Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1960 - 4 StR 582/59   

Gehetzter Hund

§ 223a StGB aF (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF), gefährliches Werkzeug

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 14, 152
  • NJW 1960, 1022
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 27.09.2001 - 4 StR 245/01  

    Gefährliche Körperverletzung; Gefährliches Werkzeug (Gefahr einer gravierenden

    Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155).

    Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; BGH, Urteil vom 4. September 2001 -1 StR 232/01; zu § 223 a StGB a.F. vgl. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155).

  • BGH, 06.09.1968 - 4 StR 320/68  

    Wand - § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Gebäudewand ist kein "gefährliches Werkzeug"

    So gelten heute chemisch wirkende Mittel (BGHSt 1, 1; 4, 125; MDR 1956, 526) oder ein auf den Menschen gehetzter Hund (BGHSt 14, 152 gegen RGSt 8, 315) unbestritten als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB.
  • OLG Zweibrücken, 10.07.2000 - 1 AR 58/00  
    Im Sinne der genannten Vorschriften des Strafgesetzbuches kann nach gefestigter Rechtsprechung ein Hund, der infolge seiner Veranlagung oder Abrichtung zum Angriff auf Menschen bereit ist, ein gefährliches Werkzeug sein (BGHSt 14, 152; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., 224, Rdnr. 8).
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