Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99   

Geänderte "Gepräge"-Rechtsprechung

§ 249 BGB, normativer Schadensbegriff: im Regreßprozeß (gegen einen Anwalt oder Steuerberater) wegen eines Fehlers im Ausgangsverfahren sind auch bei zwischenzeitlicher Rechtsprechungsänderung die früheren Rechtsprechungsmaßstäbe anzulegen, Art. 3, 20 Abs. 3 GG;

§ 519 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ein zunächst beschränkter Berufungsantrag steht grds. nicht der Möglichkeit entgegen, die Berufung später wieder auf den gesamten ursprünglichen Streit auszudehnen (kein konkludenter teilweiser Rechtsmittelverzicht);

Antrag nach § 780 ZPO ist vor dem Revisionsgericht nur zulässig, wenn er nicht bereits vor dem Berufungsgericht gestellt werden konnte

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 249 A

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsberater

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensersatzprozess wegen Beratungsfehlers: Beurteilung hängt von damals geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ab

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kausalitätsprüfung des wegen eines Beratungsfehlers geforderten Schadens anhand der zum Beratungszeitpunkt gültigen Rechtsprechung

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Schadensfeststellung im Regressprozess gegen den rechtlichen Berater bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kausalitätsprüfung des wegen eines Beratungsfehlers geforderten Schadens anhand der zum Beratungszeitpunkt gültigen Rechtsprechung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 145, 256
  • NJW 2001, 146
  • ZIP 2000, 2168
  • MDR 2001, 115
  • AnwBl 2001, 116
  • VersR 2001, 201
  • WM 2000, 2439
  • BB 2000, 2439
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Wird zitiert von ... (74)  

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03  

    Rechtsanwälte - Anwaltlicher Beratungsfehler

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt der Geschädigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 72, 328, 330 ff; 124, 86, 95 f; 125, 27, 34; 145, 256, 262).

    Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet worden wäre, und dabei die Rechtslage in dem Zeitpunkt zu Grunde zu legen, in dem die hypothetische Entscheidung ergangen wäre bzw. hätte ergehen müssen (BGHZ 133, 110, 111 f; 145, 256, 264).

    Diese Grundsätze gelten auch bei rechtlich gebundenen Entscheidungen der Verwaltung (BGHZ 145, 256, 260).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03  

    Rechtsanwälte - Reichweite der Belehrungspflicht des Anwalts

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der der Rechtsanwalt die Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich auszurichten hat (BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112), kann der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehalts nicht schon bei Zahlungsverzug des Käufers Herausgabe der Kaufsache verlangen.
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 188/05  

    Steuerrecht - Auskunft der Finanzbehörde bei ungeklärter Rechtslage

    Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob das zunächst ins Auge gefasste Tranchenmodell eine Versteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns im Jahr des Zuflusses der ersten Kaufpreisrate zur Folge hat, lag im Jahre 1999 nicht vor; auf das von der Revisionserwiderung zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2006 (VIII R 32/04) kann nicht abgestellt werden (vgl. BGHZ 145, 256, 261 ff).

    Daher ist insoweit grundsätzlich darauf abzustellen, wie die Behörde richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGHZ 145, 256, 260; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1067).

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