Rechtsprechung
| BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91 |
Funktionenbezogene Abgeordnetenentschädigung Thüringen
Parlamentsautonomie, Art. 38 GG, Art. 48 Abs. 3 GG
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- DFR
Funktionszulagen
- Bundesverfassungsgericht
- Alpmann Schmidt
Art. 38 GG
- openjur.de
Artt. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG; § 5 Abs. 2 Satz 1 ThuerAbgG
Zur Verfassungswidrigkeit der Gewährung von Funktionszulagen für Abgeordnete; Freiheit des Mandats - NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen mit Einkommenscharakter für Abgeordnete mit besonderen Funktionen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
- BVerfG, 15.11.2000 - 2 BvH 3/91
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 102, 224
- NJW 2000, 3771
- DVBl 2000, 1600
- DÖV 2000, 1047
Wird zitiert von ... (34)
- StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03
Keine Verletzung der Statusrechte eines Abgeordneten durch Zahlung von …
Nach den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Grundsätzen, die entweder unmittelbar oder entsprechend auch im bremischen Verfassungsrecht gälten, seien alle Abgeordneten formal gleich zu behandeln, damit im Parlament keine Abhängigkeiten der Abgeordneten schaffende Hierarchien entstünden (BVerfGE 102, 224 [239]).dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) zugrundeliegenden Streitgegenstand, da es dort es stand die Rechtslage in Thüringen zur Diskussion um die Beurteilung einer gesetzlichen Regelung gegangen sei, während hier die Funktionszulagen aus den Fraktionszuschüssen gezahlt würden.
Andererseits ist insbesondere seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) die Zulässigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an andere Personen als die Fraktionsvorsitzenden in eine sehr kontrovers geführte Diskussion geraten.
Dies jedoch genügt, um die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. auch die Argumentation des HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [162 f.]; ferner BVerfGE 102, 224 [232]).
Die Gleichheit der Abgeordneten bedeutet, daß alle Abgeordneten eines Parlaments die gleichen Rechte und Pflichten haben; dies schließt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Parlamentsmitglieder bei der Willensbildung des Parlaments mit ein (BVerfGE 80, 188 [218]; 102, 224 [237]).
Allerdings hat es zugestanden, daß die Schaffung besonders zu entschädigender Funktionsstellen dem parlamentarischen Selbstorganisationsrecht (Parlamentsautonomie) zuzurechnen ist und auch die hierfür gewährten Zusatzentschädigungen nicht auf dem Mandat (und damit dem egalitären Wahlakt des Volkes), sondern auf besonderen Wahl- und Bestellungsakten des Parlaments oder seiner Gliederungen beruhen (BVerfGE 102, 224 [236 f.]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die Parlamentsautonomie ihre Grenzen jedoch in der Mandatsfreiheit und der (egalitärformalen) Gleichheit des Abgeordneten (BVerfGE 102, 224 [237]).
Dies aber könne dazu führen, daß parlamentarische Funktionen allein aus ökonomischen Gründen, unabhängig von individuellen politischen Intentionen und Kompetenzen, übernommen, ausgeübt und gegenüber Konkurrenten behauptet würden (BVerfGE 102, 224 [239 f.]).
Als solche werden sowohl die hervorgehobene politische Bedeutung der (zu entschädigenden) Funktion genannt als auch die Notwendigkeit, die Zahl solcher entschädigungsfähiger Funktionen gering zu halten; denn durch eine Vielzahl solcher Funktionsstellen verstärke sich die Abhängigkeit des Abgeordneten von seiner Gruppe (BVerfGE 102, 224 [240 ff.]).
Das Bundesverfassungsgericht folgert hieraus (in Erweiterung zu BVerfGE 40, 296 [318]), daß neben dem Parlamentspräsidenten und seinen Stellvertretern auch die Fraktionsvorsitzenden Funktionszulagen erhalten dürfen, schließt dies jedoch für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Fraktionsgeschäftsführer und Ausschußvorsitzende aus (BVerfGE 102, 224 [242 ff.]).
Andernfalls "wäre das Tor geöffnet zu einem differenzierten, Abhängigkeiten erzeugenden und verstärkenden Entschädigungssystem" (BVerfGE 102, 224 [245]).
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nämlich zu erkennen gegeben, daß es sich sehr wohl bewußt war, daß es in den beiden maßgeblichen Fällen (BVerfGE 40, 296 Saarland; 102, 224 Thüringen) die Rechtslage in einem "Vollzeitparlament" zu beurteilen hatte, in dem die Mandatsausübung der zeitweilige Hauptberuf ("fulltimejob") der Abgeordneten ist.
Anderen Parlamenten mit anderen Arbeitsbedingungen wobei ausdrücklich auf die Eigenschaft als Teilzeitparlament abgehoben wird wird bei der Gestaltung der inneren Ordnung "weitgehende Freiheit" zugestanden (BVerfGE 102, 224 [240]; vgl. auch BVerfGE 40, 296 [314, 329]).
Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend auf die Komplexität der vom Parlament zu regelnden Fragen hingewiesen, deren Lösung unter den Herausforderungen des ökonomischen und technologischen Wandels gesucht werden muß; auch Landesparlamenten wird die schwierige Aufgabe der "Koordinierung von Europa-, Bundes- und Landesrecht" abverlangt (BVerfGE 102, 224 [242 f.]).
Die Präsentation der Opposition als sachliche und personelle Alternative zur Regierung erweist sich dadurch als schwierig, daß die parlamentarische Opposition von den Informationen und Machtinstrumenten abgeschnitten ist, über welche die Regierung und die sie tragende Parlamentsmehrheit verfügen (vgl. BVerfGE 102, 224 [236]).
Als "zentrale Organisationseinheiten des Parlaments" auch eines Landesparlaments bündeln sie die unterschiedlichen Vorstellungen und Ziele und garantieren damit die politische Handlungsfähigkeit (BVerfGE 102, 224 [242]).
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 [203]), sondern auch der Erlass eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; - 4, 144 [148]; - 82, 322 [335]; - 92, 80 [87]; - 102, 224 [234]; 103, 164 [169]) oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt sein.Nur so kann das Parlament möglichst vollständig, das heißt unter aktiver Teilnahme aller Abgeordneten seine Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 56, 396 [405]; s. auch BVerfGE 102, 224 [237]).
Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken ("Vollalimentation"; vgl. BVerfGE 40, 296 [315 f.]; - 102, 224 [239]).
Das Grundgesetz weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen kann (vgl. BVerfGE 102, 224 [239]; - 112, 118 [135]).
Wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politischen Einfluss von Gewicht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung (vgl. BVerfGE 102, 224 [239 f.]; - 112, 118 [135]; - 114, 121 [150]).
Hierher gehört etwa die systematische Ausdehnung von Funktionszulagen (vgl. BVerfGE 102, 224 [240 f.]).
Freiheit der Wahl und freies Mandat bilden einen unauflösbaren Zusammenhang, der sich in das parlamentarische Entscheidungsverfahren und die näheren Bestimmungen über den Status des Abgeordneten hinein auswirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 [238 f.]; - 112, 118 [134]; vgl. auch BVerfGE 44, 308 [316]).
So begründen nach der Rechtsprechung des Senats beispielsweise Funktionszulagen die Gefahr, dass Abgeordnete wirtschaftlich auf eine innerparlamentarische Ämterhierarchie angewiesen sind, die sie in verstärkte Abhängigkeit von ihrer Fraktions- und Parteiführung bringt, weil eine unabhängige und ohne Rücksicht auf eigene wirtschaftliche Vorteile getroffene Willensentscheidung mit dem Verlust besonders honorierter parlamentarischer Funktionen sanktioniert werden kann (vgl. BVerfGE 102, 224 [241]).
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss
Die Vorschrift gewährleistet für jeden der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählten Abgeordneten sowohl die Freiheit in der Ausübung seines Mandats als auch die Gleichheit im Status der Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 102, 224 ).Zu den Regelungsgegenständen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zählen die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist, sowie die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, die Bildung und die Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).
Das moderne Parlament muss daher Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln, will es seine Arbeitsfähigkeit nicht einbüßen (BVerfGE 102, 224 ).
Dieser ist allerdings nicht unbeschränkt und findet insbesondere in Art. 38 Abs. 1 GG eine Schranke (vgl. BVerfGE 102, 224 ).
- BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
Pofalla gegen Bundestag und Bundestagspräsident erfolglos
Demgemäss ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ).Vielmehr verläuft die Grenze quer durch das Plenum: Regierung und die sie unterstützende Parlamentsmehrheit bilden gegenüber der Opposition politisch eine Einheit (BVerfGE 102, 224 ).
Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft (vgl. BVerfGE 102, 224 ).
Autonomie bezeichnet die allgemeine Befugnis des Parlaments, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln (BVerfGE 102, 224 ).
- StGH Bremen, 27.02.2004 - St 2/03
Organstreitverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Zahlungen an …
Ergänzend führt er aus, die Tatsache, daß in dem vom Bundesverfassungsgericht im Juli 2000 entschiedenen Fall (BVerfGE 102, 224) die gerügten Zahlungen unmittelbar aus der Thüringer Staatskasse erfolgt seien, während sie in Bremen aus den den Fraktionen zugewiesenen Mitteln erfolge, sei ohne rechtliche Bedeutung, da Fraktionen ebenso wie das Gesamtparlament an die Verfassungsordnung gebunden und auch die Fraktionsmittel öffentliche, aus Steuermitteln stammende Gelder seien.Dem stehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) nicht entgegen, auch wenn es wie bereits die ältere Entscheidung vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) von einem nicht unbedenklichen egalitären Rigorismus geprägt sei.
Der Staatsgerichtshof folgt dieser vom Bundesverfassungsgericht zum Bundesorganstreit vertretenen Ansicht (BVerfGE 102, 224 [231]).
Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, daß der Sachvortrag des Antragstellers eine solche Verletzung als mögliche Folge seines verfassungsrechtlichen Verhältnisses zu den Antragsgegnerinnen erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 92, 74 [79]; 102, 224 [231 f.]).
Die danach verlangte Schlüssigkeit des Vorbringens Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Gleichheit des Mandats ist angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1975 und 2000 (BVerfGE 40, 296; 102, 224;… vgl. auch Thür.VerfGH, Urt. v. 14.07.2003, VerfGH 2/01) gegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat er sich vielmehr dahin geäußert, daß ihm zwar die in den Bürgerschaftsdrucksachen dokumentierte Praxis der Fraktionen durchaus schon früher bekannt gewesen sei, daß ihm aber erst Ende April 2003 nach seinem Ausscheiden aus der CDUFraktion und Eintritt in die Partei Rechtsstaatlicher Offensive (Schill) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Praxis gekommen seien, als er von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) Kenntnis erhalten habe.
- StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03
Keine Antragsbefugnis für Landesverband einer Partei im Organstreitverfahren zur …
Zur Begründetheit seines Antrags verweist der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 2 BvH 3/91 (BVerfGE 102, 224), wonach zwar die Entschädigung der Abgeordneten im Rahmen der Parlamentsautonomie zu regeln, diese Regelungsmacht aber durch Art. 38 GG begrenzt sei, der das freie Man- 6.Dem stehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) nicht entgegen, auch wenn es wie bereits die ältere Entscheidung vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) von einem nicht unbedenklichen egalitären Rigorismus geprägt sei.
d) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) führt zu keiner anderen Beurteilung der fehlenden Antragsbefugnis.
In diesem Verfahren, einem Landesorganstreitverfahren, in dem das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (3. Alt.) GG ersatzweise freilich nicht als Landesverfassungsgericht tätig wurde, waren Antragsteller Abgeordnete des Thüringer Landtages, die geltend machen konnten, in ihrem verfassungsrechtlichen Status Freiheit des Mandats und Statusgleichheit der Abgeordneten verletzt zu sein (BVerfGE 102, 224 [231 f.]).
Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (3. Alt.) GG für die Entscheidung eines konkreten landesrechtlichen Verfassungsorganstreits zuständig, wenn das Landesrecht selbst hierfür einen eigenen Rechtsweg nicht zur Verfügung stellt (BVerfGE 90, 43 [45]; 102, 224 [231]).
- BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03
Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung …
Sie schlug unter anderem vor, die Gewährung von Funktionszulagen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) auf wenige Spitzenpositionen zu beschränken.Das Abgeordnetengesetz a.F. widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 102, 224), wonach das Gebot der formalen Gleichstellung der Abgeordneten nach Position und Entschädigung nur wenige Ausnahmen erlaube.
a) Ein objektives Klarstellungsinteresse besteht nicht, da die Entschädigungsregelungen für Abgeordnete inzwischen geändert wurden (vgl. BVerfGE 102, 224 ).
Anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2000 (BVerfGE 102, 224) kann die Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungsregelungen beurteilt werden.
- VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
Mitgliederzahl von Ausschüssen
Die Ausschüsse im Übrigen werden an verschiedenen Stellen des Verfassungstextes (Art. 22 Abs. 2, Art. 24, 70 Abs. 3 BV) lediglich erwähnt und als selbstverständlich vorausgesetzt (VerfGH vom 30.11.1955 = VerfGH 8, 91/99 f.; VerfGH vom 30.4.1976 = VerfGH 29, 62/86;… Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu Art. 20; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 1, 11 zu Art. 20; vgl. auch BVerfG vom 14.1.1986 = BVerfGE 70, 324/360 f.; BVerfG vom 13.6.1989 = BVerfGE 80, 188/218 f.; BVerfG vom 21.7.2000 = BVerfGE 102, 224/235 f.).Welche Grenzen und Bindungen der Parlamentsautonomie im Einzelnen bestehen, muss nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand beurteilt werden (VerfGH 29, 62/88; BVerfG vom 16.7.1991 = BVerfGE 84, 304/322; BVerfGE 102, 224/237).
Für die Verwirklichung des in Art. 2 und 4 BV verankerten Demokratiegebots ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Wahlgleichheit nach dem Wahlakt auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung, d. h. im Status und in der Tätigkeit der Abgeordneten, fortwirkt (vgl. BVerfGE 102, 224/238 f.; BVerfG vom 8.12.2004 = BVerfGE 112, 118/134).
Es ist gekennzeichnet durch den Wettbewerb und das Gegenspiel von parlamentarischer Regierungsmehrheit sowie Regierung einerseits und Opposition andererseits (LT-Drs. 13/9366 S. 1; vgl. auch BVerfGE 102, 224/236;… Scholz in Badura/Dreier, Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, 2. Bd., S. 663).
- StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08
Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig …
Dies erfolgte zunächst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage und wurde so auch nicht beanstandet (vgl. etwa Mitteilung des Rechnungshofes;… Zuschüsse an die Fraktionen des Landtags, LT-Drucks. 11/2837, S. 4 f.; siehe auch Leitsätze der Konferenz der Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder, wiedergegeben in BVerfGE 102, 224 ).Sie bezog sich insoweit auf zwei zur Frage der Zulässigkeit solcher Zulagen beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (- 2 BvH 3/91 - Abgeordnetenentschädigung Thüringen, Urteil vom 21.07.2000, BVerfGE 102, 224; - 2 BvH 4/91 - Abgeordnetenentschädigung Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2000, BVerfGE 102, 245) und führte aus, dass sie bei einem entsprechenden Ausgang dieser Verfahren keine grundsätzlichen Einwände gegen die Gewährung solcher Zulagen habe.
Die rechtliche Ausgestaltung der Bezahlung der Abgeordneten wurde nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 (- 2 BvH 3/91 -, BVerfGE 102, 224) wieder verstärkt diskutiert.
Funktionszulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Fraktionsgeschäftsführer und sonstige Funktionsträger der Fraktionen seien hingegen verfassungswidrig (BVerfGE 102, 224 ).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.08.2002 - VGH O 3/02
Verwendung von Fraktionszuschüssen - Öffentlichkeitsarbeit
Wichtigstes Merkmal der Selbstbestimmung des Parlaments ist die Befugnis, sich selbst zu organisieren und sich dadurch in Stand zu setzen, seine Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; 102, 224 [235]).Sie sind damit Untergliederungen des Parlaments (…vgl. LT-Drucks. 12/3755, S. 3; vgl. BVerfGE 20, 56 [104]; 62, 149 [202]; 70, 324 [350 f.]; 80, 188 [231]; zuletzt: BVerfGE 102, 224 [242]).
Dabei kommt den Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen eine herausgehobene Bedeutung zu, repräsentieren sie doch die personellen Alternativen zur Regierung (vgl. BVerfGE 102, 224 [243]).
- BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
Vermittlungsausschuss
- VerfGH Saarland, 03.12.2007 - Lv 12/07
Möglichkeit der Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes bei Austritt aus der …
- OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07
Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Abführung; Abgeordneter; …
- OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07
Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Abführung; Abgeordneter; …
- BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01
Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg bei Abgeordneten
- VerfGH Thüringen, 14.07.2003 - VerfGH 2/01
Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; pauschalierte; …
- BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei …
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08
Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat, …
- BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
"Die Republikaner" gegen Parteienfinanzierung gescheitert
- BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches …
- BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07
Tornadoeinsatz Afghanistan
- VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 6/04
Parlamentsrecht; Abgeordneter; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht; …
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09
Schily muss Nebeneinkünfte offenlegen
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98
- VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02
Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der …
- FG Saarland, 25.11.2008 - 2 K 2284/04
BierStG; Zustandekommen der Änderungen in § 2 Abs. 2 BierStG durch HBeglG 2004
- LG Karlsruhe, 28.05.2010 - 2 KLs 310 Js 323/09
Keine Anwendbarkeit des § 184b Abs. 5 StGB auf Bundestagsabgeordnete
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage; …
- BVerfG, 21.12.2000 - 2 BvR 2318/97
Ablehnung und Rückforderung beihilfeähnlicher Kostenzuschüsse bei einem …
- OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
Castor; Castortransport; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.07.2005 - VerfGH 8/05
Antrag im Organstreitverfahren wegen Immunitätsaufhebung erfolglos
- VG Köln, 30.07.2008 - 6 K 4783/06
Universität Köln - Klagen von studentischen Mitgliedern des Senats gegen den …
- OVG Bremen, 20.04.2010 - 1 A 192/08
Vereinbarkeit der Festsetzung einer Mindeststärke für die Fraktionen der …
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98

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