Rechtsprechung
   BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98   

Gegenläufige Kinderrückführungsanträge

Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, Haager Kindesentführungsübereinkommen

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 99, 145
  • NJW 1999, 631
  • MDR 1999, 99
  • FamRZ 1999, 85
  • NJ 1999, 87
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Wird zitiert von ... (129)  

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2002 - 2 UF 115/02  

    Internationale Kindesentführung: Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

    Insoweit kommt es auf die Perspektive des Kindes an, denn durch die Regelungen des HKiEntÜ soll sein Interesse an der Kontinuität der Lebensbedingungen geschützt werden (BVerfG, FamRZ 1999, S. 85 (87)).

    Deshalb ist eine enge Auslegung von Art. 13 HKiEntÜ geboten und nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles können einer Rückgabe des Kindes entgegenstehen (BVerfG, FamRZ 1996, S. 405 und FamRZ 1999, S. 85; OLG Hamm, FamRZ 1999, S.948 (949); KG, FamRZ 1997, S. 1098 (1099); OLG Hamburg, FamRZ 1996, S. 685).

    Diese sind nach Auffassung des BVerfG (FamRZ 1999, S. 85, 87) als Folge der rechtwidrigen Entführung hinzunehmen (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, S. 643, 644).

    Das HKiEntÜ soll nämlich gerade verhindern, dass sich der entführende Elternteil durch die Entführung der Gerichtsbarkeit des Herkunftsstaates entzieht; es soll eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gewährleisten (BVerfG, FamRZ 1999, S. 85 u. 88; Staudinger/Pirrung, a.a.O., Vor Art. 19 EGBGB zu Art. 13 HKÜ, Rn. 684; Diedrich, FamRZ 1996, S. 686).

    Deshalb mag in den Fällen, in denen bereits eine Entscheidung eines Gerichtes des Herkunftsstaates vorliegt, in der dem entführenden Elternteil die elterliche Sorge übertragen wurde, eine Entscheidung zur Rückgabe des Kindes ausgeschlossen sein (nur zu diesem Fall BVerfG, FamRZ 1999, S. 85 (88); Staudinger/Pirrung, a.a.O., Rn. 684 a.E.).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04  

    Elterliche Erziehungspflicht

    Wenn Zwangsmittel, die einem umgangsunwilligen Elternteil zur Durchsetzung eines Umgangs mit seinem Kind angedroht werden, ihren Zweck verfehlen, ist der mit der Zwangsgeldandrohung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des sich weigernden Elternteils mangels Geeignetheit dieser Zwangsmittel zur Herbeiführung eines Umgangs, der dem Kindeswohl dient, nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 145 ).

    Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht die verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Kindes und seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren gemäß § 50 FGG ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist (vgl. BVerfGE 99, 145 ).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99  

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    Die mit der Verfassungsbeschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen neben dem Umfang der Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen über Völkervertragsrecht durch das Bundesverfassungsgericht die Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG, das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit, die Anforderungen an die Anknüpfung der deutschen Strafrechtsetzungsgewalt an Taten im Ausland und das Recht auf ein faires Verfahren; sie sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder lassen sich ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 343 ; 92, 277 ; 94, 315 ; 99, 145 ).

    Völkervertragsrecht haben die Fachgerichte hingegen selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145 ).

    dd) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung von die Bundesrepublik bindendem Völkerrecht nach den für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen allgemein geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 99, 145 ).

    Eine intensivierte Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen, wie sie der Senat vornimmt, um eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; vgl. auch BVerfGE 99, 145 ), kommt vorliegend nicht in Betracht.

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