Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1990 - III ZR 244/89   

Hessische Ortsrichter

§ 839 BGB, (hier: keine) "Gebührenbeamte", Art. 77 EGBGB, hoheitliche Tätigkeit, (Hinweis: vgl. in Baden-Württemberg § 44 LFGG);

Art. 79 EGBGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Mitglieder der Ortsgerichte in Hessen für Amtspflichtverletzungen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 113, 71
  • NJW 1991, 3271
  • MDR 1991, 415
  • Rpfleger 1991, 119
  • NVwZ 1992, 205
  • VersR 1991, 582
  • WM 1991, 474
  • DÖV 1991, 389



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 19 B 09.90  

    Anforderungen an den Ausschluss der Staatshaftung

    Der den Haftungsausschluss rechtfertigende sachliche Grund ist nach allgemeiner Auffassung darin zu sehen, dass der Staat gegenüber diesen Gebührenbeamten nur eine lockere Dienstaufsicht zu führen vermag und die staatlichen Einwirkungs- und Aufsichtsmöglichkeiten erheblich reduziert sind (vgl. BGHZ 62, 372 [380]; 113, 71 [81]; s. auch Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 RdNr. 278 m.w.N.).

    Denn die staatlichen Einwirkungs- und Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber der Kontrollstelle sind - anders als in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 62, 372 [380]; 113, 71 [81]) vorausgesetzt - nicht erheblich gelockert, sondern im Gegenteil detailliert vorgegeben (vgl. Art. 27 Abs. 8 u. 9 VO (EG) Nr. 834/2007 [vormals: Art. 9 Eu-Öko-VO Nr. 2092/91 i.V.m. Anhang III]), so dass nicht von einer relativen Selbstständigkeit des Beliehenen ausgegangen werden kann.

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96  

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Zu den hergebrachten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchweg für verfassungsrechtlich unbedenklich erachteten sondergesetzlichen Haftungsausschlußnormen gehören namentlich die Regelungen für die sogenannten Gebührenbeamten, zu denen insbesondere auch die Notare zählen (Senatsurteil BGHZ 9, 289 zu der dem § 19 BNotO entsprechenden Bestimmung des § 21 RNotO; BGHZ 62, 372, 376 ff; 113, 71, 76; vgl. auch - zum Haftungsausschluß gegenüber Ausländern - BGHZ 99, 62, 64 f).
  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89  

    Voraussetzungen der Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Der Senat hat den Grund für diese Haftung nicht etwa in der Eigenschaft des Landes als Dienstherr erblickt, sondern darin, daß der Gutachterausschuß nach § 138 Abs. 2 BBauG 1960 und den dazu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen von der höheren Verwaltungsbehörde des Landes bestellt worden war (ähnlich auch Senatsurteil vom , 29. November 1990 - III ZR 244/89, für BGHZ vorgesehen -, betreffend die Mitglieder der Ortsgerichte in Hessen).
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