Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1983 - II ZR 288/81   

Gescheiterte Anteilsübertragung

Gesellschaftsanteile, § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), enge Auslegung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Formfreie Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einer im wesentlichen aus Grundbesitz bestehenden Personengesellschaft

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 86, 367
  • NJW 1983, 1110
  • ZIP 1983, 436
  • MDR 1983, 467
  • DNotZ 1984, 169



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)  

  • BFH, 16.12.2004 - III R 38/00  

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private

    Dies gilt auch dann, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht (Urteile des BGH vom 31. Januar 1983 II ZR 288/81, BGHZ 86, 367; vom 21. Januar 1998 IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8, und vom 2. Oktober 1997 II ZR 249/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 376; vgl. auch Binz/Mayer, NJW 2002, 3054).

    Für rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (wie Grundstücken) ist insoweit kein Raum (BGH-Urteile in BGHZ 86, 367, 369 f., und in NJW 1998, 376).

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 68/06  

    Gesellschaftsrecht - Notarielle Beurkundung der Übertragung von Geschaftsanteil

    Dies trifft auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils aber selbst dann nicht zu, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht (vgl. BGHZ 86, 367, 370 f. = NJW 1983, 1110 = DNotZ 1984, 169; BGH NJW 1990, 1171; BGH WM 1997, 2220, 2222).

    Die Anwendung des § 313 BGB im Bereich gesellschaftsrechtlicher Übertragungsakte ist daher allenfalls den Fällen einer bewussten Umgehung der Vorschrift vorbehalten, wenn etwa Grundstücksgesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuchs und ohne Formzwang beweglicher verlagern zu können (vgl. BGHZ 86, 367, 371 = NJW 1983, 1110; BGH NJW 1998, 376, 377).

    Der analogen Anwendung des § 313 BGB auf Anteilsübertragungen an solchen Gesellschaften, deren Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, hat der BGH in der Entscheidung BGHZ 86, 367, 370 f. eine Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass § 313 Satz 1 BGB als Formvorschrift mit Nichtigkeitsfolge im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs streng tatbestandsmäßig anzuwenden - und damit einer den Anwendungsbereich erweiternden Analogie nicht zugänglich - sei.

  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96  

    BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft;

    Für rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (wie Grundstücken) ist insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 86, 367, 369 f.).

    Für eine Anwendung des § 313 BGB im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Übertragungsakte sind daher allenfalls die Fälle einer bewußten Umgehung der Vorschrift in Betracht zu ziehen, wo etwa Grundstücksgesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Konstruktionsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuches und ohne förmliche Zwänge beweglicher verlagern zu können (vgl. BGHZ 86, 367, 371).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht