Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1995 - 3 StR 552/94   

Gezielter V-Mann-Einsatz

§§ 110a ff StPO, keine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Verdeckte Ermittler (Polizeibeamte) auf V-Leute (private Helfer der Polizei)

Volltextveröffentlichungen

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 110a StPO
    Einsatz von Vertrauenspersonen bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität; keine Anwendbarkeit der Regelungen über verdeckte Ermittler.

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 41, 42
  • NJW 1995, 2236
  • NStZ 1995, 513
  • MDR 1995, 734
  • StV 1995, 228
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94  
    Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten zur Aufklärung schwerer Kriminalität wird in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten (siehe nur BGHSt 32, 115, 121 ff. - Großer Senat -; 40, 211, 215; 41, 42 = NStZ 1995, 513 ; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284).

    Der Strafprozessordnung waren heimliche Ermittlungen mit gewichtigem Eingriffscharakter schon bekannt (vgl. nur §§ 100 a f. StPO ), bevor das OrgKG vom 15. Juli 1992 aus Fürsorge für die eingesetzten Beamten (BGHSt 41, 42 = NStZ 1995, 513 ) eine gesetzliche Teilregelung der verdeckten Ermittlung zur Aufklärung besonders schwerwiegender Straftaten in das Gesetz einfügte.

    Eine gesetzliche Regelung erschien insoweit entbehrlich (BGHSt 41, 42 = NStZ 1995, 513 ; BT-Drucks. 12/989, S. 14; Hilger, NStZ 1992, 523; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 110 a Rdn. 4).

    Der 1. Strafsenat sieht in der im Anfragebeschluss dargelegten Rechtsauffassung einen Widerspruch zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 40, 211 , der 3. Strafsenat einen solchen zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 41, 42 = NStZ 1995, 513 .

    cc) Die Entscheidung des 3. Strafsenats in BGHSt 41, 42 steht ebenfalls nicht entgegen.

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99  

    BGH beurteilt Lockspitzel-Einsatz gegen Unverdächtigen

    Die Vorschriften der StPO zum Einsatz Verdeckter Ermittler (§§ 110a bis 110e) sind auf Vertrauenspersonen, deren Einsatz auf die Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO gestützt wird, nicht entsprechend anwendbar ( BGHSt 41, 42, 44).

    Die Vorschriften der StPO zum Einsatz Verdeckter Ermittler (§§ 110a bis 110e) sind auf VP, deren Einsatz auf die Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO gestützt wird, nicht entsprechend anwendbar ( BGHSt 41, 42, 44).

    Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, bei einem VE bestehe eine wesentlich größere Gewähr für die Zuverlässigkeit als bei sonstigen Informanten (BGH StV 1991, 100, 101; differenzierend BGHSt 41, 42, 46), Dies ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes der dienstrechtlich nicht eingebundenen Vertrauenspersonen in besonderem Maße zu beachten.

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96  

    Hörfalle

    Daß der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (OrgKG) für bestimmte Formen besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität den Einsatz Verdeckter Ermittler, der bis dahin auf die Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO gestützt wurde, durch Einfügung der §§ 110a ff. StPO im einzelnen geregelt hat, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er die traditionell als zulässig anerkannte Inanspruchnahme anderer Personen ausschließen wollte (vgl. BGHSt 41, 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen vielmehr Privatpersonen zur Strafverfolgung eingesetzt werden ( BGHSt 32, 115, 121 f.; 32, 345, 346; 41, 42, 43; BVerfGE 57, 250, 284; BVerfG NStZ 1987, 276; 1991, 445; 1995, 95, 96; EGMR NJW 1992, 3088).

mehr
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03  

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Der Einsatz von V-Leuten zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund begegnet grundsätzlich keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. zur Verfolgung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität insbesondere im Rauschgifthandel BVerfGE 57, 250, 284; BGHSt 32, 115, 121 f.; 41, 42 ff.).

    Auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts begegnet der Einsatz von V-Leuten zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund grundsätzlich keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. zur Verfolgung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität insbesondere im Rauschgifthandel BVerfGE 57, 250 ; BGHSt 32, 115 ; 40, 211 ; 41, 42 ff.).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03  

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts begegnet der Einsatz von V-Leuten zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund grundsätzlich keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel (vgl. zur Verfolgung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität insbesondere im Rauschgifthandel BVerfGE 57, 250 ; BGHSt 32, 115 ; 40, 211 ; 41, 42 ff.).
  • KG, 20.02.2002 - 1 Ss 32/02  

    Nachweis drogenbedingter Fahrunsicherheit

    Relative Fahrunfähigkeit liegt nach dem Genuß von anderen berauschenden Mitteln vor, wenn, abgesehen von der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten, erst weitere festgestellte Tatsachen erweisen, daß der Genuß dieser Mittel zu dessen Fahruntüchtigkeit geführt hat (BGHSt 41, 42, 44 ff.).

    Als solche Ausfallerscheinungen, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen, kommen insbesondere in Betracht: Eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen, aber auch ein sonstiges Verhalten, das rauschbedingte Enthemmungen und Kritiklosigkeit erkennen läßt, sowie Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung wie etwa Stolpern und Schwanken beim Gehen (BGHSt 41, 42, 45 ff. m.w.N.).

  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96  
    (3) Auch die über die Vernehmungsbeamtin eingeführte Aussage der Vertrauensperson "Irena" unterliegt keinem Verwertungsverbot, weil die Vorschriften der §§ 110 a StPO auf Vertrauenspersonen auch dann nicht anwendbar sind, wenn sich deren Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet (BGHSt 41, 42 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 3 A 10045/08  

    Beamtenrecht; Disziplinarrecht; Polizeibeamter; Hotelpension; Pension;

    So erachtet der Bundesgerichtshof die Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO auch als ausreichende Rechtsgrundlage für den Einsatz von sogenannten Vertrauenspersonen und anonymen Informanten (NStZ 1995, 513).
  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 3 Ws 590/95  
    Als rechtswidrig (mit der Folge eines Verwertungsverbots) stellt sich die von dem Landgericht im Ermittlungsverfahren angeordnete Telefonüberwachung allerdings nur dann dar, wenn dessen Entscheidung - was im Ergebnis auf eine Kontrolle nach dem Maßstab (objektiver) Willkür oder grober Fehlbeurteilung hinauslaufen mag - nicht mehr vertretbar ist (in diesem Sinne BGH StV 1995, 228 ).
  • LAG Sachsen, 16.08.1995 - 2 Sa 422/95  
    So durften etwa auch in den alten Bundesländern nach ständiger Rechtsprechung zur Verfolgung besonders gefährlicher oder schwer aufklärbarer Kriminalität Vertrauenspersonen der Polizei und verdeckt ermittelnde Polizeibeamte eingesetzt werden (vgl. hierzu jüngst BGH v. 22.02.1995 - 3 StR 552/94 -, NJW 1995, 2236 ).
  • KG, 06.02.2002 - 1 Ss 392/01  

    Straßenverkehrsstrafrecht: Absolute Fahrunsicherheit nach Konsum von Alkohol und

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