Rechtsprechung
   BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00   

Für nichtig erklärtes Aufhebungsurteil

§ 114 ZPO, hinreichende Erfolgsaussicht ist grds. zu bejahen bei schwierigen Rechtsfragen, zu den Anforderungen an die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem erstinstanzlichen Urteil

Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

  • LAG München, 13.12.1999 - 6 SHa 12/99
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1936
  • NZA 2000, 900
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Wird zitiert von ... (208)  

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04  

    Familienrecht - Müssen Eltern ihren Kindern einen Prozesskostenvorschuss zahlen?

    Das Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG NJW 1994, 241, 242; NJW 2000, 1936, 1937; BGH Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02  

    Entscheidung einer Rechtsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, jedoch dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 1936 ).
  • BVerfG, 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02  

    Beurteilung der Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über die Gewährung von

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, jedoch dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 1936 [1937]).
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