Rechtsprechung
   BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57   

Hauptamtlicher Bürgermeister

Art. 33 Abs. 5 GG, hergebrachte Grundsätze des Beamtentums, hier: kommunale Zeitbeamte

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 54 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 11.12.1956 - 5 K 221/52
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 7, 155
  • NJW 1957, 1795
  • DVBl 1958, 805



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Wird zitiert von ... (97)  

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07  

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 117, 372 ).

    b) Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 44, 249 ; 64, 367 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21).

    Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    So ist zum Beispiel der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben weitgehend frei, kann dies jedoch nur umsetzen, wenn er in stetem Einvernehmen mit der gewählten Gemeindevertretung bleibt; auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr ist er angewiesen (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange sie politische Beamte betrifft, die nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 ; BVerwGE 115, 89 ).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02  

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; stRspr).

    d) Seine Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 62, 374 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ).

    b) Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; stRspr), sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt.

    Nach der an diesen Maßstäben ermittelten Bedeutung des durch eine beamtenrechtliche Regelung berührten hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums bestimmt sich im Einzelfall die Reichweite des dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums zur Fortentwicklung des Beamtenrechts im Rahmen des gegenwärtigen Staatslebens (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 57.77  
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