Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1982 - 3 StR 437/81   

Geplanter Gefängnisausbruch

Keine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB bei Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich lediglich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, in diesem Fall auch keine Strafbarkeit nach § 138 Abs. 1 StGB;

§§ 25 Abs. 2, 27 StGB, zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1982, 244
  • StV 1982, 220
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88  

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    § 138 StGB gilt nicht für denjenigen, der an der nicht angezeigten Straftat beteiligt ist, für den sie also keine völlig fremde Tat ist (st. Rspr., z.B. BGH NStZ 1982, 244 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgeführt, daß nicht nur der Tatbeteiligte, sondern auch derjenige, der "der Beteiligung auch nur verdächtig ist", von § 138 StGB nicht erfaßt wird (so z.B. BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht mit abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244 ; BGH, Beschluß vom 23. April 1976 - 2 StR 144/76).

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00  

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist nicht nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138).

    Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist jedoch nicht nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138).

  • BGH, 19.05.2010 - 5 StR 464/09  

    Nichtanzeige geplanter Straftaten (Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat;

    a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe - auch durch Unterlassen - beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.).

    Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen ( BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht