Rechtsprechung
   BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97   

Im Gedächtnis gebliebene Kundenadressen

§ 1 UWG i.V.m. § 90 HGB, § 17 Abs. 2 UWG, Unterlassungsanspruch gegen den neuen Vertragspartner eines ausgeschiedenen Handelsvertreters

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Zur Rechtmäßigkeit der Verwertung von Kundenanschriften durch ehemaligen Handelsvertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zulässigkeit und Grenzen der Verwertung von Kundenanschriften des früheren Prinzipals

Kurzfassungen/Presse

  • justicia.de (Kurzinformation)

    Nutzung der Kundenkartei

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3043
  • MDR 1999, 1341
  • BB 1999, 1452
  • NJW-RR 1999, 1131
  • GRUR 1999, 934
  • VersR 1999, 966
  • WM 1999, 1430



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Wird zitiert von ... (16)  

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 139/02  

    Anwendbarkeit Deutschen Rechts auf einen mit einem ausländischen Unternehmen

    Nach Vertragsende ist er frei, dem Unternehmer Wettbewerb zu machen (vgl. BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452 = NJW-RR 1999, 1131; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 90 a Rdnr. 2; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 a Rdnr. 3).

    Es entspricht in diesem Zusammenhang auch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es mit dem Leitbild des § 90 HGB grundsätzlich nicht vereinbar ist, wenn einem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - wie hier von der Klägerin erstrebt - jegliche Verwertung von Kundenanschriften untersagt werden soll, die ihm während seiner Tätigkeit für das für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452).

    Einen generellen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht (BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452); insoweit steht er nicht anders, als jeder andere Unternehmer.

    Fehlt es - wie im Streitfall - an einem solchen, kann der Unternehmer das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient (vgl. BGH v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, BB 1999, 1452; BAG v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, DB 1988, 1021, 1022; Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 90 Rdnr. 7; Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 2160).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03  

    Kundendatenprogramm

    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater).

    Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines "Good will" dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung "Weinberater" zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934).

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06  

    Versicherungsuntervertreter

    Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1. 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

    So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 - Weinberater).

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  • OLG Saarbrücken, 24.07.2002 - 1 U 901/01  

    Unterlassung der Verwertung von Kundendaten

    Überdies widerspricht es ohne weiteres der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn sich der Handelsvertreter unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG Aufzeichnungen aus der ihm von seinem Unternehmen überlassenen Kundenkartei zum Zwecke der Verwertung im Wettbewerb für ein Konkurrenzunternehmen gemacht hat (BGH NJW-RR 1999, 1131 f.).

    Dem Handelsvertreter ist es nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versagt, unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG Aufzeichnungen aus der Kundenkartei seines Unternehmens zum Zwecke der Verwertung im Wettbewerb zu machen (BGH NJW-RR 1999, 1131 f).

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00  

    Wettbewerbsrecht - Unzulässige Verwertung einer Kundenliste

    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934 = WRP 1999, 912).
  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08  

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Verwendet der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit für seinen bisherigen Arbeitgeber erlangt hat, so ist dies nicht unlauter, solange er hierfür auf eigene Kenntnisse zurückgreift, die für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen ihm nicht untersagt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 936 = WRP 1999, 912 - Weinberater).
  • OLG Naumburg, 08.07.2004 - 7 U (Hs) 59/03  
    Ein wettbewerbs- oder vertragswidriges Verhalten liege dann nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwerte, die in seinem Gedächtnis geblieben seien oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar mache, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen hätten ( BGH NJW-RR 1999, 1131 ).

    Die Verwertung von einbehaltenen Kundenlisten stellt sich hingegen als ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb dar ( BGHZ 38, 391 [ 395f ]; - Industrieböden -; BGH WRP 2003, 642 [ 644 ] - Verwertung von Kundenlisten - ( = 2. Revisionsurteil zu BGH WRP 1999, 912 - Kundenanschriften - ); BGH WRP 1999, 912 [ 914 ] - Kundenanschriften - = GRUR 1999, 934 [ 935 ] - Weinberater - ( = aktueller Stand in diesem Rechtsstreit: Schlussurteil des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 13. Mai 2004, Az. 6 U 343/03 - unveröffentlicht - ); BGH NJW 1993, 1786 [ 1787 ]; BGH NJW 1964, 351 - Milchfahrer -; BGH GRUR 1955, 402 [ 405 ] - Anreißgerät -; OLG Saarbrücken OLGRp.

  • OLG Naumburg, 08.07.2004 - 7 U Hs 59/03  

    Vertragswidrige Verwertung von Kundenlisten nach Beendigung des

    Ein wettbewerbs- oder vertragswidriges Verhalten liege dann nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwerte, die in seinem Gedächtnis geblieben seien oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar mache, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen hätten ( BGH NJW-RR 1999, 1131 ).

    Die Verwertung von einbehaltenen Kundenlisten stellt sich hingegen als ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb dar ( BGHZ 38, 391 [395f]; - Industrieböden -; BGH WRP 2003, 642 [644] - Verwertung von Kundenlisten - ( = 2. Revisionsurteil zu BGH WRP 1999, 912 - Kundenanschriften - ); BGH WRP 1999, 912 [914] - Kundenanschriften - = GRUR 1999, 934 [935] - Weinberater - ( = aktueller Stand in diesem Rechtsstreit: Schlussurteil des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 13. Mai 2004, Az. 6 U 343/03 - unveröffentlicht - ); BGH NJW 1993, 1786 [1787]; BGH NJW 1964, 351 - Milchfahrer -; BGH GRUR 1955, 402 [405] - Anreißgerät -; OLG Saarbrücken OLGRp.

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06  

    Handelsrecht - Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

    Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

    So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 - Weinberater).

  • OLG Brandenburg, 12.06.2001 - 11 U 151/00  

    Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes, der durch sein Verschulden die Durchführung

    Verwertet ein ausgeschiedener Handelsvertreter Kundenadressen, die in seinem Gedächtnis geblieben sind oder macht er sich solche Anschriften von Kunden nutzbar, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben, liegt kein Vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten vor (BGH NJW 1993, 1786, 1787, WRP 1999, 912, 914 und Hefermehl Wettbewerbsrecht, 22 Aufl., § 1 UWG RN. 602 m.w.N.).
  • BGH, 07.09.2010 - I ZR 27/08  
  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11  

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

  • LG Leipzig, 30.09.2005 - 6 HKO 4539/03  
  • LG Freiburg, 20.03.2008 - 1 O 312/07  

    Versicherungsvertreter - Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 678/09  
  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 675/09  
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