Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.02.1993 - 5 U 212/92   

Heimlich mitgeschnittenes Telefonat

§§ 355 ff ZPO, Art. 1, 2, 10 GG, § 201 StGB, kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozeß, wenn der Inhalt der rechtswidrig gemachten Aufnahme von dem Betroffenen nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 9 O 527/91
  • OLG Köln, 15.02.1993 - 5 U 212/92

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1994, 408
  • NJW-RR 1994, 720
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Wird zitiert von ...  

  • OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 6/95  

    Rechtsschutzversicherung Vorrat Deckungsprozeß Kfz-Diebstahl Beweis Vorbehalt

    Insoweit besteht kein Verwertungsverbot, weil der Kläger und Frau Sch. den Inhalt ihrer Gespräche sowohl vor der Polizei in Aachen als auch vor dem Landgericht Aachen in dem Rechtsstreit - 9 O 527/91 - nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht selbst offenbart und sich freiwillig des Schutzes ihres Rechts am eigenen Wort begeben haben (vgl. BayOLG NJW 1990, 197 f; OLG Köln NJW-RR 1994, 720).
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