Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - 8 S 256/93 |
Geschlossene Grube für Wochenendhaus
§ 35 Abs. 2 BauGB, ausreichende Erschließung, Anforderungen an die Abwasserbeseitung, § 33 Abs. 3 LBO, § 17 Abs. 2 Satz 2 LBOAVO, geschlossene Grube oder Kleinkläranlage in der Regel nicht ausreichend
Volltextveröffentlichungen
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 14 Abs 2 S 1 BauOAV BW 1984, § 14 Abs 2 S 2 BauOAV BW 1984, § 14 Abs 2 BauOAV BW 1984, § 14 BauOAV BW, § 34 Abs 3 BauO BW, § 35 Abs 2 BauGB, § 30 BauGB
Gesicherte Abwasserbeseitigung als Voraussetzung für die Genehmigung eines Wochenendhauses
Kurzfassungen/Presse
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Abwasserbeseitigung; geschlossene Grube; Wochenendhaus
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 16.11.1992 - 14 K 805/91
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - 8 S 256/93
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 1994, 562
- VBlBW 1993, 377
Wird zitiert von ... (4)
- VG Frankfurt/Oder, 31.03.1998 - 7 K 2856/96
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch nicht ordnungsgemäße …
Denn trotz der bei Betrieb einer abflußlosen Sammelgrube grundsätzlich bestehenden Schwierigkeiten, die sich insbesondere daraus ergeben, daß Hausabwässer nicht nur in geringen Mengen anfallen und die Gefahr besteht, daß nicht ständig die gleiche Wassermenge mit Fahrzeugen schadlos abgefahren werden kann, die auf einem Grundstück anfällt (vgl. hierzu VGH Mannheim, BRS 38 Nr. 124; NVwZ-RR 1994, 562;… Simon, Art. 44 Rdnr. 15;… Boeddinghaus/Hahn/Schulte, § 4 Rdnr. 40), sind die für das Grund- und damit Trinkwasser bei der im Moment vom Kläger praktizierten Form der Abwasserbeseitigung durch Verregnung nicht ausreichend behandelter Abwässer in einem Gebiet, in dem das Trinkwasser durch Hausbrunnen gefördert wird, bestehenden Gefahren aus den dargelegten Gründen ungleich gewichtiger als jene im Falle der Wieder-In-Betriebnahme der abflußlosen Sammelgrube. - VG Gießen, 16.02.2000 - 8 E 1519/98
Wochenendhaus - zum Anschluß an eine zentrale Wasserversorgung
Grundsätzlich entspricht das Sammeln von häuslichen Abwässern in geschlossenen Gruben nicht mehr den Regeln der Technik und kann allenfalls nur noch als Ausnahme hingenommen werden (VGH Bad.-Württ., ZfW 1996, 381;… Czychowski, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 18b), wobei für Wochenendhäuser an der Annahme eines solchen Falles gerade wegen des nur zeitweiligen Aufenthalts seiner Bewohner und allgemein im Hinblick auf das Grundwasserschutzgebiet des § 34 Abs. 2 WHG Bedenken bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., VBlBW 1993, 377, 378;… Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, a.a.O., Rdnr. 31 ff. zu § 34), die hier nicht zuletzt auch deswegen veranlasst sind, weil sich nach der mündlichen Verhandlung das Versickern von Abwasser aus den Sammelgruben in den Untergrund bei einem jährlichen Wasserbezug für das gesamte Wochenendgebiet von ca. 200 qm und einer Abfahrt aus den Gruben von ca. 70 qm nicht völlig ausschließen lässt. - VGH Baden-Württemberg, 06.12.1994 - 8 S 3177/94
Voraussetzung einer wasserrechtlichen Zwangsverpflichtung - Leistung der …
Eine Sammlung häuslicher Abwässer in geschlossenen Gruben entspricht schon seit längerer Zeit nicht mehr den Regeln der Technik (vgl. § 18 Abs. 1 b WHG, §§ 45 a und 45 c WG) und kann nur noch ausnahmsweise hingenommen werden (vgl. auch § 45 b Abs. 4 S. 2 WG, § 14 Abs. 2 S. 2 LBOAVO sowie den Beschl. des Senats v. 29.6.1993 - 8 S 256/93 -, VBlBW 1993, 377). - VG Stuttgart, 15.01.2003 - 3 K 1380/02
Keine baurechtliche Duldungswirkung nach genehmigungspflichtigem Umbau
Seit 30.7.1987 verstößt ein Wohngebäude wie das der Kläger gegen die Festsetzung eines Gartenhausgebiets im Bebauungsplan S. Außerdem fehlte es immer an einer ordnungsgemäßen Erschließung bei Wasser und Abwasser (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.1993 - 8 S 256/93 -, VBlBW 1993, 377).
