Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 S 2501/00   

Im Zelt lebende Großmutter

§ 47 Abs. 1 AuslG, Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 MRK auch bei der "Ist-Ausweisung"

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 16.10.2000 - 1 K 3221/00
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 S 2501/00

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2001, 1011 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (16)  

  • VG Karlsruhe, 29.11.2004 - 10 K 891/03  

    Parallele Prüfung der Europäischen Menschenrechtskonvention neben der

    Eine solche lässt sich auch aus § 1 Abs. 1 AuslG und § 1 Abs. 1 S. 3 AufenthG) nicht herleiten (zu § 1 Abs. 1 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, DVBl. 2001, S. 1011; zu § 1 Abs. 1 AufenthG vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 63 und BR-Drucks. 22/03, S. 149: "Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 AuslG genießen speziellere Vorschriften in anderen Gesetzes [z.B. Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, Streitkräfteaufenthaltsgesetz] Vorrang").

    45 Zwar geht im vorliegenden Fall der Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Anwendung des Grundsatzes des lex posterior vor (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 a.a.O.).

    Eine gesonderte Prüfung des Art. 8 EMRK scheidet damit beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG aus (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286, Urt. v. 26.07.2001 a.a.O.; für extreme Ausnahmefälle auch VGH Bad.-Württ, Beschl. v. v. 25.09.2002 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 13 S 2401/99  

    Einzelfall unverhältnismäßiger Ausweisung wegen Heroinhandels;

    Dass auch in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG die dort vorgesehene Rechtsfolge unter dem Vorbehalt steht, dass sich die Ausweisung nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig erweist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 14.2.2001 - 13 S 2501/00 -, AuAS 2001, 112; ebenso offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1995 - 1 S 173/95 -, NVwZ-RR 1996, 172; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.1998, InfAuslR 1998, 422; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.9.1998, InfAuslR 1998, 496; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 23.9.1996, NVwZ-RR 1997, 126).

    Der Senat hat sich dabei davon leiten lassen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland infolge des Zustimmungsgesetzes vom 7.8.1952 (BGBl. II S. 685) zwar lediglich im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, dass sich aber jedenfalls aus den allgemeinen Grundsätzen über den Rang von durch ein Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in das innerstaatliche Recht transformierten völkerrechtlichen Verträgen sowie über die völkerrechtsfreundliche Auslegung von Bundesgesetzen ergibt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention, soweit sie einen weitergehenden Ausweisungsschutz als das später erlassene Ausländergesetz (vom 9.7.1990, BGBl. I S. 1354) vermittelt, nicht von diesem verdrängt wird (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 14.2.2001, a.a.O.).

    Dies entspricht im Übrigen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.2.2001 (a.a.O.) hervorgehoben hat, auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02  

    Ausnahmsweise Verstoß einer Ist-Ausweisung gegen MRK Art 8 - Achtung des Privat-

    Zwar stellen die einzelnen Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch keine nach Art. 25 Satz 2 GG dem Ausländergesetz vorgehenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.2.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286 m.w.N.).

    Im Bereich des Ausländergesetzes wird die kumulative Anwendbarkeit der EMRK - auch nach Wegfall der "Unberührtklausel" des § 55 Abs. 3 AuslG 1965 - teilweise aus dem gesetzlichen Vorbehalt des § 1 Abs. 1 AuslG (so GK-AuslR § 1 RdNr. 17; Hailbronner, Komm. zum AuslG, § 1 RdNr. 14), überwiegend aber aus dem Geltungs- und Anwendungsvorrang des EMRK-Transformationsgesetzes vor den Regelungen des Ausländergesetzes bzw. (zusätzlich) aus dem Prinzip der völkerrechtsfreundlichen Auslegung innerstaatlichen Rechts hergeleitet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 1 AuslG RdNr. 48; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.2.2001, a.a.O. sowie Urt. vom 26.7.2001 - 13 S 2401/99 -, VBlBW 2002, 78 = InfAuslR 2002, 2 ff.).

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