Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92   

Gemeindliches Einwegverbot

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Gesetzesvorbehalt

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 90, 359
  • NJW 1993, 411
  • NVwZ 1993, 369
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Wird zitiert von ... (29)  

  • BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91  
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß auch eine Satzung einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft eine dem Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Grundlage für Eingriffe in die Berufsfreiheit darstellt (BVerfGE 33, 125 [155]; 71, 162 [172]; BVerwGE 90, 359 [363]).

    Der Gesetzgeber selbst muß alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 [295]; 80, 1 [20]; 82, 209 [224]; BVerwGE 90, 359 [362]).

    bb) Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, daß die den Lotsenbrüderschaften eingeräumte Selbstverwaltungsbefugnis als solche nicht die Befugnis umfaßt, Berufspflichtverletzungen im Wege von "Strafbeschlüssen" durch Warnungen, Verweise und Geldbußen zu ahnden (vgl. BVerwGE 90, 359 [363]).

  • BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05  

    Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz;

    Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass sie eine Einschränkung der Freiheitsrechte des Einzelnen rechtfertigen, fällt in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom 7. September 1992 - BVerwG 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05  

    Steuerrecht - Annahme von Schmiergeldzahlungen umsatzsteuerpflichtig?

    Damit gehört die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinden trotz eines gewissen legislatorischen Charakters im System der grundgesetzlichen Gewaltenteilung zum Bereich der Verwaltung und nicht zum Bereich der Gesetzgebung (BVerwG NJW 1993, 411, 412; vgl. auch BVerfGE 65, 283, 289; Rübenstahl HRRS 2006, 23, 28 ff.).
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