Rechtsprechung
   BGH, 16.01.1990 - VI ZR 109/89   

Glatte Rathaustreppe

§ 286 ZPO, Beweis durch Indiztatsachen, Zeugenvernehmung über Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht zu anderen Zeitpunkten;

§ 398 ZPO, Erfordernis neuer Vernehmung von Zeugen durch das Berufungsgericht bei abweichender Beweiswürdigung

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1990, 409



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 32/96  

    Verfahrensrecht- Zur Behandlung der Parteivernehmung in Urteil und Rechtsmittel

    Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1988 - III ZR 250/86, BGHR ZPO § 448 Ermessensgrenzen 3; Urt. v. 5.7.1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222 f.; Urt. v. 16.1.1990 - VI ZR 109/89, NJW-RR 1990, 409, 410; Urt. v. 23.2.1994 - IV ZR 58/93, NJW-RR 1994, 636).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92  

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Hierzu genügt nicht bereits der Umstand, daß die Klägerin in Eile war, denn eine Treppe muß sich auch für den Eiligen und unvorsichtigen Benutzer in einem gefahrlosen Zustand befinden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 - NJW-RR 1990, 409, 410).
  • BGH, 15.10.1992 - III ZR 57/91  

    Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers gegenüber Eltern - Aufklärungspflicht

    In einem solchen Fall hat der Tatrichter zunächst die vorgetragenen Indizien insgesamt auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen und sodann ggf. die Indiztatsachen vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln sowie alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (vgl. zum Indizienbeweis für einen Glätteunfall: BGH, Urteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 = NJW-RR 1990, 409).
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  • OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 594/09  

    zur Haftung einer Gemeinde wegen eines schadhaften Zaunes eines Bolzplatzes

    Als Grundstücks eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes hat die Beklagte für den - soweit wie möglich "gefahrlosen" - Zustand des Grundstücks und damit auch der Zaunanlage einzustehen (dazu grds. BGH NJW 1994, 3348; BGH NJW-RR 1990, 409; BGH NJW 1999 2364).
  • LG Tübingen, 03.09.2002 - 7 O 143/01  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    bb) Die Beklagte haftet aber nach allgemeinen Grundsätzen über die Begründung von Verkehrssicherungspflichten, da sie als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Kindergartens für den Zustand des Grundstücks und damit auch für denjenigen der dazugehörigen Anlagen einzustehen hat ( zur Haftung für den Zustand eines Gefahrenbereichs etwa BGH NJW 1994, 3348 ; NJW-RR 1990, 409; NJW 1999, 2364 ; Staudinger-Hager, 1999, § 823 BGB , E 16).
  • LG Tübingen, 16.11.2001 - 7 O 143/01  

    Metallzaun - Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers bei Verletzungen

    bb) Die Beklagte haftet aber nach allgemeinen Grundsätzen über die Begründung von Verkehrssicherungspflichten, da sie als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Kindergartens für den Zustand des Grundstücks und damit auch für denjenigen der dazugehörigen Anlagen einzustehen hat (zur Haftung für den Zustand eines Gefahrenbereichs etwa BGH NJW 1994, 3348; NJW-RR 1990, 409; NJW 1999, 2364; Staudinger-Hager, 1999, § 823 BGB, E 16).
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