Rechtsprechung
| BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00 |
Geistig behinderte Heimbewohnerinnen
§ 247 S. 1 StPO, keine Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines unter Betreuung stehenden Zeugen allein wegen Widerspruchs des Betreuers;
§ 1896 BGB, keine Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers darauf, ob der Betreute, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (nur hierfür gilt § 52 Abs. 2 StPO), eine Zeugenaussage macht, Möglichkeit der Vorführung des Betreuten nach § 51 Abs. 1 StPO;
§ 247 S. 2 StPO, Begründunganforderungen
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 230 StPO; § 247 Satz 1 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 179 StGB; § 52 StPO; § 1896 BGB; § 1897 BGB
Anwesenheit; Entfernung des Angeklagten; Widerspruch eines Betreuers; Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen; Sexuelle Handlungen; Teilaufhebung - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschluss des Angeklagten während Zeugenvernehmung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 46, 142
- NJW 2000, 3795
- NStZ 2001, 46
- FamRZ 2001, 687 (Ls.)
- JR 2001, 340
- StV 2002, 9
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger; …
Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH…, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn.Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926
; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20;… Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45;… ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).Vor diesem Hintergrund ist § 247 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift anzusehen, deren Anwendungsbereich streng auf den Gesetzeswortlaut beschränkt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: NJW 1961, 132; NJW 1968, 806 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7) und die bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ein formstrenges Vorgehen durch förmlichen Gerichtsbeschluss erfordert, dessen Begründung aus Transparenzgesichtspunkten alle tragenden Erwägungen für den Ausschluss enthalten muss.
Sie betreiben juristische Internetseiten?