Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1974 - IV ZR 172/73   

Geschenktes Sparguthaben

Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331 BGB, Valutaverhältnis, § 516, §§ 153, 151 BGB, Auftrag an die Bank, Widerruf durch Erbe

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1975, 382
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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06  

    Versicherungsrecht - Bezugsberechtigung eines Dritten für Todesfallleistung

    Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. dazu BGHZ 157, 79, 82 f. m.w.N.; Senatsurteile vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 172/73 - NJW 1975, 382, 383 jeweils für eine Bankanweisung; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter I für die Zuwendung von Wertpapiererlösen mittels Anweisung an eine Bank; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 2; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1605 jeweils für die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung).

    Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (vgl. für eine Bankanweisung: Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 7 U 103/97  
    Nach gesicherter Rechtsprechung kann durch einen solchen Vertrag ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (hier Erblasser) und dem Dritten (hier Beklagte) um eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (vgl. nur BGH, NJW 1975, 382, 383).

    Der Dritte erwirbt dann den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden (hier die Bank) mit dem Tode des Versprechensempfängers von selbst (vgl. BGH, NJW 1975, 382; BGH, NJW 1984, 480; BGH, NJW 1987, 3131, 3132).

    Der solchermaßen Begünstigte darf den erworbenen Anspruch gegen den Versprechenden, den Gegenstand der Zuwendung, allerdings nur behalten, wenn in seinem Verhältnis zum Erblasser (Valuta-Verhältnis) ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht; andernfalls hat er das Erlangte dem Erben - hier der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien - als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB; ständige Rspr., vgl. BGH, NJW 1975, 382, 383; BGHZ 66, 8, 13 = MDR 1976, 475 = NJW 1976, 749; BGH, NJW 1984, 480, 481; BGH, NJW 1984, 2157; BGH, NJW 1987, 3131, 3132).

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74  

    Zuwendung auf den Todesfall

    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat -; 46, 198 - VIII. Zivilsenat -; NJW 1965, 1913 - III. ZivilSenat-; NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke, NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht, 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.

    b) Der Rechtsgrund für diese Zuwendung im Valutaverhältnis wurde dadurch hergestellt, daß der Kläger nach dem Tode der Erblasserin deren ihm von der Sparkasse mitgeteilte Schenkungsofferte annahm, wobei eine ausdrückliche Willenserklärung nicht abgegeben zu werden brauchte (vgl. im einzelnen die Senatsentscheidung NJW 1975, 382).

mehr
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88  

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Denn dem Treugeber verbleibt in jedem Fall das nach Maßgabe des § 675 i. V. m. § 626 BGB auch ohne besondere Vereinbarung bestehende (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 30. Oktober 1974 IV ZR 172/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 382, 384) und vertraglich nicht ausschließbare (vgl. Neumann in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 626 Rdnr. 12) Recht, das Treuhandverhältnis mit einem Treuhänder aus wichtigem Grund zu kündigen und den ausscheidenden durch einen neuen Treuhänder zu ersetzen.
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85  

    Treugeber einer Publikumsgesellschaft als Mitunternehmer

    Davon unberührt bleibt das nach §§ 675 i.V.m. 626 BGB auch ohne besondere Vereinbarung bestehende (vgl. BGH-Urteil vom 30. Oktober 1974 IV ZR 172/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 382, 384) und vertraglich nicht ausschließbare (vgl. Neumann in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 626 Rz. 12) Recht der Treugeber, das Treuhandverhältnis mit einem bestimmten Treuhänder aus wichtigem Grund zu kündigen und den ausscheidenden durch einen neuen Treuhänder zu ersetzen.
  • OLG Köln, 31.05.1995 - 2 U 181/94  

    Zuwendung eines Sparkassenbriefs auf den Todesfall

    Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt daher neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zustande, aus dem sich der Rechtsgrund für den Erwerb des Dritten ergibt (BGH NJW 1975, 382 (383).
  • OLG Köln, 01.02.1999 - 8 U 11/96  
    Ebenso reicht es gemäß §§ 130 Abs. 2, 153 BGB für die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zwischen Begünstigtem und Schenker aus, wenn diese erst nach dem Tode des Schenkers zustande kommt (vgl. BGH NJW 84, 481; WM 76, 1130; NJW 75, 382, 383).
  • KG, 13.06.2003 - 25 U 214/02  

    Geschäftsbesorgungsvertrag: Fortbestand der dem Beauftragten erteilten Vollmacht

    Ein solches Widerrufsrecht ist unabdingbar (BGH NJW 1975, 382).
  • OLG Zweibrücken, 07.10.1997 - 5 U 27/96  

    Zurückverweisung des Rechtsstreits bei einer Stufenklage; Schenkung: Vertrag

    Der Dritte erwirbt dann den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Versprechenden (hier: die Bank) mit dem Tode des Versprechensempfängers von selbst (BGH NJW 1975, 382, 383).
  • LG Köln, 21.12.2006 - 27 O 376/06  
    In einer solchen Konstellation wird von der Rechtsprechung der Vollzug der Schenkung angenommen (vgl BGHZ 41, 95, 97; BGH NJW 1975, 1360, 1361; NJW 1975, 382, 383).
  • OLG Hamm, 24.09.1980 - 20 U 120/80  
  • FG Düsseldorf, 05.03.1997 - 4 K 4544/94  
  • OLG Karlsruhe, 06.11.1980 - 12 U 154/79  
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