parlaments, sich durch die Geschäftsordnung nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG zu organisieren und in diesem Zusammenhang auch über die Arbeitsweise der Ausschüsse zu entscheiden (vgl. BVerfGE 80, 188 ).Dazu gehört auch das gleiche Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ).
Ihre Funktionen sind lediglich organisatorischer Art und unterliegen daher nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).
Dem Bundestag stand insofern bei der Festsetzung der Mitgliederzahl ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu, da Enquete-Kommissionen nicht unmittelbar Beschlüsse des Bundestages vorbereiten, sondern lediglich im Vorfeld der parlamentarischen Willensbildung tätig werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ).
Das Rederecht gehört zu den aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsmäßigen Rechten des einzelnen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ).
Mit einer fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ) wäre es allerdings nicht vereinbar, die Redezeiten der einzelnen Abgeordneten so kurz zu bemessen, daß eine dem Debattenthema angemessene Äußerung nicht mehr möglich wäre.
Jedoch ist zu berücksichtigen, daß ein Redner, der für die Antragstellerin spricht, damit auch den Standpunkt anderer Abgeordneter zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 80, 188 ).
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).Zu dem Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ).
Die von Abgeordneten - in Ausübung des freien Mandats - gebildeten Fraktionen (vgl. BVerfGE 80, 188 ) sind im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 80, 188 ).
Wenn der Bundestag seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse wahrnimmt, muss demnach der gleiche Anteil jedes Abgeordneten an der Repräsentanz des Volkes auch bei verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).
Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).
Die verfassungsgerichtliche Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung hat davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen - allgemein weiten - Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
aa) Mit der Behauptung, sein Recht auf Mitwirkung an der Arbeit im Bundestag sei verkürzt worden, legt der Antragsteller zu I. nicht hinreichend dar, dass dieses Recht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 90, 286 ) durch die angegriffene Gesetzgebung verletzt oder gefährdet sein könnte (§ 64 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).Für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ).
Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).
- VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 14/96
Ablehnung des Erlasses einer eA eines Landtagsabgeordneten, die Ausübung seiner …
Er ist nach Maßgabe seines verfassungsrechtlichen Status durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. für den Bundestagsabgeordneten etwa BVerfGE 80, 188, 208 m.w.N.).Jedoch verdeutlicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 betreffend die Abberufung eines Abgeordneten aus dem Innen- und Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages durch eine Fraktion (BVerfGE 80, 188, 216 f.), daß es auch in diesem Verhältnis zu klärungsbedürftigen Fragen verfassungsrechtlicher Natur kommen kann.
Die einzelnen Abgeordneten haben kraft ihres aus Art. 56 Abs. 1 LV fließenden Status in gleicher Weise das Recht, ihre politischen Vorstellungen in den Willensbildungsprozeß des Parlaments einzubringen (BVerfGE 80, 188, 220 f.).
In der Parteiendemokratie, wie sie sich entwickelt hat, sind sie unverzichtbare Einrichtungen des parlamentarischen Lebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. dazu auf Bundesebene BVerfGE 80, 188, 219 m.w.N.).
Die von den Fraktionen unterhaltenen Fraktionsbüros, Archive, Pressestellen und wissenschaftlichen Hilfedienste bieten dem Abgeordneten Hilfestellung in den ihm obliegenden Aufgaben (dazu etwa Kissler, Der Deutsche Bundestag, JöR 26 (1977), S. 39, 56;… Kasten, Ausschußorganisation und Ausschußrückruf, 1983, S. 149 f.); er kann diese Vorteile auch für seine eigene politische Arbeit nutzen (siehe BVerfGE 80, 188, 230).
Die aus dem Mandat fließenden Abgeordnetenrechte finden ihre Grenzen in der Einbindung des Abgeordneten in das Parlament, wenn und soweit der Parlamentsbetrieb dies erfordert (vgl. BVerfGE 80, 188, 222).
Soweit der Antragsteller Nachteile dadurch erleidet, daß er die Unterstützung der Fraktion in juristischer oder tatsächlicher Hinsicht - etwa die Hilfestellung bei der Formulierung von Anträgen verliert, kann dies durch die Verwaltung, insbesondere den wissenschaftlichen Dienst des Parlaments, zumindest teilweise ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 80, 188, 232).
- BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
Pofalla gegen Bundestag und Bundestagspräsident erfolglos
Der Beschluss vom 26. Oktober 1998 habe - anders als die Vorschrift der Geschäftsordnung im Urteil des Senats vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188) - bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung Rechtswirkungen für den Antragsteller entfaltet; denn er sei von hier an nicht mehr durch die Immunität vor strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geschützt gewesen.Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 ) eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Bundestags erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet, in dem sie bei dem Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.
Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, d.h. durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (vgl. BVerfGE 44, 308 ; BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ;… vgl. auch Klein, a.a.O., § 17 Rn. 68;… Magiera, in: Bonner Kommentar, Art. 46 Rn. 15).
Demgemäss ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).
Bei dieser Abwägung kommt dem Bundestag ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig
Doch gehört dazu auch die Befugnis, sich selbst zu organisieren und sich dadurch in Stand zu setzen, seine Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).Das Bundesverfassungsgericht zählt zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (BVerfGE 80, 188 ).
Dies setzt zum einen die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit voraus (vgl. BVerfGE 80, 188 ).
Sie sind als Gliederungen des Bundestags der organisierten Staatlichkeit eingefügt (vgl. BVerfGE 20, 56 und 80, 188 ).
- VerfG Hamburg, 23.06.1997 - HVerfG 1/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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- VerfGH Thüringen, 11.03.1999 - VerfGH 12/98
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- BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
Gesamtdeutsche Wahl
- BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss
- BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03
IMSI-Catcher
- VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer …
- BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08
Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz; …
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
"Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem …
- BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04
Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen
- VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 25-I-00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2004 - 15 A 4168/02
Besetzung des Jugendhilfeausschusses
- BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08
Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats; …
- BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09
Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; …
- VerfG Brandenburg, 28.01.1999 - VfGBbg 2/98
- VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 4/03
Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung eines Organstreitverfahrens - …
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
Verfassungsmäßigkeit der 5%-Klausel bei der Europawahl; Unzulässigkeit einer …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93
Unzulässigkeit eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits wegen fehlender …
- VerfGH Sachsen, 16.05.2007 - 77-I-06
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 146/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08
Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat, …
- VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht
- VerfGH Sachsen, 17.02.1995 - 4-I-93
- BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95
Abgeordnetenprüfung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 15 A 1958/01
Zuwendungen der Gemeinde an Ratsgruppen
- VerfGH Bayern, 30.09.1994 - 146-IVa-93
- StGH Bremen, 27.02.2004 - St 2/03
Organstreitverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Zahlungen an …
- VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
Bildung einer Gruppe im Stadtrat; Ausschuss; Fraktion; Gruppe; Ratsausschuss; …
- VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91
Fraktionsberatung - zur Teilnahme Dritter; Fraktionsausschluß; Überwachung der …
- VGH Hessen, 09.07.1998 - 8 TZ 2348/98
Recht der Fraktionen zur Abberufung der von ihnen benannten Ausschußmitglieder; …
- VGH Hessen, 22.03.2007 - 8 N 2359/06
Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
Sitzungsausschluss
- VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 28-I-10
- VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde - …
- VGH Hessen, 03.05.2007 - 8 N 2474/06
Normenkontrollverfahren gegen die Geschäftsordnung einer …
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
- BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
Treuhandanstalt
- BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 450/97
Befristung der Arbeitsverhältnisse bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer …
- BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03
Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung …
- VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Überprüfung von …
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09
Schily muss Nebeneinkünfte offenlegen
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - VGH O 24/10
Untersuchungsausschuss gegen CDU-Fraktion grundsätzlich zulässig - …
- VGH Hessen, 29.03.2000 - 8 TZ 815/00
Informationsanspruch der Ratsmitglieder - Teilnahme an sog "interfraktionellen …
- VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 746/07
Gemeinsamer Wahlvorschlag bei Besetzung von Ausschüssen der Gemeindevertretung
- VG Düsseldorf, 22.08.2008 - 1 K 4682/07
Nachwahl eines Vertreters der Stadt Mönchengladbach in eine …
- StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08
Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig …
- VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 30-I-11
- VerfG Brandenburg, 15.03.2007 - VfGBbg 42/06
Organstreitverfahren: Verletzung der Aktenvorlagepflicht eines Abgeordneten aus …
- VG Düsseldorf, 16.04.2010 - 1 K 2401/08
Feststellungsklage der Wuppertaler Ratsfraktion Die Linke abgewiesen
- BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95
Verfassungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses eines Fraktionsmitarbeiters aus …
- BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2306/96
Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde der Fraktion bzw. Gruppe eines …
- BVerwG, 18.06.2004 - 8 B 41.04
Besetzung des Jugendhilfeausschusses durch Richter
- VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04
Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht; …
- OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04
Neubildung von Ratsausschüssen; Fraktion; Gruppe; Ratsausschuss; …
- OVG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 ME 174/05
Neubesetzung der Fachausschüsse des Gemeinderats; Hare-Niemeyer; Neubesetzung; …
- VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07
Kommunalwahlrecht: gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien oder Fraktionen bei …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.1995 - VerfGH 20/93
- VerfGh Saarland, 31.10.2002 - LV 1/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 662/02
- OVG Niedersachsen, 27.06.2008 - 10 LC 194/07
Besetzung des Samtgemeindeausschusses (Vorausmandat); Funktionsfähigkeit …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10
1. Stützt ein Landtagsabgeordneter im Organstreit gegen die Landtagspräsidentin …
- VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11
- VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 35-I-11
- OVG Bremen, 31.05.1990 - 1 B 18/90
- BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen …
- VerfGH Thüringen, 25.05.2000 - VerfGH 2/99
Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle
- VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02
Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische …
- OVG Niedersachsen, 16.03.2005 - 10 LC 139/03
Bestimmung des Ortsvorstehers; Fraktion; Ortsrat; Ortsvorsteher; …
- VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 72-I-06
Anpassung der Besetzung eines Untersuchungsausschusses bei veränderten …
- OVG Sachsen, 14.09.2010 - 4 B 87/10
Spiegelbildliche Besetzung der Ausschüsse bei einer geringen Ausschussgröße …
- OVG Bremen, 03.11.2010 - 1 B 279/10
Wehrfähige Rechtsposition i.S.e. Mitwirkungsrechts des einzelnen Stadtverordneten …
- VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
1. Die Frage der zu wahrenden parlamentarischen Höflichkeitsformen betrifft das …
- BVerwG, 14.12.1992 - 7 B 50.92
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 1 S 1834/92
Abstimmung innerhalb des Gemeinderates und Wahlgeheimnis; Rüge von Verstößen …
- BVerwG, 13.10.1993 - 7 B 39.93
Kein Anspruch eines fraktionslosen Ratsmitglieds auf Ausschussmitgliedschaft
- VerfGH Sachsen, 26.01.1996 - 15-I-95
- BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96
Ausschluß der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bei …
- VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1957/06
Gültigkeit von Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen eines Kreistages bei …
- VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
- VG Köln, 02.02.2011 - 4 K 915/10
Kein Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei Wahlen zu ratsexternen Gremien
- BVerwG, 02.07.1990 - 7 B 86.90
Kein Anspruch auf mündlichen Vortrag in einem Bezirkstagsausschuß durch …
- VGH Hessen, 06.11.1991 - 6 TG 1967/91
Entscheidungsfindung über Fraktionsausschluss
- BVerfG, 05.05.1992 - 2 BvH 1/92
Rechte von Abeordneten auf freie Entscheidung über die Beschäftigung von …
- VGH Hessen, 29.10.1995 - 11 TG 3617/95
Parlamentarischer Untersuchungsausschuß: Regeln für die Beweisaufnahme
- VerfGH Thüringen, 17.10.1997 - VerfGH 18/95
Organstreitigkeit; Landtagsabgeordnete; parlamentarische Untersuchung; …
- BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 257/97
Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.08.2000 - LVG 1/00
- VG Düsseldorf, 14.12.2001 - 1 K 7978/99
- VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
Organstreitverfahren: Verletzung von Art 86 Abs 3 S 2 Verf BE durch Unterlassen …
- VG Bremen, 05.03.2008 - 1 K 1937/07
Herabsetzung der Fraktionsmindestgröße rechtlich nicht zu beanstanden
- OVG Bremen, 20.04.2010 - 1 A 192/08
Vereinbarkeit der Festsetzung einer Mindeststärke für die Fraktionen der …
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90
Mitwirkungsrechte fraktionsloser Ratsmitglieder in beschließenden Ausschüssen
- VGH Hessen, 29.04.1991 - 6 TG 292/91
Zur Änderung der Geschäftsordnung der Landesplanungsversammlung - Entziehung des …
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94
- VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 71/99
- VG Potsdam, 11.04.2007 - 2 K 2139/02
Zuteilung eines Vorausmandats an eine Zählgemeinschaft
- VG Berlin, 09.02.2011 - 14 K 223.09
Klage gegen rechtsaufsichtliche Anordnung eine Wahlordnung beschließen zu lassen
- OVG Niedersachsen, 02.10.1991 - 10 L 227/89
- BGH, 25.10.1991 - 3 StE 7/91
Verwertbarkeit sichergestellter Beweismittel bei formal gültiger …
- BGH, 25.10.1991 - StB 24/91
- VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 19-I-93
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 7 B 13092/94
- VerfGH Saarland, 14.07.1998 - Lv 4/97
- VG Gießen, 04.07.2001 - 8 E 2732/00
Zum Auskunftsanspruch einer kommunalen Wählergemeinschaft
- VG Arnsberg, 09.01.2004 - 12 K 1734/03
- VG Darmstadt, 31.07.2008 - 3 E 178/07
Kommunalrechtliche Wahlprüfungsklage
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1991 - 7 A 10752/91
- OVG Saarland, 09.12.1991 - 1 R 40/91
- VerfGH Sachsen, 26.01.1996 - 15-I-96
